Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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* 1. Als zweite Rate des Grundkapitals der Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwest- 
afrika werden der Bank 2 500 000 J überwiesen. 
§5 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung der Couverneure der 
afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete zur Neuschaffung, Verlegung und Kufhebung 
von Verwaltungsbehörden und zur Kbänderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke. 
Vom 15. Juli 1914. # 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung 
und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird für diese Schutzgebiete verordnet, was folgt: 
§ 1. Sovweit nicht gesetzliche oder in Verordnungen des Kaisers oder Reichskanzlers 
enthaltene Bestimmungen Platz greifen, werden die Gouverneure ermächtigt, Verwaltungsbehörden 
neu zu schaffen, zu verlegen und aufzuheben sowie die Grenzen der Verwaltungsbezirke abzuändern. 
§ 2. Die nach dem 19. Juni 1908 von den Gouverneuren erlassenen Vorschriften und 
Anordnungen der in § 1 bezeichneten Art bleiben in Geltung. 
§5 3. Die von den Gouverneuren auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften 
und Anordnungen sind in dem für die amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte des Schutz= 
gebiets zu verkünden. 
4. Die Verfügungen, betreffend die Ermächtigung der Gouverneure von Kamerun, 
Deutsch-Neuguinea, Deutsch-Südwestafrika und Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und 
Aufhebung von Verwaltungsbehörden, vom 16. März 1909 (Kol. Bl. S. 361), vom 15. Mai 1909 
(Kol. Bl. S. 524), vom 18. Jannar 1910 (Kol. Bl. S. 117) und vom 21. Februar 1913 (Kol. Bl. 
S. 213) treten außer Kraft. 
Berlin, den 15. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kusdehnung der Strafverordnung für die 
Eingeborenen von Meuguinen vom 21. OHbtober 1888 auf das Inselgebiet der Karolinen, 
Dalau, Oarianen und Marshall-Inseln. 
Vom 24. Juli 1914. 
Auf Grund des § 1 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Ver- 
waltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit verordnet: 
§ 1. Die am 21. Oktober 1888 von der Neuguinea-Kompagnie erlassene Strafverordnung 
für die Eingeborenen tritt mit den hierzu ergangenen abändernden Vorschriften mit Wirkung vom 
1. Oktober 1914 ab in dem Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall- 
Inseln in Kraft. 
5 2. Die Strafverordnung für die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marshall-Inseln 
vom 10. März 1890 mit den hierzu ergangenen abändernden Vorschriften wird mit dem gleichen 
Tage aufgehoben. 
Berlin, den 24. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf.
	        
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