Metadata : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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geschrie  Sre  ren  hend.  h,  Wn  der  noch  ablchrin  11  der  Gebäbror
16  betrp  Prrhe  e  für  das  Ausland  bestimmt  find

roben  vo

oder  in  einr  ——  Dumdestaate  zur  nellun  elangen,  sind  die  Sätze
unter  Abschnitt  I  der  Ge  7  hührenorpn  maßgebend.  g  gelang

Bei  inneren  Unt  ungen,  Werdrprod  und  vereinbarten  äußeren

Untersuchunden  soweit  letztere  vereinbart  werden  dürfen,  ist  für  jede  7*  Walrdebolende
  Un  *  der  Jobresbeitr  nach  Abschnitt  II  der  Gebüh

mung.  ##  er  sofern  #  Untersuchung  am  sestgeseoten  Tage  nicht  oder.

rt  werden  konnie  und  dem  Kesselbesitzer  oder  dessen

3#  #  ein  Verschulden  beizumessen  ist.  Ein  Verschulden  ist  nicht

unehmen.  wennr  das  Füllen  des  Kessels  bei  einer  nach  der  inneren  Unter-Ee

  in  Aussicht  genommenen  Druckprobe  von  dem  Kesfselprüfer  nicht  abgeet

  werden  endt  oder  wenn  sich  nach  dem  Befunde  der  inneren  Unter-—

  Notwendigkeit  herausstellt,  den  Kessel  erst  einer  Reparatur  zu

Für  erste  Wasserdruckproben  und  We  welche  infolge  Ver-8

  chulder  des  Kesselbesiyers  wiederholt  werden  müssen,  werden  die  Gebührenunter

  see  I  für  jede  vergebliche  Untersuchung  erhoben,  mit  der  Maßgabe,
  daß  bei  Abnahmen,  verbunden  mit  der  Prüfung  der  Bauart  und  Druckprobe,
  2  die  Wiederholunx  nur  eines  Teiles  der  Untersuchung  die  entsprechenden
Einzel  ehrfach  in  Abrechnung  kommen.

Anspruch  auf  die  ebühren  für  außerordentliche  Untersuchungen  hat
der  zicz  Verein,  durch  dessen  Beauftragte  die  Untersuchungen  ausgeführt  werden,
a  wenn  die  regelmäßige  Ueberwachung  des  Kessels  durch  einen  anderen
Verein  oder  den  Staat  bewirkt  wird.  Den  leichem-  Anspruch  hat  die  Staatskasse
  bei  Ausführung  außerordentlicher  Unte  Tuckungen  durch  Staatsbeamte.

III  Besondere  Bestimmungen  für  einzelne  Gewerbebetriebe.

A.  Betrieb  des  Pfandleihgewerbes.
(5§  34,  38  Reichsgew  O.)

1.  Reichsstrafgesetzbuch.

§  360.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestra  aft:

12.  Wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung  seines
Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  insbesondere
  den  durch  Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen
Behörde  bestimmten  Zinsfuß  Abeucreit  et.

2.  Gesetz,  betreffend  das  Ofendleigewerbe  vom  17.  März  1881.
(G.-S.  S.  265.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.  verordnen
  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
§  1.  Der  Pfandleiher  (8§  34,  38  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869  —  B.-G.-Bl.  S.  245  —  in  der  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli
1879  —  R.-G.-Bl.  S.  267  —  bestimmten  Fassung)  darf  sich  an  Zinsen
nicht  mehr  ausbedingen  oder  zahlen  lassen  als:
a)  zwei  Pfennig  für  jeden  Monat  und  jede  Mark  von  Darlehnsbeträgen
  bis  zu  dreißig  Mark,
b)  einen  Pfennig  für  jeden  Monat  und  jede  den  Betrag  von  dreißig
Mark  übersteigende  Mark.