Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

32  Neuere  oberstrichterliche  Erkennknisse.

ung  sich  dieselbe  häte  erbieten  müssen.  Urth.  v.
21.  Dez.  HVNr.  763.

——  Würzb.  Recht.  Die  Eingehung
  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  nach  würzburger
  Recht  schließt  eine  Kondonation  in  sich,  wonach
  das  durch  unbeerbte  Ehe  Gemeingut  gewordene
  Vermögen  dem  überlebenden  Ehegatten  gleich
einem  Alleinerben  verbleibt  („der  Letzte  schließt  die
Thüre  zu“).  Vgl.  diese  Blätter  Bd.  25  S.  327,
Bd.  34  S.  145  u.  f.  Nach  würzburger  Recht  bedarf
  ein  solcher  Vertrag  nur  dann  der  gerichtlichen
Protokollirung  oder  Konfirmation,  wenn  das  Interesse
  von  Minderjährigen  betheiligt  ist.  Urth.  v.
13.  Dez.  HVNr.  824.

Vaterschaft.  Kritische  Zeit.  Die  im
preuß.  Landrecht  S.  1089  II,  1  festgesetzte  kritische
Zeit  für  außereheliche  Vaterschaft  setzt  die  Vollendung
  der  Entbindung  voraus,  ist  daher  abgelaufen,
wenn  in  derselben  die  Entbindungsanzeigen  nur  erst
eintreten.  Urth.  v.  17.  Dez.  HV#Nr.

Erbrecht.  Testamentseröffnung  an  eventuell
  Berechtigte.  Wenn  sich  zwei  Ehegatten
in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  wechselseitig
zu  Erben  einsetzen,  und  der  Ueberlebende  in  der
Verfügung  über  das  Erbvermögen  nicht  beschränkt
ist,  so  ist  den  in  diesem  Testamente  benannten  weiteren
  Erben  und  Vermächtnißnehmern  des  überlebenden
  Ehegatten  das  Testament  vorläufig  und  bis
nach  Ableben  des  Ueberlebenden  nicht  zu  eröffnen,
da  dieselben  bis  dahin  keln  Recht  zu  wahren  in  der
Lage  sind  (Gemeines  Recht  und  fränkische  Landg.=O.).
  Urth.  v.  14.  Dez.  HVNr.  784.

77.

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &  Enke  (Adolph  Enke)  Enle)  in
Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.