Metadaten : Württembergische Geschichtsquellen. Dritter Band. (3)

1852.  111

sind  gat  keine  Knittel-Malter  zu  legen,  vielmehr  soll  alles  dieses  Holz  bis  zu  6“
Durchmesser  in  das  Wellholz  gebracht  werden.
g.  12.

Bezüglich  der  Verdußerung  des  zum  eigenen  Bedarfe  oder  zum  eigenen  Geschdftobetriebe
  abgegebenen  Holzes  gelten  die  im  §.  23  des  Gesetzes  wegen  Schutzes
der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  vom  20.  April
1850  (Ges.  Samml,  1850  Seite  320  ff.)  enthaltenen,  also  lautenden  Strafbestimmungen:
  "

„Wer  Holz,  welches  ihm  nur  zum  eigenen  Bedarfe  oder  zum  eigenen  Geschaftsbetriebe
  abgegeben  worden,  verbotswidrig  verdußert,  wird  um  den  einfachen,
  in  Wiederholungsfällen  um  den  doppelten  Werth  des  also  verdußer
uen  Holzes  bestraft.  Beim  zweiten  Wiederholungsfalle  und  bei  weiteren
Rückfällen  tritt  daneben  die  zeitweilige  Entziehung  der  etwaigen  Berechtigung,
  jedoch  nur  für  die  Person  und  nicht  über  5  Jahre  zur  Strafe  ein,
sofern  solches  bei  Juerkennung  der  Strafe  des  vorigen  Rückfalles,  wie
dies  jedesmal  geschehen  soll,  angedroht  werden  ist.“

F.  13.

Alle  wegen  ded  überwiesenen  Holzes  etwa  zu  machenden  Ausstellungen  mössen
von  dem  Empfänger  sofort  bei  der  Zupostung  angebracht  werden,  da  außerdem  die
desfallsigen  spadteren  Anträge  und  Beschwerden  unberücksichtigt  bleiben.  Vom  Augenblicke
  der  Ueberweisung  an  liegt  das  Holz  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Käufer,
indem  dafür  die  Forstcasse  eine  Garantle  nicht  übernimmt.  Die  betreffenden  Forstofficlanten
  haben  sedoch  die  Aufsicht  über  dlese  Hölzer  bls  zum  Ende  der  festgesegten
Abfubczeit  gewissenhaft  zu  führen.

K.  14.

TAuch  in  Bezug  auf  die  Commerzialhölzer  kritt  der  Empfänger  der  Assignation
als  Käufer  ein,  sobald  er  die  Assignation  angenommen  hat,  und  das  Holz  liegt
ebenfalls  von  der  Zeit  der  Zupostung  an  auf  seine  Gefahr.  Wenn  solche  Hoͤlzer
über  die  festgesetzte  Abfuhrzeit  hinaus  liegen,  so  steht  der  Forstbehörde  das  Recht  zu,
über  dieselben  nach  ihrem  Gutdünken  onderweit  zu  disponiren  und  sie  auf  Kosten

und  Gefahr  des  Käufers  anderweit  zu  verkaufen.  wb·