Volltext : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel  20.  21.  Wagener.  25

kann  nicht  dasselbe  sagen  von  allen  meinen  politischen  Freunden.
  Ich  habe  melnerseits  in  dieser  Frage,  glaube  ich,  eine  etwas  von
meinen  politischen  Freunden  abweichende  Stellung,  und  ich  werde  mir  erlauben,
  diese  meine  eigene  Stellung  zu  der  Frage,  die  une  vorliegt,  in  kurzen
  Zügen  zu  seizziren.  Ich  gehe  zunächst,  meine  Herren,  von  der  Auffassung
  aus,  daß  Wahlgesetze  mehr  oder  weniger  sormale  und
untergeordnete  Dinge  sind,  und  daß  der  Aussall  der  Wahlen,  mag
man  dieses  oder  mag  man  jenes  Wahlgesetz  zu  Grunde  legen,  in  der  Hauptsache
  bedingt  und  bestimmt  werde  von  den  gerade  die  Zeitepoche
beherrschenden  geistigen  und  politischen  Hauptströmungen  und
Potenzen,  und  so  meine  ich,  meine  Herren,  wir  würden,  auch  wenn  wir
zu  dem  Norddeutschen  Reichstage  nach  dem  Dreiklasseusystem  gewählt
hätten,  in  dieser  Ver  sammlung  ungefähr  dieselben  Personen  erblicken,
  dle  jetzt  diese  Plätze  einnehmen.  (Zustimmung.)  Um
deswillen,  meine  Herren,  kann  ich  auch  die  sogenannte  prineiplelle
Bedeutung  dieses  allgemeinen  und  dlrecten  Wahlrechts  nicht  in  der
Weise  betonen  oder  wohl  gar  Uberschätzen,  wie  das  von  mancher
Selte  geschleht  und  geschehen  ist.  Ich,  melne  Herren,  stehe  auf  dem  Standpunkte:
  Wir  in  Preußen  haben  bereits  das  allgemeine  Wahlrecht,  wir
können  es  nicht  beseitigen,  und  ich  will  es  auch  nicht  beseitigen.  Wir
haben  von  diesem  allgemeinen  Wahlrecht  nur  hin  weggethan  Dinge,  die
ich  meinerseits  für  vom  Uebel  gehalten  habe,  das  ist,  den  Census,  und
das  ist  die  indirecte  Wahl.  Den  Census,  meine  Herren,  den  ich  unter
unseren  heutigen  Verhältnissen  und  in  specie  gegenlber  der  allgemeinen
Dienstpflicht  im  Heere  für  einen  Anachroniemus  und  für  eine  Ungerechtigkeit
  halte,  und  das  indirecte  Wahlsystem,  was  ich  meinerselts  stets  betrachtet
  habe  und  noch  heute  betrachtz  als  den  eigentlichen  Heerd  und  Träger
einer  factiösen  Oppositlon  und  einer  dominirenden  Cliquenherrschaft,  nicht
für  den  Träger  des  intelligenten  Bürgerthums.  Das  intelligente  Bürgerthum
  würde  sich  selbst  verleugnen  und  desavouiren,  wenn  es  solcher  Krücken
gebrauchte,  um  seine  Stellung,  und  seinen,  wie  ich  anerkenne,  berechtigten
Einfluß,  aufrecht  erhalten  zu  können.  Ich,  meine  Herren,  —  und  in  dieser
Bezlehung  kann  ich  mich  sehr  vlelen  Ausführungen  des  Dr.  Friedenthal  anschlieben
  —  ich  betrachte  das  allgemeine  directe  Wahlrecht  als  das
unabwelsliche  und  unvermeidliche  Symptom  eines  bestimmten
soclalen  und  politischen  Zustandes,  als  den  politischen  Ausdruck
der  Thatsache,  daß  die  corporativen  Gestaltungen,  die  in  früheren
  Zeiten  die  Träger  des  Wahlrechts  waren,  im  Laufe  der  Entvickelung
  zersetzt  und  verloren  gegangen  sind  und  daß  es  uns  bisher
nicht  gelungen  ist,  neue  an  deren  Stelle  zu  bilden  und  zu  schaffen;  ich  kann
mich  deshalb,  mit  Vorbehalt  selbstredend  der  spccielleren  Ausfuhrung,  sehr
wohl  denjenigen  Anschauungen  anschließen,  die  das  eigentliche  und  einzig
richtige  Correctiv  des  allgemeinen  Wahlrechts  darin  finden,  wiederum