Metadata: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt 
sein soll; 
4) die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossenschafter; 
5) den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bil- 
dung dieser Antheile; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, 
und die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Le- 
gitimation der Mitglieder des Vorstandes und der Stellvertreter derselben; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Genossenschafter und die Form, in welcher das- 
selbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zu- 
sammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmen= 
mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 
1I) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 
12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft 
solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften. 
g. 4. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft 
ihren Sitz hat, nebst dem Mitgliederverzeichnisse durch den Vorstand eingereicht, vom Gerichte 
in das Genossenschaftsregister, welches, wo ein Handelsregister existirt, einen Theil von diesem 
bildet, eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
3)) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt 
sein soll; · 
5) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder;
	        
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