Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

Cs" 333 20 
Derlustliste 
der Kaiserlichen Schutztruppe für 
Kamerun.“) 
1. Gefallen. 
Am 22. März 1915 bei Ngoida: Hauptmann 
Henner; am 4. Februnar 1915 bei Beli (Nigerien: 
Leulant d. Res. (Regierungoassessor) Roecher: am 
v. Februar 1915 bei Ewuri-Rembon: Leutnant 
d. Res. Regierungsrat Dr.) Schürmann: am 18. Ja- 
nuar 1915 bei Bundi: Gefreiter d. Res. (NRaufmann) 
Sickert: am 12. Febrnar 1915 bei Alad: Gefreiter 
d. Res. (Naufmann) Bührmann: am 9. Mörz 1915 
in Ayameken durch spanische Eingeborene er- 
mordet: die Kaufleute Lehning und Arms. 
2. Gestorben. 
a) Infolge Verwundung: am 2. April 1915 im 
Lazarett Lomie: Haupmann v. der Marwistz; 
b) infolge Krankheit usw.: am 19. März 1915: 
Feldwebelleutnant (Stationsassistent) Seifert: am 
12. Februar 1915: Rizefeldwebel d. Res. Pflanzer! 
Girmes: am 9. Februar 1915: Gefreiter d. Res. 
(Gouvernementssekretär) Stasinowsk: am 1. Ja- 
nuar 1915: Gefreiter d. Res. (Dcterinärgehilfe! Leich- 
senring: am 15. Februar 1915: Rriegsfreiwilliger 
(Pflanzer) Ritzau. 
3. Berwundet. 
Am 26. Februar 1915 am Nawe: Sergeant 
Härlen: im Märg 1915 zwischen Aube und 
Rgato: Sergeant (nicht aktiv Lehmann; am 
9. 11. März 1915 bei Suanke: Unteroffizier d. Res. 
(RKaufmann) Kittlaß: am 13. März 1915 bei Suba: 
Unteroffigier d. Res. (Kaufmann! Berker: am 20. De- 
zember 1914 bei Rombi: Reservist (Gouvernements- 
gärtner; Schmeißer: am 3. Februar 1915 bei 
Buruku: Musketier d. Res. Lorenz: am 17. Fe- 
bruar 1915 bei Ngangela: Soldat (Naufmann) 
Müller; am 22. Februar 10915 bei Buruku: 
Reiter Hoffmann. 
4. In Gefangenschaft. # 
Major Fabricius, die Leutnants d. Res. Bacr 
(Regierungsassessor), Ricd (Leiter der Landwirtschaftl. 
Versuchsanstaltt und Immcl (Regierungstierarzt##, 
Leumant zur See d. Res. Oöpfner (Schiffoführer 
bei der Gesellschaft Südkamerum, Regierungsarzt 
I . Roch. Leutnant Raben dd. Res.? wahrscheinlich 
Ir.i, Mizefeldwebel d. Res. Warnicke (Raufmann). 
5. Bermißt. 
Unteroffizier d. Res. Seredzum (Landwirtschaftl. 
Assistent), Ulan d. Res. Dorstewitz Pflanzer). 
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III. Togo. 
Auch nach den seit der letzten amtlichen 
Veröffentlichung eingegangenen Privatnachrichten 
herrschen in dem von den Feinden besetzten Teilen 
Togos im allgemeinen geordnete Zustände. Im 
einzelnen ist zu bemerken: 
*. Bezüglich der früheren Verluste vergleiche die 
Preußische Verlustliste Nr. 61, 72, 86, 191, 237 
und 255. 
  
Während sich der Handelsbetrieb der deutschen 
Firmen bisher in der Hauptsache auf den Aus- 
verkauf der Warenbestände beschränkte, hat nun- 
mehr auf Grund einer Verfügung der englischen 
Regierung vom 16. Februar d. Is. über den 
Handel mit den Feinden in den besetzten 
Gebieten die englische Verwaltung den Han- 
delsverkehr in der Goldküstenkolonie und im 
englischen Teil Togos durch eine Bekannt- 
machung geregelt. Ihr Inhalt ist im wesentlichen 
folgender: 
„Auf Grund einer besonderen Erlaubnis des 
Gouverneurs der Goldküste dürfen Personen und 
Niederlassungen von Firmen und Körperschaften 
in der Goldküstenkolonie Handelsgeschäfte mit 
Personen und Niederlassungen von Firmen und 
Korporationen in Togoland treiben. Diese Han- 
delsgeschäfte werden vor dem Gesetz so behandelt, 
als wären die genannten Firmen und Nieder- 
lassungen in dem Gebiet des Vereinigten König- 
reichs gelegen. Weiter ist der Handel durch oder 
mit deutschen und österreichischen Firmen in Togo- 
land im selben Umfange erlaubt wie den britischen 
Firmen daselbst. 
Die Bestimmungen dieser Erlaubnis werden 
hiernach ausgedehnt auf Togoland. Feindliche 
Firmen in Togoland dürfen in dem gleichen 
Umfange Handel treiben wie britische Firmen. 
Die Firmen werden ermahnt, jeden mittelbaren 
oder unmittelbaren Versuch zu unterlassen, Geld 
in feindliche Gebiete zu überweisen.“ 
Hiernach ist das für England gültige Verbot 
des Handels mit den Angehörigen feindlicher 
Staaten für den englischen Teil der Kolonie Togo 
außer Kraft gesetzt. In diesem Gebiet ist es den 
deutschen oder österreichischen Kaufleuten und 
Pflanzern erlanbt, unter den Einschränkungen 
Handel zu treiben, denen auch die Kaufleute des 
Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Handels 
mit den Feinden unterworfen sind. Die deutschen 
Firmen können Waren aus England und den 
neutralen Staaten in Togo einführen und von 
dort nach den eben genannten Gebieten ausführen. 
Sie sind aber gehalten, kein Geld über London 
durch neutrale Staaten nach Deutschland oder 
Osterreich zu überweisen. 
Darüber, ob seit der letzten Veröffentlichung 
für den Handel der deutschen Faktoreibetriebe in 
dem in französischen Händen befindlichen Teil 
Togos Anderungen, insbesondere Erleichterungen 
in dem von der englischen Verwaltung vorge- 
nommenen Umfange geschaffen worden sind, liegen 
Nachrichten hier nicht vor. 
Privatnachrichten zufolge dürfen die Missio- 
nen in dem von England besetzten Teil Togos 
auch weiterhin sich betätigen. Ihre Arbeiten
	        
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