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su von Elfenbein, Nelken, Perlen und Weihrauch,
eil von dort werden die Baumwollstoffe und zum
eell auch der Reis nach Afrika verschifft.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Bombay.)
Angola.
Durchfuhrzölle.
. Die Portugiesische Regierung bat unter dem
November 1913 ver ordnet, daß nach Angola von
di ee her Mi- der Bestimmung der Wirgevauskr über
van Landgrenze eingebrachte Waren einem Durchfuhrzoll
diale 3 v. H. vom Werte unterliegen. Waren, die über
dee Landgrenze mit der Bestimmung der Wiederausfuhr
Ver einen anderen Punkt der gleichen Grenze oder der
Wcderausfuhr seewärts eingehen, haben einen Durch-
Fol von 1 v. H. vom Werte zu entrichten.
erh Diese Zölle werden von denjenigen Waren nicht
fthoben. die auf Grund es Zolltarifs von den Ein-
nr rzöllen befreit sind. Für Waren, deren Einfuhrzoll
e Höhe des Durchfuhrgolls nicht erreicht, wird dieser
oveit herabgesetzt, daß er in keinem Falle den Ein-
uo übersteigt.
Hin Die Abfertigung zur Durchfuhr erfolgt nur gegen
de Aierlegung des Einfuhrzolls für die Waren. Nach
u lederausfuhr, die innerhalb Jahresfrist Kaiefinden
wen. wird der Teil des hinterlegten Einfuhrzolls,
zu cher den Durchfuhrzoll übersteigt, dem Einführer
rückgez ahlt
*“' einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft
in Lissabon und dem Dinrio do Gorcrno.)
. Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzengnissen
der Zahnküste.
8. Dnt Verordnung der Französischen Regierung vom
—— f 1913 dürfen während des Jahres 1914
ka Kaffec von der Zahnküste unter den in den
Sm-
Berordnungen vom 30. Juni 1892 und 25. August 1900
angegebenen Bedingungen nach Frankreich eingeführt
werden.
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Bohnen
und Schalen aus Dahomoy.
Eine Verordnung der Französischen Regierung vom
8. Degember 1913 setzt für Kakao in Bohnen und
Schalen dahomeyischen Ursprunges die enge, die
während des Jahres 1914 unter den in der Verordnung
vom 17. Angust 1907 angegebenen Bedingungen nach
Frankreich eingeführt werden darf, auf 12.000 kg fest.
(Journal osficiel de la Rpublique lranguaise. )
Südafrikanische Union.
VBeränderung in dem Stande der Ein= und
Ausfuhrplätzc.
Durch Verordnung des Generalgonverneurs der
Südafrikanischen Union vom 5. Degember 1913 (Nr.
305/1913) ist in Abänderung der Verordnung Nr. 160,
1918°) Potchefstroom (Trausvaal) als Ein= und Aus-
suhrplatz für den Warenverkehr mit der Union mit
Wirkung vom 1. Jannar 1914 ab aufgehoben worden.
(The linion of South Akrrien (iorernment (iazctte.)
Südrhodesia.
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen.
Durch Verordnung vom 21. August 1913 (Nr. 254D
1913) sind Bestimmungen für die Einfubr von flaufen
nach Südrhodesia erlassen worden, die im wesentli
den für die Südafrikanische Union durch das Arell-
turnl lesto Act. 1911 erlassenen entsprechen.
Ein besonderer Abschuitt der Berordnung enthält
Bestimmungen über die Einfuhr von Kartoffeln, die
in der Hauptsache mit gdeujenigen der Verordnung vom
3. Oktober 1912 (Nr. 319/1912) übereinstimmen.
(British South Alricn (iorerument Cinzelte.)
Vermischtes.
Sentral-Auskunftitelle für Kuswanderer.“)
deredie Kartral= Auskunftstelle für Auswan-
vier (Verlin W 35, Am Karlsb ad l ) hat im
zen anktenn Verl Etelicbr 1918 ¶1. Olto s 61. De-
Nrungse 6268 Fällen kostenlose Unsunfn. 7 Indirde-
liche r itige. ge erteilt, und zwar in 5107 Fällen schrift-
4n 1161 Fällen mündliche.
über saontwortet wurden insgesamt 8762 Aufragen
Prengen Rerrichiedenen Auswanderungsgebiete. Davon
/'it sich 3 auf die deutschen Kolonien, und
- 840 Ki Seaiben Südwestafrika 1276, Deutsch-
Kianca 615, Kamernn 130, Togo 28, Samoas,t,
anlkun 06. Deutsch- Neuguinea 63, auf die
inte. en Kolonien im allgemeinen 211 usw.
Süd- - n fremden Auswanderungsgebicten steht
len mit 878 Anfragen an der Spitze; dann
** Kol. Bl.“ 1913, S. 917.
folgen Argentinien mit 730, Ranada mit 573. Mittel-
Brasilien mit 555, die Vereinigten Staaten von Amerika
mit 474, Chile mit 153, Brasilien im allgemeinen mit
128, die Türkei mit 106, Niederländisch-Indien mit 74,
Rußland mit 65, Paraguay, der Südafrikanische
Bund und China mit je 58, England mit 42, Pern
mit 34, Britisch-Jndien und Bulgarien mit je 32, Neu-
Südwales mit 29, Griechenland mit 28, Bolivien, Nord-
Vrasilien und Agypten: mit je 27, Italien mit 25, Uruguay
und Queensland mit je 24, Serbien mit 23, Kolumbien
und Spanien mit je 21, Japan mit 20, Spanisch=
Westafrika, Neu-Sceland und Frankreich mit je 19.
Mexiko und Rumänien mit je 17, Marokko mit 16,
Guatemala, Victoria und Osterreich= Ungaru mit je 15
und Sibirien mit 14. Der Rest verteilt sich auf
Costarica, Ecnador, Haiti, Honduras, Kuba, Nicaragua.
Panama, San Salvador, Venezuela, West-Indien.
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 829.