Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt fũr die Schutzgebiete in Afrika und in der Sũdsee 
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
  
26. Jahrgang. Berlin, den 1. September 1915. Nnummer 16/17. 
Diese Zeitschrift erscheimt in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal 
vierfeljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Herausgegeen von Dr. Marquardsen. Der 
boertelsaorlich Abonnementspreis für das Kolonialblau mit den Beilbefien beträgt beim zuge dusch die Vost und die Buch- 
handlungen 4 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagshuchbandlunge a) A& 5,— für Deutschland einschl. der deutschen 
Schutzgebtete und Osterreich-= Ungarns. d) 4+. 6.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen find an die 
Königliche Hofduchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin 8W68, Kochstraße 68—71. zu richten. 
  
  
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Anderung der Satzung der Pomona-Diamanten-Gesellschaft. Vom 9. August 1915 
S. 313. — Personalien S. 313. 
Nichtamtlicher Teil: Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten (fünfte Mitteilung) S. 318. 
Togo: Uberführung gefangener Deutscher von Dahomey nach Frankreich S. 342. 
Samoa: Verzeichnis der auf Motuihi kriegsgefangenen Deutschen S. 343. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Der niederländische Kakao= und Kakaobutter-Markt 
im Jahre 1914 S. 343. — Der Lissaboner Kakaomarkt im Mai und Juni 1915 S. 347. — Kakaoausfuhr aus Haiti 
S. 347. — Die neue Baumwollernte der Vereinigten Staaten von Ameerrika S. 318. — Errichtung eines Kautschuk- 
marktes in Batavia S. 348. — Niederländisch-Indien S. 318. 
Literatur-Bericht S. 348. — Neue Literatur (VIII.) S. 349. 
Eelee Amitlicher Teil 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
finderung der Satzung der Domona-Diamanten-Gesellschaft. 
Vom 9. August 1915. 
In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juli 1915 ist beschlossen worden, den 
§ 15 der Satzung dahin abzuändern, daß die Bilanz und Gewinn= und Verlustrechnung innerhalb 
neun Monate nach Jahresfrist vorzulegen ist. 
Der § 15 Absatz 1 erhält daher folgende Fassung: 
Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine 
Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlage inner- 
halb neun Monate nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand und 
die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen 
der Hauptversammlung vorzulegen. · 
Zu dieser Anderung ist die Genehmigung des Reichs-Kolonialamts erteilt worden. 
Berlin, den 9. August 1915. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Im Auftrage: 
Haber. 
  
  
Dersonalien. 
Raiserliche Schutztruppen. 
A. K. O. vom 4. August 1915. 
Ein Patent ihres Dienstgrades erhalten: 
Professor Dr. Werner, Oberstabsarzt in der Schutztruppe für Kamerun und für die Dauer des 
mobilen Verhältnisses dem Chef des Feldsanitätswesens zur Verwendung überwiesen.
	        
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