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Familienunterstützungen findet bei verspäteter Auszahlung der Versorgungs= und Gnadenbezüge
nicht statt.
§ 7. Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieser Verordnung Unter-
stützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst
a) gemäß § 360 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1189) durch Gerichtsbeschluß für fahnenflüchtig erklärt werden, oder
b) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafe von längerer als sechsmonatiger
Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt werden,
so wird die bewilligte Unterstützung während der Zeit der Fahnenflucht oder Strafverbüßung ein-
gestellt; § 6 Absatz 1 findet auch hier Anwendung.
Stellt sich der Verdacht im Falle zu a) nachträglich als unbegründet heraus, so wird die
Unterstützung nachgezahlt.
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen dem Gouvernement schleunigst Nachricht
zu geben.
§ 8. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be-
stimmungen zu erlassen.
§ 9. Vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. März 1915.
(L. S.) gez. Wilhelm I. K.
ggez. v. Bethmann Hollweg.
Verfügung des Reichskanzlers zur Kusführung der Kaiserlichen Verordnung,
betr. die Unterstützung der amilien von OMannschaften des Beurlaubtenstandes
und des Candsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind,
vom 19. Oär= 1915.
Vom 23. März 1915.
Auf Grund des § 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Unterstützung der Familien
von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den
Dienst getreten sind, vom 19. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 1. Die Familien derjenigen Mannschaften, die im Herbste 1914 ihre aktive Dienstpflicht
bei der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika vollendet haben und nicht entlassen worden sind,
erhalten vom 1. Oktober 1914 ab Familiennnterstützung.
§ 2. Als in den Dienst eingetreten sind im Sinne dieser Verordnung auch anzusehen
a) die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika,
von denen mit größter Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie außer-
halb des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika bei einem Heeres= oder Marineteile zur
Einstellung gelangt sind,
b) diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die zum Dienste bei einer Schutz-
truppe einberufen worden sind, infolge der kriegerischen Ereignisse aber nicht mehr in
der Lage waren, sich in das Schutzgebiet zu begeben, sofern glaubhaft gemacht wird,
daß sie im Auslande zurückgehalten werden. «
§ 3. Diejenigen Mannschaften, die auf Reklamation vorzeitig entlassen worden und mili-
tärisch ausgebildet sind (Wehrordnung § 82,5 c, treten gemäß § 14 Ziffer 4 der Heerordnung zur
Reserve über. Falls diese Mannschaften in den Dienst der Schutztruppe eintreten, haben deren
Angehörige Anspruch auf Unterstützung.
§ 4. Anspruchsberechtigt sind auch die Familien derjenigen Mannschaften, die noch nicht
militärpflichtig sind oder noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältnis haben, infolge
der Mobilmachung oder des Aufrufs zum Landsturm aber zum Kriegsdienst eingezogen werden oder
als Kriegsfreiwillige eintreten.
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