Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Besides all these wounded natives brought to the 
ambulance, 7 women had their wounds dresscd at the 
Informary by. Medicin-Major Marque. Ther had all 
been wounded by arrows, spears or Matchets. One 
of these women had no less than 11 wonnds. 
Independentiv of these, and according to infor- 
mation collected by Major Mechet. 15 women were 
killedc in the Maflene rillage from where these 
wounded came. 
Previonsiy to this, the ambulance had admitted 
3 natives who hnd been mmilated br ihe Germans. 
They all died from their wounds. They were: 
1. Bande Mayonga. — man — ug0 ubout 410. 
Admitted to the ambuluncee Ociober 29th 1911 
4 wounds. 
a) Fracture of the neck of the femor b# 
bullet. 
b) Bullet wound in the right thigh. 
c#) Wound of the abdommal wull, involving the 
peritoneum, br sword or matchet. 
d) Wonnd br some pierting instrument in the 
precordial region. Did Norr. Ath. 
Temegue. — man — age abont 40. 
Splintered fracture of ihe left humerus. 
Entered the ambulance the 16th -died Novr. 22 nd. 
10 
* 
— 
4 
Baya. — man — uge 50. 
Wound of the buttork and right thigh. 
Entered the ambulance Novr. 1h - died Norr. 20th. 
Edea, December 18th 1911. 
For the Chief Medical Officer and by order 
The Medicin Aide-Major of 1 st Class Bauvallet: 
(Signed) Baurallet. 
Approved. 
Colonel Mayer, Commanding the French Troops. 
(Signed) Mayer. 
Cenified true copy of the original translation. 
gez. (Untersechrift) 
Lieut. Coloncl. General Staff. 
Duala, 22 d December 1911. 
Außer allen diesen ins Lagarett gebrachten Ver- 
wundeten wurden sieben Frauen die Wunden an der 
Sanitätswache vom Medizin-Major Marque verbunden. 
Diese alle waren durch feile. Speere oder Buschmesser 
verwundet worden. Eine dieser Frauen hatte nicht 
weniger als elf Wunden. Abgesehen von diesen, wurden 
nach dem Berichte des Majors Mechet 15 Frauen in 
dem Dorfe Maslene getötet, von wo diese Verwun- 
deten kamen. 
Vorher hatte das Lazarett drei Eingeborene auf- 
genommen, welche von den Deutschen verstümmelt 
worden waren. Diese alle erlagen ihren Wunden. 
Es waren die folgenden: 
1. Bande Majuga. Mann, ungefähr 40 Jahre alt. 
Am 29. Oktober 1914 ins Lazarett ausgenommen. 
4 Wunden. 
a) Bruch des Halses des Schenkelknochens durch 
Gewehrschuß. 
bl Schußwunde im rechten Oberschenkel. 
c) Munde in der Bauchwand, das Bauchfell mit 
einschließend. Buschmesser= oder Säbelwunde. 
Wunde von einer Stichwaffe in der Herzgegend. 
Starb am 4. November. 
Temege. Mann, etwa 40 Zahre alt. 
Gesplitterter Bruch des linken Oberarmknochens. 
Am 186. ins Lazarett aufgenommen, starb am 
20. November. 
3. Baya. Mann von etwa 50 Jahren. 
Wunde am Gesäß und rechten Oberschenkel. Jns- 
Lagarett ausgenommen am 17. November, starb 
am 25. November. 
Edea, den 18. Dezember 1914. 
Für den Chefarzt und im Auftrage: 
Der ärztliche Major-Gehilfe 1. Klasse Bauvallet: 
(gez.) Bauvallet. 
Genehmigt. 
Oberst Mayer, Befehlshaber der französischen Truppen 
(ges.) Mayer. 
Amtlich bescheinigte Abschrift der ursprüngl. Ubersetzung. 
gez. (Unterschrift) 
Oberstleutnant des Generalstabes. 
Duala, den 22. Dezember 1914. 
1 
d 
— 
15 
II. Antwort des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun auf vorstehendes Schreiben 
des Brigadegenerals Dobell. 
Jaunde, den 21. Januar 1915. 
Euer Hochwohlgeboren bestätige ich ergebenst 
den Empfang Ihres Schreibens von Ende De- 
zember 1914. 
I. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß 
seitens der englischen Oberleitung entsprechend 
den bestehenden internationalen Vereinbarungen 
und dem gesitteten Empfinden europäischer Kultur- 
nationen Weisungen ergangen sind, die auf die 
Sicherstellung des Privateigentums der Bewohner 
in den zur Zeit von den verbündeten Streit- 
kräften besetzten Landesteilen abzielen. Nach den 
mir vorliegenden, durchaus zuverlässigen Meldungen 
werden aber diese Weisungen der Ober- 
leitung seitens der englischen und fran- 
  
zösischen Truppen offensichtlichnichtüberall 
befolgt. Den Beweis bitte ich aus Anlage 1 Ziffer 1 
bis 6, 10 zu entnehmen. Ich habe hier nur 
einige der zahlreichen Fälle aufführen lassen, in 
denen englische und französische Truppen unter 
weißen Führern offenkundig und vorsätzlich fremdes 
Privateigentum verletzt haben. Die englische 
Oberleitung wolle aus diesen Aufzeichnungen aber 
ersehen, daß ich über die tatsächlichen Vorgänge 
bei Ihren Truppen besser unterrichtet bin, als 
die englische Oberleitung vielleicht selbst. 
II. Die verbündeten Streitkräfte haben ent- 
gegen der in Artikel 43 des Vierten Abkommens 
der Zweiten Haager Friedenskonferenz ausdrück- 
lich festgesetzten Pflicht,
	        
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