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Mittelsorte 30 bis 20 und an geringeren Sorten bis
10 v. O. gewonnen.
Chiwa und Buchara haben eine gute Baumwoll=
ernte mit durchschnittlichen Erträgen von 90 bis 100 Pud
auf 1 Dessätine aufzuweisen.
Auf die Baumwollwirtschaft der Ernte des Jahres
1914 hat der Umstand einen recht günstigen Einfluß
gehabt, daß das Verlangen der Bevölkerung nach Hand-
geldern auf Baumwolle im Frühling 1915 schwächer
sein wird, da die aus der Ernte erzielten Geldsummen
ausreichend groß sind. Die Bevölkerung hat offenbar
die im Jahre 1914 erhaltenen Vorschüsse weniger als
früher verbraucht und außerdem noch einen Teil der
Schulden vom Jahre 1913 getilgt. Ausnahmen sind
indes vorgekommen.
In den Herbstmreisen für Rohbaumwolle und Faser
macht sich in Turkestan und Moskau ein gewisses Miß-
verhältnis bemerkbar. So schwankten bei einem Preise
für Faser in Rokand in der Höhe von 14 Rubel die
Preise für Ferghana-Baumwolle in Moskau zur Zeit
der Verkäufe zwischen 18 und 19 Rubel, bei Diskon-
rtierung der Transportkosten der Baumwolle und der
mit dem Transport verbundenen sonstigen Ausgaben
dürften sie nicht 16.50 Rubel übersteigen. Das führt
zu der Annahme. daß die Faserpreise auf der Börse in
Kokand künstlich herabgesetzt waren und nicht auf die
Preise für Rohbaumwolle eingewirkt haben.
(N. d. Torg. Prom. Gaz. vom 5./18. webruar 1915.)
Dozambique.
Ausfuhrverbote.
Der Generalgouvernecur von Mozambique hat unter
dem 27. August 1914, nach Anhörung und unter Zu-
frimmung des Regierungsrats der Provinz, folgende
Verordnung erlassen:
Artikel 1. Mit Ausnahme nach den Gebieten der
Südafrikanischen Union ist die Ausfuhr von Weizen,
Erdnüssen. Bohnen, Reis, Rartoffeln, Kokosnüssen, Vich,
Ciern und Huhnern aus den unter der unmittelbaren
Verwaltung des Staates stehenden Bezirken der Pro-
vinz verboten.
Artikel 2 und 3 usw.
Artikel 4. Dies Vorschriften treten nußer Kraft, sobald
der Generalgonverneur dier in einer Verfügungbeschließt.
Bolctina Oficial dn Prorincia de NMozambique
Nr. 35 vom 29. August 1914.)
Vorschriften für die Audfuhr von Waches.
Nautschuk, Mais, Erdnüssen und Sesam.
Der General-Gouverneur von Mozambique hat
unter dem 18. September 1914 im CEinverständnis mit
dem Ackerbaurat und nach Anhörung und Zustimmung
des Regierungsrates die Ausfuhr von Wachs und
Aantschuk. die Unreinigkeiten enthalten, verboten.
Als unter diese Ausfuhrverbotsvorschrift fallend
werden angesehen:
al Wachs, wenn es Beimischungen von Paraffin,
Mandiokamehl, Gips, gebrannten Rnochen, Kreide
oder Harz in einer Menge von mehr als 10 v. O.
enthält.
Der durch Mochen oder Pressen auogezogene
Kautschuk, welmer bei allgemein dunklem Aus—
sehen infolge Vermischung. Fürbung und Ton-
gebung mit der Rinde von Pflanzen unter ver-
schiedenen Formen das Anssehen von mehr oder
weniger schwammiger Masse mit wenig Elasu-
gzität hat und infolge des Fällens der Bäume
mit Sägespänen, zerauetschten und zermalmten
Rinden= und Wurzelstückchen vermischt ist, die
infolge des schnellen Gerinnens des Milchsaftes
während des Rochens festgehalten worden find.
sofern die Beimischungen ö5 bis 8 v. H. ausmachen.
Die Waren sind gelegentlich der Ausgangsabferti-
gung bei den Zollämtern der Provinz von einem be-
sonders hierzu ernannten Ausschuß zu prüfen.
Gleichfalls verboten ist die Ausfuhr von in der
Provinz erzeugten Waren wie Mais, Erdnüssen und
Sesam, die gelegentlich der zollamtlichen Beschau als
in schlechtem Zustand befindlich oder mit dem Getreide-
wurm behaftet erkannt werden.
(Boletim Oficial da Prorincin de Moçgambique
Nr. 39 vom 26. September 1914.)
Verbot der Einfuhr, des Anbaues, Verkaufs
und Genusses von indischem Hauf.
Mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Folgen
des Genusses von indischem Hanf hat der General-
Gouverneur von Mogambique nach Zustimmung des
Regierungsrats unter dem 19. September 1914 ver-
ordnet, daß in den Gebieten der Provinz Mozambique
die Einfuhr, der Anbau, der Verkauf und der Verbrauch
der in der Kaffernsprache als bangue oder suruma (in-
discher Hanf, Haschisch) bekannten Pflanze, die die Ein-
geborenen zu rauchen pflegen, ausdrücklich verboten ist.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Ver-
öffentlichung im Bolctim Oficial in Kraft. (Ebenda.)
Zollfreiheit für Steinsalz zur Verwendung
bei der Viehfütterung.
Um der Verwendung von Steinsalz bei der Vieh-
fütterung eine moglichst große Verbreitung zu ver-
schaffen, zumal der gegenwärtige Satz von 2 Centavos
für 1 kg gleichsam als ein Prohibitivzoll anzusehen ist,
hat der General-Gonverneur von Mozambique auf
Vorschlag des Landwirtschaftsrats und nach Anhörung
und unter Zustimmung des Regierungsrats unter dem
22. O ktober 1914 beschlossen, daß Steinsalz, das von der
landwirtschaftlichen Abteilung zur Verwendung bei der
Viehfütterung cingeführt wird, frei von zollgefällen ist.
(Ebenda Nr. 13 vom 21. Oktober 1914.)
Befreiung von Handels= und Gewerbesteuern
sowie anderen Abgaben bei der Einfuhr von
Sämereien und Pflanzen.
Der General-Gouvernenr von Mozambicue hat
uner dem 22. Oktober 1914 im Oinblick darauf, daß
Sämereien und Pflanzen zufolge der provinziellen Ver-
ordnungen Nr. 250 vom 1. Mai 1908 und Nr. 972 vom
16. August 1912 sowie nach der Tabelle B des JZoll=
tarifs vom 29. Dezember 1892 bei der Einfuhr zollfrei
sind, nach Anhörung und unter Zustimmung des Re-
gierungorats beschlossen, daß Sämereien und Pflanzen
irgendwelcher Herkunft bei der Einfuhr über die Zoll-
ämter der Provinz von Handels= und Gewerbesteuern
sowic von allen anderen Abgaben befreit bleiben.
(Ebenda.)
Erhebung von Einjuhrzöllen für Weinc.
Um eine wirksamere Beaufsichtigung des Wein-
handels in gesundbeitlicher Beziehung herbeizuführen
und eine Erhöhung der staatlichen GCinnahmen zu be-
wirken, hat der General-Gouverneur von Mozambiqne
unter dem 1. Oktober 1914 nach Auhörung und unter
Zustimmung des Regierungsrats eine Verordnung er-