Quellen des Verwaltungsrechts, 5 6. 17
6. Quellen des Verwaltungsrechts '.
8 6.
I. Die Quellen des Verwaltungsrechts sind dieselben, wie
die des Rechts überhaupt, Da das Verwaltungsrecht wesentlich ein
Produkt moderner Entwicklung ist, so kommen die älteren Rechtsquellen
nur in sofern in Betracht, als sie Material für die Erforschung
der geschichtlichen Entwicklung gewähren. Die anwendbaren Rechtssätze
sind vorwiegend in modernen Quellen enthalten. Diese sind:
Gesetze und Verordnungen, autonome Satzungen und
Gewohnheitsrecht?. Die Staatsverträge sind keine Verwaltungsrechtsquellen,
sie verpflichten nur die Staaten, die sie abgeschlossen
aben®.
1. Gesetze und Verordnungen. Gesetze bilden weitaus
die bedeutendste Quelle des Verwaltungsrechts*. Man unterscheidet
Gesetze im engeren Sinne und Verordnungen. Gesetz
im formellen Sinne ist jede Anordnung, die von den gesetzgebenden
Organen ausgeht, in den Formen der Gesetze zustande
kommt und in der Gesetzsammlung verkündet wird; Gesetz im
materiellen Sinne ist jede von den Örganen eines Gemeinwesens
ausgehende rechtsverbindliche Anordnung, die allgemeine
oder abstrakte Vorschriften enthält. Den Gegensatz zum Gesetz in
diesem Sinne bildet die Verfügung, welche die Regelung individueller
oder konkreter Angelegenheiten zum Gegenstande hat, Verordnungen5
sind die allgemeinen Anordnungen, die von den
Organen der Regierung ausgehen. Sie unterscheiden sich von den
Gesetzen durch die fehlende Mitwirkung der Volksvertretung, von
den Verfügungen durch die Allgemeinheit ihres Inhalts. Gesetze
dürfen der Verfassung, Verordnungen den Gesetzen nicht widerhat,
und in die Verwaltungspolitik, die sich mit den für die Verwaltung
malgebenden Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu beschäftigen hat.
G. Meyer, H.P.Oe.* 8, II. 196; Laband, Arch. f. öfl. R. 2, 151: Eine Beschreibung
von allem zu geben, was der Staat tut und wie er es tut, mag der
Verwaltungslehre überlassen bleiben; das Verwaltungsrecht muß sich begnügen
mit der Analyse und Synthese der bei der Verwaltung des Staates zutage
tretenden Rechtsverhältnisse und der zu ihrer Normierung gebildeten Rechtsinstitute.
Vgl. auch v. Sarwey, Allgemeines Verwaltungsrecht 1887 S. 50. —
In neuerer Zeit ist F., Schmid, Über die Bedeutung der Verwaltungslehre als
selbständige Wissenschaft. Zeitschr. f. die ges. Staatsw. (1909) 65 193, wieder
für die Pflere der Verwaltungslehre eingetreten, in richtigeren Grenzen auch
Stier-Somlo, Arch. d. öfl. R. 24, 497, dagegen Fleiner S. 44. — Vel $ 45,
ı Meyer-Anschütz$72.—Mayer1$10; Fleiner$5.— W.Jellinek,
Gesetz, Gesetzesanwendung S. 187.
2 Über die Vereinbarung als Quelle des Verwaltungsrechts vgl. Anschütz,
Allgemeine Begriffe und Lehren des V.erwaltungsrechts. Pr. Verw.Bl.
(1900) 12, 88; Gleitamann, Vereinbarung und Gesamtakt Verw.Arch. 10, 395;
Jellinek, System S. 204; Fleiner S. 80. — Vgl. auch Anm. 15. Über den
Vertrag vel, &. 48.
s Laband 2, 157; Mayer 2, 45912,
+ Meyer-Anschütz $ 155 S. 500.
5 Meyer-Anschütz 8 159 S. 570. — Schoen, Art. Verordnungen.
Handb. d. Politik 1, 292. — Über Verfügungen vgl. $ 111%.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht I. 4. Aufl. 2