fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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IV. Eleischbeschau. 
8 15. 
Ist der Laienfleischbeschaner zur selbständigen Beurteilung des Fleisches 
nicht zuständig (585 30, 31 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrates), 
so hat er das geschlachtete Tier mit allen seinen Teilen vorläufig zu beanstanden 
und dessen sorgliche Verwahrung anzuordnen, auch den Besitzer unter Aus- 
händigung eines ausgefüllten und unterschriebenen Uberweisungsscheines nach 
Muster A an den tierärztlichen Beschauer (oben § 7) zu verweisen. 
Der Zuziehung des letzteren bedarf es nicht, wenn der Besitzer von der 
Verwendung des geschlachteten Tieres zu menschlichen Nahrungszwecken absieht. 
Solchenfalls hat der Laienfleischbeschauer, dem der mit einem entsprechenden 
Vermerke versehene Überweisungsschein vom Besitzer zurückzugeben ist, in Gemäß= 
heit § 41 der obengenannten Ausführungsbestimmungen zu verfahren. 
Die vorläufige Beschlagnahme nach Maßtgabe des letzterwähnten Para- 
graphen erfolgt durch Anheftung eines Beanstandungsscheines nach Formular B 
an das beanstandete Fleisch. 
8 16. 
Die Ortspolizcibehörden sind berechtigt, mit den Beschauern zu ver- 
einbaren, daß bei Beanstandung einzelner Teile von Schlachttieren (§§ 35 und 
36 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrates) von einer Benachrichtigung 
der ersteren abgesehen und die Überwachung der unschädlichen Beseitigung solcher 
Teile durch die Beschauer vorgenommen werden kann. 
In öffentlichen Schlachthäusern kann die Ortspolizeibehörde die Erstattung 
von Sammelanzeigen bei Beanstandungen nach §§ 33 und 34 der Ausführungs- 
bestimmungen zulassen und einem tierärztlichen Beschauer die weitere Behandlung 
des beanstandeten Fleisches sowie die Benachrichtigung des Besitzers oder dessen 
Vertreters übertragen. 
17. 
In öffentlichen Schlachthäusern kann von der Anbringung des Erkennungs- 
zeichens an einzelnen Organen oder Fleischteilen abgesehen werden, wenn letztere 
sofort unter amtlichen Verschluß gelangen. 
* 18. 
Bei Schweinen und Wildschweinen darf die endgilltige Abstempelung erst 
nach Erledigung der Trichinenschau erfolgen.
	        
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