Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XL.  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen.  1285

Mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
  Bestimmungen,  sie  mögen  in  allgemeinen  Landes=  und  Provinzialgesetzen
und  Verordnungen,  oder  in  besonderen  Gesetzen  und  Verordnungen  enthalten  sein,
außer  Kraft.

Artikel  IV.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Unterichtsminister  und  der
Finanzminister  beauftragt.

 

Sesetz,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen

an  den  öffentlichen  Volksschulen.
Vom  23.  Juli  1893  (G.  S.  S.  194)  ?.

Die  Vorschriften  des  Artikels  I.  S§§.  4,  15,  26  des  Gesetzes,  betreffend  die  Penfiomirung
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli
1885  (G.  S.  S.  298)  werden  durch  nachstehende  Bestimmungen  ergänzt:

§.  1.  Behufs  gemeinsamer  Bestreitung  des  durch  den  Staatsbeitrag  nicht  gedeckten
  Theils  der  Ruhegehälter  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  vom  1.  Juli  1893  ab  wird  für  die  zur  Aufbringung  verpflichteten  Schulverbände
  (Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirke)  in  jedem  Regierungsbezirk  eine  Ruhegehaltskafse
  gebildet.

§.  2.  Die  Verwaltung  der  Kasse  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung?).  Die

Kassengeschäfte  werden  durch  die  Regierungs-Hauptkasse  und  durch  die  ihr  unterstellten
Kassen  unentgeltlich  besorgt.
S.  3.  Die  Interessen  der  Schulunterhaltungepflichtigen  an  der  Kasse  sind  von
einem  am  Sitze  der  Bezirksregierung  wohnenden  Kassenanwalt  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  wahrzunehmen.  Der  Kassenanwalt  wird  von  dem  Provinzialausschuß,  in
der  Provinz  Hessen.  Nassau  uud  in  den  Hohenzollernschen  Landen  von  dem  Landesausschuß,
  für  je  sechs  Rechnungsjahre  gewählt.

S.  4.  Der  Kassenanwalt  erhält  eine  angemessene  Entschädigung,  deren  Betrag
von  dem  Provinzialausschuß,  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  von  dem  Landesausschuß,  festgesetzt  und  aus  der  Kasse  bestritten  wird.

§.  5.  Die  den  Schulverbänden  (Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirken)  zur
Last  fallenden  Ruhegehälter  werden  von  der  Kasse  an  die  Bezugsberechtigten  gezahlt?).

§.  6.  Für  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf

41)  Einführung  in  Helgoland  Vd.  1.  Febr.  1897  (G.  S.  S.  23).  Ausf.  Best.
28.  Juli,  5.  Aug.  und  14.  Sept.  1893  (C.  Bl.  U.  V.  S.  658,  660,  732).  Anschluß
  der  Stolbergschen  Grafschaften  an  die  Ruhegehaltskassen  der  Regierungsbezirke
Magdeburg  und  Merseburg,  Bd.  4.  März  1895  (G.  S.  S.  33).

2„)Die  Ruhegehaltskassen  sind  als  Nebenfonds  der  Regierungshauptkassen  einzurichten.
  Näheres  Ausf.  Best.  14.  Sept.  1893.  Die  Kosten  für  Anschaffung  von
Kassenbüchern,  Quittungsformularen,  Drucklegung  des  Vertheilungsplaues,  Porto,
Verwaltungsstreitverfahren  wegen  Abänderung  des  Vertheilungsplanes  (§.  12)  find
aus  dem  Bedürfniß-  bzw  Prozeßkostenfonds  der  Regierung  zu  zahlen,  Res.  15.  Juni,
8.  Sept.,  22.  Nov.  1894  (C.  Bl.  U.  B.  S.  567,  712,  768).

)  Fällt  der  Fälligkeitstag  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag,  so  find  die  Bezüge
schon  am  letztvorhergehenden  Werktage  zu  zahlen,  Res.  9.  Mai  1896  (C.  Bl.  U.  B.
S.  514);  ein  Anspruch  auf  portofreie  Zusendung  der  Pension  steht  den  Lehrern  nicht
zu,  Res.  8.  Juni  1895  (C.  Bl.  U.  B.  S.  595).

Die  Quittungen  über  Zahlungen  haben  nicht  auf  die  Ruhegehaltskasse,  sondern
auf  die  Regierungshauptkasse  zu  lanten,  Res.  29.  Juni  1894  (C.  Bl.  U.  B.  S.  594);
reichen  die  Mittel  der  Ruhegehaltskassen  für  die  Ruhegehälter  nicht  aus,  so  sind  die
Zahlungen  aus  der  Regierungshauptkasse  vorschußweise  zu  leisten,  Res.  15.  Juni  1894
(T.  Bl.  U.  B.  S.  567);  die  Rechnungen  unterliegen  der  Revision  der  Oberrechenkammer,
  Res.  25.  Juni.  1895  (C.  Bl.  U.  B.  S.  637).