Metadata: Modernes Fürstenrecht

8 11. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl. Wirkungen d. Mitgliedschaft. 123 
als Recht desselben wird sie charakterisiert. Sie bildet einen 
Ausfluß der Stellung als Familienkaupt und wird in den 
Hausgesetzen neben „Hoheit und Gerichtsbarkeit“ genannt, 
Gewalten die ım Sinne unserer Verfassungen, wie alle 
anderen Gewalten, „Regierungsrechte“ (vgl. bayer. Verf. Tit. II 
$ 17; preuß. Verf. Art.68: „zustehende Gewalt“), Befugnisse 
und nicht Pflichten darstellen. 
B. Nicht anders haben wir bezüglich der Zugehörigkeit 
zur landesherrlichen Familie im weiteren Sinne zu entschei- 
den. Der letztere Begriff greift über das Wesen der Familie 
im privatrechtlichen Sinne, dem Verhältnis zwischen Ehegatten, 
Eltern und Kindern, hinaus. Alle gehören dazu, welche von 
dem ersten Erwerber der Landeshoheit abstammen. Die Be- 
ziehung zu einen staatlichen Moment bildet also das einigende 
Band. Wir stehen nicht an, die Mitgliedschaft auch ım 
fürstlichen Hause weiteren Sinnes als öffentlichrechtlichen 
Status zu bezeichnen. Wir wissen uns in dieser Hinsicht 
völlig eins mit der herrschenden Lehre, wie sie insbesondere 
Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 177 
formuliert hat. Man vergleiche auch Triepel a. a. 0. S. 93. 
II. Indes aus dieser grundsätzlich publizistischen Natur der 
Mitgliedschaft im regierenden Hause folgt keineswegs, daß 
alle Wirkungen, welche das positive Recht an diese Mitglied- 
schaft knüpft, öffentlichrechtlichen Charakter besitzen. Auch 
aus der Enteignung und, was freilich bestritten!), aus der An- 
stellung leiten sich neben publizistischen auch privatrechtliche 
Ansprüche ab. Dasselbe gilt für unsere Hausmitgliedschaft. 
Soweit die in Betracht kommenden Rechtserscheinungen von 
den bei nichtregierenden fürstlichen Familien oder gar von den 
bei gewöhnlichen Familien uns begegnenden Rechtsverhältnis- 
sen sich nur unwesentlich unterscheiden, ist, weil hier und 
dort Familienrecht vorliegt und das ganze gewöhnliche Fami- 
lienrecht trotz Durchsetzung mit ihrem sachlichen Wesen nach 
öffentlichrechtlichen Bestandteilen positivrechtlich doch zum 
bürgerlichen Rechte gerechnet wird, auch beim Rechte der 
landesfürstlichen Familien Vorhandensein privatrechtlicher 
1) Siehe neuerdings Anschüts a. a. O. S. 592.
	        
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