Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
Herausgegeben im Reichs--Kolonĩalamt.
25. Jahrgang. Berlin, den 1. September 1914. Uummer 17.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte wusiere die indelense elnmal
vierteljährlich erscheinenden: „Aittcilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Herausgegeben vo —
vierteljäbrliche Abonnementspreis für das Kolo laikbliht mit den Beiheften beirent beine — uch f d di ch
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Schubachien und Osterreich · Ungarn AM 6.— für die Länder des Weltpoftvereins. — Calüradde 44 und Anfra Neltd a i die
Königliche Solkirhkondlacen n Ernst Stegfned Mutter und Sohn, Berlin SW68, le —71, 6 E—
Inhalt: Amtlicher Teil: aaiserlichr Verordnung über den Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee. Vom 1. August 1914 S. 767. — Verordnung des Reichskanzlers über den Ausnahmezustand der
Eingeborenen in den Schutzgebieten Arritsa. und der Südsee. Vom 15. August 1914 S. 768. — Verordnung über
die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegszeiten und über das außerordentliche kriegsrechtliche
Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene. Vom 14. August 1914
S. 769. —. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einführung eines Eheregisters für Ein-
geborene. Vom 28. April 1914 S. 769. Bekanntmachungen des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika S. 770. —
Personalien S. 771.
Nich uamticher Teil: Kamerun: Vericht der landwirtschaftlichen Versuchsstation Pittog für das Rechnungs-
*41 us S. 75
tsch= geuimeen Bericht der medizinisch-demographischen Südser-Erpedition über die Gazellehalbinsel
E ainer Rartenstizzc) S. 782.
Aus fremden Nelonien und Troduktionsgebieten: Stand der Baumwollsaaten ein Turkestan im Juli
1914 S. 789. — Kautschukausfuhr der Verbündeten Malayenstaaten im ersten Halbjahr 1914 S. 790. — Kautschuk-
ausfuhr aus den Siraits Seitlements S. 790
Neuc Literatur (XVII.) S. 791.
Nlernnamtlicher Teilnec
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Kaiserliche Verordnung über den Kusnahmezustand in den Schutzgebieten
RKfrikas und der Südsee.
Vom 1. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,
verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
5 1. Nach Ausbruch eines Krieges, Aufstandes oder Aufruhrs oder bei unmittelbar
drohender Kriegs-, Aufstands= oder Aufruhrsgefahr kann der Gouverneur den Ausnahmezustand über
das Schutzgebiet oder einen Schutzgebietsteil verhängen.
5 2. Der Gouverneur verfügt die Aufhebung des Ausnahmezustandes.
5 3. Die Verhängung und die Aufhebung des Ausnahmezustandes sind in geeigneter
Weise, insbesondere durch öffentlichen Anschlag oder Veröffentlichung im Amtsblatt, bekannt zu geben.
§* 4. Durch Verhängung des Ausnahmezustandes werden die im § 2 des Schutzgebiets-
gesetzes geregelte Gerichtsbarkeit und die Militärgerichtsbarkeit nicht berührt.
§ 5. Der Gouverneur kann anordnen, daß für die Dauer des Ausnahmezustandes die
vollziehende Gewalt der örtlichen Verwaltungsbehörden im Schutzgebiet oder in einem Schutzgebiets-
teile, unbeschadet des § 4, auf die selbständigen Militärbefehlshaber übergeht. In diesem Falle
haben die örtlichen Verwaltungsbehörden, einschließlich der Kommunalbehörden, einem Ersuchen eines
selbständigen Militärbefehlshabers Folge zu leisten.