Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Samstag  den  30.  August  1884.  49.  Jahrgang.  ö  18

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Diebstahl  mittels  Elnschlelchens.
Ergebulsse  der  Rechisp.
Urtheile  vom  Juni  1

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Diebstahl  mittels  Einschleichens.
(Fortsetzung.)

Nach  der  sprachlichen  Bedeutung  versteht  man,
wie  das  Urtheil  des  RG.  v.  25.  Januar  1882  anführt,
  unter  Schleichen  das  heimliche,  Geräusch
vermeidende  Gehen.

Schleichen  wird  aber  auch  im  uneigentlichen
Sinne  gebraucht  und  bedeutet  ein  listiges,  hinterstelliges
  Handeln  z.  B.  Schleichhandel,  Schleichwege,
Schliche,  Erbschleicherei.  Schleichen  ist  auch  nicht
gleich  dem  E  in  schleichen  womit  im  erhöhten  Grade
ein  listiges,  verschmitztes  Eindringen  begriffen  ist,
z.  B.  sich  in  die  Gunst  eines  Andern  einschleichen.

Die  meisten  Erläuterungen  im  Begriff  des  Einschleichens
  beim  Diebstahl  gehen  darin  fehl,  daß  sie
Momente  zu  dem  Thatbestand  des  Einschleichens
herbeiziehen,  die  dem  Stehlen  überhaupt  eigen  sind,
oder  daß  sie  auf  Umstände  Werth  legen,  welche  den
nächtlichen  Diebstahl  als  solchen  und  nicht  diese  besondere
  Art  deßelben  kennzeichnen.

Die  Heimlichkeit,  das  geräuschlose  Verhalten  und
das  bedachtsame  Vorgehen,  um  nicht  gesehen  oder  gehört
zu  werden,  haben  wohl  ziemlich  alle  Diebe  gemein
und  kann  den  einschleichenden  Dieb  umsoweniger  von
andern  auszeichnen  und  gefährlicher  erscheinen  lassen,

Neue  Folge  Band  XXIX.