Samstag den 30. August 1884. 49. Jahrgang. ö 18
Dr. J. A. Feuffert's
Plütter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Diebstahl mittels Elnschlelchens.
Ergebulsse der Rechisp.
Urtheile vom Juni 1
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Diebstahl mittels Einschleichens.
(Fortsetzung.)
Nach der sprachlichen Bedeutung versteht man,
wie das Urtheil des RG. v. 25. Januar 1882 anführt,
unter Schleichen das heimliche, Geräusch
vermeidende Gehen.
Schleichen wird aber auch im uneigentlichen
Sinne gebraucht und bedeutet ein listiges, hinterstelliges
Handeln z. B. Schleichhandel, Schleichwege,
Schliche, Erbschleicherei. Schleichen ist auch nicht
gleich dem E in schleichen womit im erhöhten Grade
ein listiges, verschmitztes Eindringen begriffen ist,
z. B. sich in die Gunst eines Andern einschleichen.
Die meisten Erläuterungen im Begriff des Einschleichens
beim Diebstahl gehen darin fehl, daß sie
Momente zu dem Thatbestand des Einschleichens
herbeiziehen, die dem Stehlen überhaupt eigen sind,
oder daß sie auf Umstände Werth legen, welche den
nächtlichen Diebstahl als solchen und nicht diese besondere
Art deßelben kennzeichnen.
Die Heimlichkeit, das geräuschlose Verhalten und
das bedachtsame Vorgehen, um nicht gesehen oder gehört
zu werden, haben wohl ziemlich alle Diebe gemein
und kann den einschleichenden Dieb umsoweniger von
andern auszeichnen und gefährlicher erscheinen lassen,
Neue Folge Band XXIX.