Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S.  45.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheinen,
  werden  als  mit  den  gefaßten  Beschlüssen  einverstanden  angesehen  und  sind
durch  dieselben  gebunden.

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Jeder  Aktionair  hat  das  Recht,  in  der  Generalversammlung  Anträge  zu
stellen;  werden  dieselben  von  einem  Zehntel  der  in  der  Versammlung  vertretenen
Stimmen  untersiützt,  so  hat  der  Prsident  dieselben  zur  Berathung  zu  bringen.

Die  Direktion  ist  befugt,  die  Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge,
die  nicht  von  ihr  ausgehen  oder  ihrem  Vorsitzenden  nicht  spätestens  acht  Tage  vor
der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt  worden  sind,  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen.

K.  47.

Der  Präsident  der  Oirektion  oder  dessen  Stellvertreter  hat  den  Vorsitz
in  der  Generalversammlung  und  leitet  deren  Berathungen  ein.  Die  Protokollführer
  und  Skrutatkoren  werden  von  der  Versammlung  erwählt.

S.  48.

Bei  Erbffnung  der  Sitzung  macht  der  Präsident  die  Versammlung  mit
den  Gegensiänden,  welche  ihre  Zusammenberufung  veranlaßt  haben,  näher  bekannt
  und  ersiattet  in  der  jährlich  abzuhaltenden  ordentlichen  Generalversammlung
  den  allgemeinen  Jahresbericht  über  den  Gang  und  den  Erfolg  des  Unternehmens.
  Er  bringt  sodann  die  Antrage  der  Direktion  und  nach  diesen  die
Anträge  anderer  Mitglieder  zur  Diskusston  und  Abstimmung.  Der  Jahresbericht
  muß  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Generalversammlung  in  dem  Geschäftslokale
  der  Direktion  offen  gelegt  und  den  sich  legitimirenden  Aktionairen  gedruckt
  behändigt  werden.

S.  49.

Der  Generalversammlung  sieht  die  Beschlußnahme  über  die  von  der  Oirektion
  zu  legende  Jahresrechnung  zu.  Die  Entlastung  wird  ertheilt  oder  verweiert
  auf  den  Bericht  und  Antrag  des  von  der  vorhergegangenen  Generalversammmng
  aus  ihrer  Milte  gewählten  Ausschusses  von  fünf  Mitgliedern  der
Gesellschaft,  welchen  drei  Wochen  vor  der  Generalversammlung  unker  Vorlage
sämmtlicher  Beläge  und  Inventarien  die  Jahresrechnung  zur  Revision  zu  übereben
  ist.
¾  Die  nämliche  Rechnung  wird  unter  Anschluß  sämmtlicher  Belcge  und
Inventarien  drei  Tage  vor  der  Generalversammlung  im  Geschäftslokale  für  die
legitimirten  Aktionaire  zur  Einsicht  aufgelegt.

Die  Mitglieder  des  Revisionsansschusses  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich
und  haben  nur  bei  Entfernung  aus  ihrem  Wohnsitze  Ansprüche  auf  Diäten  und
Ersatz  ihrer  sonstigen  Auslagen.

g.  50.