32 Neuere oberstrichterliche Erkennknisse.
ung sich dieselbe häte erbieten müssen. Urth. v.
21. Dez. HVNr. 763.
—— Würzb. Recht. Die Eingehung
der ehelichen Gütergemeinschaft nach würzburger
Recht schließt eine Kondonation in sich, wonach
das durch unbeerbte Ehe Gemeingut gewordene
Vermögen dem überlebenden Ehegatten gleich
einem Alleinerben verbleibt („der Letzte schließt die
Thüre zu“). Vgl. diese Blätter Bd. 25 S. 327,
Bd. 34 S. 145 u. f. Nach würzburger Recht bedarf
ein solcher Vertrag nur dann der gerichtlichen
Protokollirung oder Konfirmation, wenn das Interesse
von Minderjährigen betheiligt ist. Urth. v.
13. Dez. HVNr. 824.
Vaterschaft. Kritische Zeit. Die im
preuß. Landrecht S. 1089 II, 1 festgesetzte kritische
Zeit für außereheliche Vaterschaft setzt die Vollendung
der Entbindung voraus, ist daher abgelaufen,
wenn in derselben die Entbindungsanzeigen nur erst
eintreten. Urth. v. 17. Dez. HV#Nr.
Erbrecht. Testamentseröffnung an eventuell
Berechtigte. Wenn sich zwei Ehegatten
in einem gemeinschaftlichen Testamente wechselseitig
zu Erben einsetzen, und der Ueberlebende in der
Verfügung über das Erbvermögen nicht beschränkt
ist, so ist den in diesem Testamente benannten weiteren
Erben und Vermächtnißnehmern des überlebenden
Ehegatten das Testament vorläufig und bis
nach Ableben des Ueberlebenden nicht zu eröffnen,
da dieselben bis dahin keln Recht zu wahren in der
Lage sind (Gemeines Recht und fränkische Landg.=O.).
Urth. v. 14. Dez. HVNr. 784.
77.
Redakt.: K. Hettich. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enke) Enle) in
Erlangen. Druck von Junge & Sohn.