Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Wenn  die  Besitzer  der  hiernach  verpflichteten  Grundstücke  mit  bewohnbaren  Gebäuden  in
dem  Flurbezirke  nicht  ansässig  sind,  auch  wegen  Uebernahme  der  auf  sie  kommenden  Eingquartierung
  mit  Ortsbewohnern  eine  Vereinigung  nicht  getroffen  haben,  so  sind  sie  berechtigt  und
verpflichtet,  ihre  Verbindlichkeit  zur  Aufnahme  von  Einguartierung  durch  Ueberlassung  der
ordonnanzmäßigen  Vergütung  aus  der  Staatscasse  und  Leistung  eines  Geldzuschusses  gegen
die  betreffende  Gemeinde  Genüge  zu  leisten.  Dieser  Geldzuschuß  beträgt  vorläufig  und  bis
zu  anderweiter  definitiver  Regulirung  der  Angelegenheit  die  Hälfte  der  Vergütung,  welche
nach  den  bisherigen  Ordonnanzgesetzen  (den  Gesetzen  vom  7.  December  1837,  11.  September
  1843  und  21.  September  1864)  für  die  betreffenden  Leistungen  aus  der  Staatscasse
  zu  vergüten  war.

Der  volle  Betrag  dieser  letzteren  Vergütung  ist  ausnahmsweise  dann  zuzuschießen,  wenn
nur  das  ordonnanzmäßige  Unterkommen  zu  gewähren  ist.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  Fabrikgebäude  zu  beurtheilen,  welche  nicht
bewohnbar  sind.  Dieselben  sind  zwar  mit  Naturaleinquartierung  zu  verschonen,  unterliegen
jedoch  dann  den  hinsichtlich  der  besonderen  Vereinbarung  und  der  Geldausgleichung  vorstehend
aufgestellten  Regeln.

812.

Den  Besitzern  von  Rittergütern  und  solchen  Gütern,  welche  zwar  nicht  wirkliche  Ritter—
gutseigenschaft  haben,  aber  zur  Gemeinde  in  gleichen  Verhältnissen  stehen,  wie  jene,  bleibt
nachgelassen,  an  den  Gemeindeverhandlungen  und  Berathungen  über  Militärleistungen  und
darauf  sich  beziehende  Ausgleichungen,  sofern  diese  Güter  der  Gemeinde  gegenüber  dabei  be—
theiligt  sind,  in  Person,  oder  durch  Beauftragte,  wozu  sie  auch  ihre  Officianten  bestellen  kön—
nen,  Theil  zu  nehmen.

Bei  entstehender  Meinungsverschiedenheit  und,  wenn  sie  durch  einen  Beschluß  der  Ge—
meinde  oder  der  Gemeindevertreter  ihre  Güter  benachtheiligt  finden,  tritt  das  §  47  der  Land
gemeindeordnung  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

Haben  sie  an  den  Versammlungen  in  der  Gemeinde  weder  persönlich,  noch  durch  Be—
auftragte  Theil  genommen,  so  sind  sie  dennoch  gegen  die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  zu
hören.

813.

Wenn  Leistungen  der  Commun  für  das  Militär  in  Anspruch  genommen  werden,  so  ruht,
insofern  diese  unmittelbar  in  natura  geschehen,  die  Verpflichtung  zur  Mitleidenheit  auf  dem
Grundbesitze.

Werden  aber  dergleichen  Leistungen,  nach  getroffenen  Localeinrichtungen,  nicht  numittelbar,
  sondern  durch  Einmiethung,  Verdingung  2c.  aufgebracht,  so  bleibt  den  Communen  überlassen,

  dafern  über  die  Vergütungen,  welche  die  Kriegscasse  gewährt,  ein  Mehranfwand  ent-186.
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