306 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
d) wenn in den Fällen a und c mit der Freiheitsstrafe der Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre und darunter verbunden
war und diese Ehrenstrafe mit den bezüglichen Fristen
Licht aberlaufen ist, erst nach Wiedererlangung der bürgerlichen
renrechte.
B. War Gesuchsteller schon einmal aus der 2. Klasse des Soldatenstandes
rchabilitirt worden, so darf eine abermalige Rehabilitirung
— unter Beobachtung der sonstigen unter A gegebenen Bestimmungen
— nie vor Ablauf zweier Jahre nach verbüßter Strafe und
C. wenn der Gesuchsteller bereits zweimal rehabilitirt worden, überhaupt
nur ausnahmsweise unter ganz besonders dringenden Umständen
und keinenfalls vor Ablauf dreier Jahre nach verbüßter
Strafe nachgesucht werden.
Rehabilitirungsvorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes
werden mit den Gesuchslisten im Monat März, Juni, September und
Dezember dem vorgesetzten Brigadekommando eingereicht. Den Vorschlägen
ist beizufügen:
a) ein Attest der Orts= oder Polizeibehörde, daß der zu Rehabilitirende
die Achtung und das Vertrauen seiner Mitbürger sich
vollständig wieder erworben hat;
b) ein Protokoll darüber, daß die Kameraden des betreffenden Landwehrkompagniebezirks
die Rehabilitirung befürworten;
(Dieses Protokoll ist bei Gelegenheit der Kontrolversammlungen oder
Uebungen aufzunehmen und von dem Kompagnieführer oder dessen Stellvertreter,
dem Bezirksfeldwebel, 2 Unteroffizieren und 2 Reservisten oder
Wehrleuten zu unterzeichnen.)
I) ein Attest über die dienstliche Führung des Betreffenden, von dem
Bezirkskommando ausgestellt.
Mit der Rückversetzung in die erste Klasse des Soldatenstandes ist die
verlorne Befugniß wieder hergestellt, die Militärkokarde anzulegen.
Das Recht zur Wiederanlegung der in Folge der Versetzung in die
2. Klasse des Soldatenstandes bezw. in Folge gerichtlicher Verurtheilung
verloren gegangenen bayerischen und fremden Kriegsdenkmünzen und Dienstalterszeichen
wird durch die Rehabilitirung nicht mit erlangt. Hiezu ist
vielmehr die ausdrückliche Allerhöchste Wiederverleihung erforderlich.
nträge auf Wiederverleihung dieser Kriegsdenkmünzen und Dienstalterszeichen
dürfen nur dann gestellt werden, wenn die betreffenden Personen
mindestens während eines Zeitraumes von 10 Jahren seit Verbüßung
der Freiheitsstrafe bezw. nach Wiedererlangung der bürgerlichen
Ehrenrechte vorwurfsfrei sich betragen und den Beweis geliefert haben,
daß ihre moralische Besserung Festigkeit gewonnen habe.
Anträge auf Wiederverleihung von Orden und diesen gleichstehenden
Ehrenzeichen sind unstatthaft.