Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

306  3.  Abthl.  Die  Ehrengerichte.  Die  Militärgerichtsverwalt.  u.  Gefängnißwes.

d)  wenn  in  den  Fällen  a  und  c  mit  der  Freiheitsstrafe  der  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  3  Jahre  und  darunter  verbunden
  war  und  diese  Ehrenstrafe  mit  den  bezüglichen  Fristen
Licht  aberlaufen  ist,  erst  nach  Wiedererlangung  der  bürgerlichen

renrechte.
B.  War  Gesuchsteller  schon  einmal  aus  der  2.  Klasse  des  Soldatenstandes
  rchabilitirt  worden,  so  darf  eine  abermalige  Rehabilitirung

—  unter  Beobachtung  der  sonstigen  unter  A  gegebenen  Bestimmungen

—  nie  vor  Ablauf  zweier  Jahre  nach  verbüßter  Strafe  und

C.  wenn  der  Gesuchsteller  bereits  zweimal  rehabilitirt  worden,  überhaupt
  nur  ausnahmsweise  unter  ganz  besonders  dringenden  Umständen
  und  keinenfalls  vor  Ablauf  dreier  Jahre  nach  verbüßter

Strafe  nachgesucht  werden.

Rehabilitirungsvorschläge  für  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
werden  mit  den  Gesuchslisten  im  Monat  März,  Juni,  September  und
Dezember  dem  vorgesetzten  Brigadekommando  eingereicht.  Den  Vorschlägen
ist  beizufügen:

a)  ein  Attest  der  Orts=  oder  Polizeibehörde,  daß  der  zu  Rehabilitirende
  die  Achtung  und  das  Vertrauen  seiner  Mitbürger  sich
vollständig  wieder  erworben  hat;

b)  ein  Protokoll  darüber,  daß  die  Kameraden  des  betreffenden  Landwehrkompagniebezirks
  die  Rehabilitirung  befürworten;

(Dieses  Protokoll  ist  bei  Gelegenheit  der  Kontrolversammlungen  oder
Uebungen  aufzunehmen  und  von  dem  Kompagnieführer  oder  dessen  Stellvertreter,
  dem  Bezirksfeldwebel,  2  Unteroffizieren  und  2  Reservisten  oder
Wehrleuten  zu  unterzeichnen.)

I)  ein  Attest  über  die  dienstliche  Führung  des  Betreffenden,  von  dem
Bezirkskommando  ausgestellt.

Mit  der  Rückversetzung  in  die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes  ist  die
verlorne  Befugniß  wieder  hergestellt,  die  Militärkokarde  anzulegen.

Das  Recht  zur  Wiederanlegung  der  in  Folge  der  Versetzung  in  die
2.  Klasse  des  Soldatenstandes  bezw.  in  Folge  gerichtlicher  Verurtheilung
verloren  gegangenen  bayerischen  und  fremden  Kriegsdenkmünzen  und  Dienstalterszeichen
  wird  durch  die  Rehabilitirung  nicht  mit  erlangt.  Hiezu  ist
vielmehr  die  ausdrückliche  Allerhöchste  Wiederverleihung  erforderlich.

nträge  auf  Wiederverleihung  dieser  Kriegsdenkmünzen  und  Dienstalterszeichen

  dürfen  nur  dann  gestellt  werden,  wenn  die  betreffenden  Personen
  mindestens  während  eines  Zeitraumes  von  10  Jahren  seit  Verbüßung
  der  Freiheitsstrafe  bezw.  nach  Wiedererlangung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  vorwurfsfrei  sich  betragen  und  den  Beweis  geliefert  haben,
daß  ihre  moralische  Besserung  Festigkeit  gewonnen  habe.

Anträge  auf  Wiederverleihung  von  Orden  und  diesen  gleichstehenden
Ehrenzeichen  sind  unstatthaft.