144 1883.
XXVI. Verordnung
vom 9. August 1883,
betreffend die Befreiung der Gemeindebeamten vom Feuerwehrdienste.
Auf Grund des F. 5. Abs. 2. des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 30.
März 188.3 (Ges. S. S. 27) verordnen wir mil höchster Genebmigung Serenimimi
was folgt:
Vom Feuerwehrdienst befreit sind außer den Bürgermeistern und Schult-
beihen und der im aktiven Polizeidieuste stebenden Personen auch diejenigen anderen
Beamten der Gemeindeverwaltung, die verpflichtet sind, beim Ausbruch eines Feuers
in ihrem dienstlichen Geschäftslocale zu erscheinen und zu verweilen.
Nudolstadt, den 9. August 1883.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.