Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Die Postämter nehmen auch Abonnements aus die 
amtlichen zeitungen und zeitschriften, nämlich 
I. dar Bulletin ofkicicl. 
2. den Comptes-rendu unulvtituc les sénnees du 
Conseil Coloninl, 
3. das Bulletin administrutif ct commorcin! bi- 
mensuel, 
4. das Journal administrutif In Vice-(ionvrernement 
général du Kutunga, 
entgegen. Bestellungen auf andere geimugen sind 
nicht zugelassen. 
Sämtliche Postämter nehmen am Postanweisungs- 
verkehr teil. An den Orten, an denen der Postbeamte 
gleichzeirig Steuereinnehmer ist, zahlt er die An- 
weisungen aus seiner allgemeinen Kasse. An anderen 
Orten ist er zur Zahlung nur verpflichtet, soweit sein 
Kilenveelter ausreicht. Auf den Verwalmngsstationen. 
auf denen sich weder ein Postamt noch eine Siener- 
erhebungsstelle noch die Niederlassung einer Bank be- 
findet, kann das einzahlende Publikum den Betrag 
dem (#hel de station zur Weiterbeförderung als Post- 
anweisung übergeben. Auf Drängen der Handels- 
kammer Stanleypool ist gemäß Ministerialerlaß 
vom 30. April 1914 auch der Nachnahmeverkehr für 
alle Postanstalten eingeführt. Die Einziehung der 
Forderungen erfolgt gegen besondere Gebühr, die 
nach der Höhe der einzuziehenden Forderung abge- 
stuft ist. 
Im Postpaketverkehr, zu dem ebenfalls alle Post- 
ämter Zugelassen sind, ist das Höchstgewicht eines 
Paketes auf 5 kx festgesevzt. Für den Bezirk Haut- 
Luapula ist eine besondere Gebühr eingeführt (vgl. 
S. 168 des reglement général). Die Postpakete zahlen 
übrigens auch dic allgemein für die Einfuhr von 
Waren eingeführie statistische Gebühr (vgl. Décret vom 
17. Märg 1913. S. 241), und zwar wird sie 
bei den iungn ktema Paketen bei der Verzollung, bei 
den abzusendenden bei der Auflieferung eingezogen. 
Dagegen sind Wertbriefe (valeurs declarées) noch 
nicht zugelassen. Ihre Zulassung wurde Frühjahr 1914 
zwar erwogen, doch. war vor Kriegsausbruch eine Ent- 
scheidung noch nicht getroffen. Auch Postsparkassen. 
deren Einrichtung bereits seit 1912 wiederholt an- 
geregt wurde, sind bisher noch nicht eingerichtet. 
2. Die Beförderung der Postsachen. 
Die Postverbindung zwischen dem belgischen Kongo 
und dem Mutterlande erfolgte, je nach dem Bestim- 
mungsorte der Sendungen, durch die den am schnellsten 
erreichbaren Hafenort d der afrikanischen Küste aulaufenden 
Seedampferlinien. Die für den größeren Westen der 
Kolonic bestimmte Post ging in erster Linie über La 
Rochelle mit den dreiwöchentlichen Dampfern der 
Compagnie belge maritime du Congo. ein geringerer 
Teil mit den ebenfalls alle drei Wochen verkehrenden 
Dampfern der französischen Gesellschaft „Chaurgeurs 
rcunis über Bordeaux, ein anderer mit den alle 
vier Wochen fahrenden Damvfern der portugiesischen 
-Enmrern nationn! de nuvetzugüo über Lissabon, 
einige wenige Sachen auch mit den monatlich fahrenden 
Dampfern der Kongolinie des deutschen westafrikani- 
schen Schiffahrtskonzerns und den Frachtdampfern der 
englischen keleser Dempster line. Am weitans bedent- 
samsten war naturgemäß die Verbindung durch die 
belgische Schiffahrtslinie. Die belgische Regierung 
hatte mit dieser Gesellschaft unter dem 30. Jannar 1911 
einen neuen Subventionsvertrag abgeschlossen. Nach 
Artikel 25 bis 29 dieses Vertrages verpflichtete sich 
die Gesellschaft zur Mitnahme der Post Csuns rmuné- 
  
ation speciale #ilc ce chef. Annahme, Aufbewahrung 
und Ablieferung' der Post. ist nach dem Vertrage Sache 
des Kapitäns. Die Post muß in jedem Falle unmittel- 
bar nach Eintreffen des Schiffeo im Hafen an die 
ordentlich legitimierten Personen abgeliefert werden. 
Eine Anregung der Regierung im Jahre 1914, auf den 
Dampfern für den Postdienst einen besonderen Post- 
beamten mitfahren zu lassen, lehnte die Gesellschaft 
als unzweckmäßig und mit der Schiffsdisziplin nicht 
vereinbar ab. Die Regierung berechneie uuch einer in 
den Akten befindlichen Notiz im Jahre 1911 den Vor- 
teil, den sie aus dem erwähnten Gelbän. dadurch 
hatte. daß das belgiische Postministerium und die übrigen 
Mächte, die ihre Post mit den Dampfern der Schiff- 
fahrtsgesellschaft befördern ließen, der Postverwaltung 
des Kongo Vergütungen für die Beförderung der Post 
nach den allgemeinen Bestimmungen des Weltpost- 
vertrages zahlen mußten, auf jährlich 50 000 Fr. Im 
Kongo selbst wurde früher wiederholt darüber Klage 
geführt. daß die Post in der Hauptstadt Boma zu 
spät verteilt und die für den oberen Kongo bestimmte 
Post der meist gegen 2 Uhr nachmittags in Boma 
eintreffenden Dampfer nicht mehr an demselben Tage 
nach Matadi befördert werden könnte. Im Jahre 1912 
wurde deshalb zwischen der Regierung und der Com- 
Panie belge maritime vereinbart, daß letztere auf der 
Fahrt von Banana nach Boma zwei Kabinen zur 
Sortierung der Post zur Verfügung Lelle- Die Post= 
beamten kamen in Banana an Bord; die W lounte 
dann unmittelbar nach Eintreffen des Dampfers in 
Bomoa verteilt werden. Im Jahre 1914 trat die Re- 
gierung von dieser Vereinbarung zurück, weil die Be- 
amten zu viel Zeit verloren und die Räume an Bord 
auch zu beengt waren. Es hatte sich herausgestellt, 
daß die Post für Matadi durch einen Spezialdampfer 
nach dort noch an demselben Tage gebracht werden 
konnte, selbst wenn die Post in Boma erst sortiert 
wurde. 
Den Postverkehr mit den portugiesischen Kolonien 
bielten belgische Regierungsdampfer und portugiesische 
Küstendampfer aufrecht. Der Verkehr war nie be- 
dentend. Nach der Statistik von 1912 sind nach den 
portugiesischen Kolonien in Afrika insgesamt nur 
17589 Postsendungen aller Art abgesandt worden. 
Mit Neukamerun war ein Postdienst von Kinshafa 
aus auf den Dampfern der Kameruner Schiffahrts- 
gesellschaft eingerichtet. Eine besondere Postkonvention 
zwischen dem Kongo und Kamerun bestand vor Kricge - 
ausbruch noch nicht. Im Frühjahr 1914 waren Ver- 
handlungen über den NMbschluß von Konventionen zur 
Regelung des direkten Austausches von Paketen und 
Poslaufträgen zwischen dem Kongo einerseits und 
Angola mit der Enklave von Kabinda, bzw. Französisch= 
Aquatorialafrika bzw. Kamerun eingeleitet worden. 
Sie hatten aber noch zu keinem definitiven Ergebnis 
ge führt. 
Für die Nordostecke des Kongo haite lange Jahre 
hindurch die Beförderung der Post über Neapel und 
Brindisi und von dort nach Alerandrien und den 
Nil aufwärts über Redjaf nach Y)ei und weiter nach 
dem belgischen Aba Bedeutung. Im Dezember 1913 
wurde diese Linie zugunsten der Ronte Mombassa—— 
Entebbe — Butiabwa —Bogoro aufgegeben. Auf 
dieser Strecke wurde nunmehr die gesamte Post für 
die Nordostecke der Kolonie versandt. Der Osten der 
Kolonic hatte durch Fertigstellung der deutschzostafrika- 
nischen Mittellandbahn eine wesentlich bessere Verbin- 
dung erhalten. Die Sendungen nach Süd-Katanga 
Hingen meist über Beira, zuweilen auch über Kap- 
stadt. Wird auch der Krieg die politischen Grenzen 
iu Afrika verändern und damit in der ersten zeit nach
	        
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