Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Die Bruttoausfuhr im ganzen Jahre 1913 betrug 
280r 000 Piful. 
(Bericht der Kaiserl. Konsulats in Tientsin.) 
Der Cissaboner Kahdomarkt Juli/Nnovember 1914.- 
Das Geschäft in S. Thomé-Kakao, das in den 
ersten Wochen nach Ausbruch des Krieges vollständig 
still lag, hat sich seitdem stetig entwickelt und nimmt 
von Monat zu Monat zu. Ein Preisrückgang ist in- 
solge des Krieges überhaupt nicht eingetreten, vielmehr 
ist der Preis, der Anfang August sich auf 4000 Reis 
für 15 kg hielt, zunächst langsam auf 4200 und 4300 
und dann sprungweise auf 6000 Reis gestiegen. 
Die Ausfuhrhändler konnten, begünstigt durch die 
seit dem Beginn des Krieges erfolgte beträchtliche 
Steigerung des Goldagios, bioher die Mehrforderungen 
der Pflanzer bewilligen. 
Der seit Anfang August ausgeführte Kakao ging 
zum größten Teil nach niederländischen, fkandinavischen 
und italienischen Häsen. Nachstehend folgt eine liber- 
sicht über die Zufuhr und Ausfuhr von S. Thomé- 
Kakao seit Juli d. Js. 
l 1813 1914 
Zufuhr Ausfuhr Vorrat Zufuhr Ausfuhr Vorrat 
am letzten am letzten 
Sack Sack 
Juli 34720 24284 72924 23934 34909 51945 
August 27154 13146 46906 15641 11050 56536 
Sept. 72738 46 106 83564 24 890 18534 62892 
Okbr. 12366 58302 37628 16009 45824 33017 
Novbr. 82197 53622 66203 141 331 72999 101349 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon.) 
Rahoüoausfuhr der Dominikhanischen Republikh 
im Ohtober 1914.“) 
  
Bestimmung kg 8 
Vereinigte Staaten von Amerika 3 778 495 597 447 
Frankreich . 131485 21048 
Porto Rico 13 430 1 612 
Zusammen 3 923 410 620 107 
(Bericht des Raiserl. Ronsulats in San Domingo.) 
Kngola. 
Herabsetzung der Ausfuhrzölle für Kaffsce. 
Die Portugicfische Regierung hat zur Hebung des 
Kaffee-Aus'uhrhandels in der Provinz Angola unter 
dem 19. Angufst 1914 verordnet, daß der über die Zoll- 
#umter der Provinz Angola — unter Ausschluß der- 
jenigen des konventionellen Kongobeckens — ausge- 
führte reine tlimp) Kaffee folgenden Abgaben unter- 
worfen ist: 
*) Agl. zuletzt „D. Kol. Bl.“ 1914, 
*?) Ugl. zuletzt „D. Kol. Bl.“ 1911, 
S. 631. 
S. 6 
  
Reiner Kaffee, ausgeführt über in- 
ländische Häsen an Bord portu- 
giesischer Schiffe 
Reiner RNaffer. aus gejührt über aus- 
ländische an der Küfte Westafrikas 
gelegene Häfen, an Vord irgend— 
welcher Schiife 
Reiner Kaffee, ausgeführt über aus- 
ländische Häfen. an Bord portu— 
giesischer Schiffe. 
Reiner Kaffee, ausgeführt über aus- 
ländische Häsen, an Bord aus- 
ländischer Schiffe 
5 v. des Wertes. 
6 vO. des Wertes. 
9 H. des Wertes. 
11 v. des Wertes. 
Als reiner Kaffee tcafé limpo) wird derjenige Kaffee 
betrachtet, der aus Kaffeebohnen (café em grüo) besteht, 
die frei sind von jeder Unreinigkeit, indem somit auch 
derjenige Kaffee als unrein angesehen werden muß, 
der nicht vollständig entkörnt oder enthülst ist, der 
Stücke der Schale und der Hüllen. Erde oder irgend- 
welche andere fremde Bestandteile enthält. 
Vom 1. August 1915 ab unterliegt der unreine 
Kaffee (café sujo), d. b. Kaffee, der außer den Kaffce- 
bohnen irgendwelche Unreinigkeiten enthält, sofern er 
über die Zollämter der Provinz Angola — ausge- 
nommen diejenigen im konventionellen Kongobecken — 
ausgeführt wird, einem Auofuhrzolle von 25 H. des 
Wertes. 
In Ubereinstimmung mit der Vorschrift des Ge- 
setzes vom 22. Juli 1914 unterliegt sowohl der reine 
als auch der unreine Kaffee, der über die Zollämter der 
Provinz Angola — ausgenommen diejenigen des kon- 
ventionellen Kongobeckens — auegeführt wird, auch 
der inneren Abgabe von 1 L. des Wertes irgend- 
welche andere Abgaben und Zuschläge dürfen jedoch 
auf den reinen Kaffee nicht gelegt werden. 
Der über die Zollämter des konventionellen Kongo- 
beckens ausgeführte reine Kaffee unterliegt einem Aus- 
fuhrzolle von 5v#. des Wertes. 
Vom 1. August 1915 ab unterliegt der über die 
Zollämter des konventionellen Kongobeckens ausge- 
führte unreine Kaffee einem Ausfuhrzolle von 10 b. 
des Wertes. Diario do Governo, 1. Serie, Nr. 140, 
vom 19. August 1914.) 
Dortugal. 
Ermäßigung des Einfuhrzolls für Weizen, 
Bohnen, Kanariensamen, Hirse und andere 
in den portugiesischen Kolonien erzengte 
mehlhaltige Früchte. 
Die portugiesische Regierung hat unter dem 
28. Oktober 1914 verordnet, daß Weizen, Bohnen, Ka- 
nariensamen (alpista), Hirse und andere meblhaltige 
Früchte, die in den portugiesischen Kolonien er- 
zeugt und über die Zollämter des Mutterlandes zur 
Einfuhr gelangen, bis zu einer gewissen Menge in 
einem jeden Jahre nur einer Abgabe (taxa) von 
1 Milavo für 1 kg unterliegen. Diese Ermäßigung 
gilt mindestens für die nächsten fünf Jahre, vom 1. Ja- 
nuar 1915 ab. Die Einfuhr kann zu jeder Zeit des 
Jahres erfolgen. Die zur Einfuhr gelangenden Mengen 
werden auf die Kolonien verhältnismäßig verteilt. 
(Dinrio do Governo, I. Serie, Nr. 199 
vom 28. Oktober 1914.)
	        
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