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S. 45.
Diejenigen Aktionaire, welche bei der Generalversammlung nicht erscheinen,
werden als mit den gefaßten Beschlüssen einverstanden angesehen und sind
durch dieselben gebunden.
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Jeder Aktionair hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu
stellen; werden dieselben von einem Zehntel der in der Versammlung vertretenen
Stimmen untersiützt, so hat der Prsident dieselben zur Berathung zu bringen.
Die Direktion ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen Anträge,
die nicht von ihr ausgehen oder ihrem Vorsitzenden nicht spätestens acht Tage vor
der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind, bis zur nächsten Generalversammlung
zu vertagen.
K. 47.
Der Präsident der Oirektion oder dessen Stellvertreter hat den Vorsitz
in der Generalversammlung und leitet deren Berathungen ein. Die Protokollführer
und Skrutatkoren werden von der Versammlung erwählt.
S. 48.
Bei Erbffnung der Sitzung macht der Präsident die Versammlung mit
den Gegensiänden, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher bekannt
und ersiattet in der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung
den allgemeinen Jahresbericht über den Gang und den Erfolg des Unternehmens.
Er bringt sodann die Antrage der Direktion und nach diesen die
Anträge anderer Mitglieder zur Diskusston und Abstimmung. Der Jahresbericht
muß wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung in dem Geschäftslokale
der Direktion offen gelegt und den sich legitimirenden Aktionairen gedruckt
behändigt werden.
S. 49.
Der Generalversammlung sieht die Beschlußnahme über die von der Oirektion
zu legende Jahresrechnung zu. Die Entlastung wird ertheilt oder verweiert
auf den Bericht und Antrag des von der vorhergegangenen Generalversammmng
aus ihrer Milte gewählten Ausschusses von fünf Mitgliedern der
Gesellschaft, welchen drei Wochen vor der Generalversammlung unker Vorlage
sämmtlicher Beläge und Inventarien die Jahresrechnung zur Revision zu übereben
ist.
¾ Die nämliche Rechnung wird unter Anschluß sämmtlicher Belcge und
Inventarien drei Tage vor der Generalversammlung im Geschäftslokale für die
legitimirten Aktionaire zur Einsicht aufgelegt.
Die Mitglieder des Revisionsansschusses versehen ihr Amt unentgeltlich
und haben nur bei Entfernung aus ihrem Wohnsitze Ansprüche auf Diäten und
Ersatz ihrer sonstigen Auslagen.
g. 50.