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Die Postämter nehmen auch Abonnements aus die
amtlichen zeitungen und zeitschriften, nämlich
I. dar Bulletin ofkicicl.
2. den Comptes-rendu unulvtituc les sénnees du
Conseil Coloninl,
3. das Bulletin administrutif ct commorcin! bi-
mensuel,
4. das Journal administrutif In Vice-(ionvrernement
général du Kutunga,
entgegen. Bestellungen auf andere geimugen sind
nicht zugelassen.
Sämtliche Postämter nehmen am Postanweisungs-
verkehr teil. An den Orten, an denen der Postbeamte
gleichzeirig Steuereinnehmer ist, zahlt er die An-
weisungen aus seiner allgemeinen Kasse. An anderen
Orten ist er zur Zahlung nur verpflichtet, soweit sein
Kilenveelter ausreicht. Auf den Verwalmngsstationen.
auf denen sich weder ein Postamt noch eine Siener-
erhebungsstelle noch die Niederlassung einer Bank be-
findet, kann das einzahlende Publikum den Betrag
dem (#hel de station zur Weiterbeförderung als Post-
anweisung übergeben. Auf Drängen der Handels-
kammer Stanleypool ist gemäß Ministerialerlaß
vom 30. April 1914 auch der Nachnahmeverkehr für
alle Postanstalten eingeführt. Die Einziehung der
Forderungen erfolgt gegen besondere Gebühr, die
nach der Höhe der einzuziehenden Forderung abge-
stuft ist.
Im Postpaketverkehr, zu dem ebenfalls alle Post-
ämter Zugelassen sind, ist das Höchstgewicht eines
Paketes auf 5 kx festgesevzt. Für den Bezirk Haut-
Luapula ist eine besondere Gebühr eingeführt (vgl.
S. 168 des reglement général). Die Postpakete zahlen
übrigens auch dic allgemein für die Einfuhr von
Waren eingeführie statistische Gebühr (vgl. Décret vom
17. Märg 1913. S. 241), und zwar wird sie
bei den iungn ktema Paketen bei der Verzollung, bei
den abzusendenden bei der Auflieferung eingezogen.
Dagegen sind Wertbriefe (valeurs declarées) noch
nicht zugelassen. Ihre Zulassung wurde Frühjahr 1914
zwar erwogen, doch. war vor Kriegsausbruch eine Ent-
scheidung noch nicht getroffen. Auch Postsparkassen.
deren Einrichtung bereits seit 1912 wiederholt an-
geregt wurde, sind bisher noch nicht eingerichtet.
2. Die Beförderung der Postsachen.
Die Postverbindung zwischen dem belgischen Kongo
und dem Mutterlande erfolgte, je nach dem Bestim-
mungsorte der Sendungen, durch die den am schnellsten
erreichbaren Hafenort d der afrikanischen Küste aulaufenden
Seedampferlinien. Die für den größeren Westen der
Kolonic bestimmte Post ging in erster Linie über La
Rochelle mit den dreiwöchentlichen Dampfern der
Compagnie belge maritime du Congo. ein geringerer
Teil mit den ebenfalls alle drei Wochen verkehrenden
Dampfern der französischen Gesellschaft „Chaurgeurs
rcunis über Bordeaux, ein anderer mit den alle
vier Wochen fahrenden Damvfern der portugiesischen
-Enmrern nationn! de nuvetzugüo über Lissabon,
einige wenige Sachen auch mit den monatlich fahrenden
Dampfern der Kongolinie des deutschen westafrikani-
schen Schiffahrtskonzerns und den Frachtdampfern der
englischen keleser Dempster line. Am weitans bedent-
samsten war naturgemäß die Verbindung durch die
belgische Schiffahrtslinie. Die belgische Regierung
hatte mit dieser Gesellschaft unter dem 30. Jannar 1911
einen neuen Subventionsvertrag abgeschlossen. Nach
Artikel 25 bis 29 dieses Vertrages verpflichtete sich
die Gesellschaft zur Mitnahme der Post Csuns rmuné-
ation speciale #ilc ce chef. Annahme, Aufbewahrung
und Ablieferung' der Post. ist nach dem Vertrage Sache
des Kapitäns. Die Post muß in jedem Falle unmittel-
bar nach Eintreffen des Schiffeo im Hafen an die
ordentlich legitimierten Personen abgeliefert werden.
Eine Anregung der Regierung im Jahre 1914, auf den
Dampfern für den Postdienst einen besonderen Post-
beamten mitfahren zu lassen, lehnte die Gesellschaft
als unzweckmäßig und mit der Schiffsdisziplin nicht
vereinbar ab. Die Regierung berechneie uuch einer in
den Akten befindlichen Notiz im Jahre 1911 den Vor-
teil, den sie aus dem erwähnten Gelbän. dadurch
hatte. daß das belgiische Postministerium und die übrigen
Mächte, die ihre Post mit den Dampfern der Schiff-
fahrtsgesellschaft befördern ließen, der Postverwaltung
des Kongo Vergütungen für die Beförderung der Post
nach den allgemeinen Bestimmungen des Weltpost-
vertrages zahlen mußten, auf jährlich 50 000 Fr. Im
Kongo selbst wurde früher wiederholt darüber Klage
geführt. daß die Post in der Hauptstadt Boma zu
spät verteilt und die für den oberen Kongo bestimmte
Post der meist gegen 2 Uhr nachmittags in Boma
eintreffenden Dampfer nicht mehr an demselben Tage
nach Matadi befördert werden könnte. Im Jahre 1912
wurde deshalb zwischen der Regierung und der Com-
Panie belge maritime vereinbart, daß letztere auf der
Fahrt von Banana nach Boma zwei Kabinen zur
Sortierung der Post zur Verfügung Lelle- Die Post=
beamten kamen in Banana an Bord; die W lounte
dann unmittelbar nach Eintreffen des Dampfers in
Bomoa verteilt werden. Im Jahre 1914 trat die Re-
gierung von dieser Vereinbarung zurück, weil die Be-
amten zu viel Zeit verloren und die Räume an Bord
auch zu beengt waren. Es hatte sich herausgestellt,
daß die Post für Matadi durch einen Spezialdampfer
nach dort noch an demselben Tage gebracht werden
konnte, selbst wenn die Post in Boma erst sortiert
wurde.
Den Postverkehr mit den portugiesischen Kolonien
bielten belgische Regierungsdampfer und portugiesische
Küstendampfer aufrecht. Der Verkehr war nie be-
dentend. Nach der Statistik von 1912 sind nach den
portugiesischen Kolonien in Afrika insgesamt nur
17589 Postsendungen aller Art abgesandt worden.
Mit Neukamerun war ein Postdienst von Kinshafa
aus auf den Dampfern der Kameruner Schiffahrts-
gesellschaft eingerichtet. Eine besondere Postkonvention
zwischen dem Kongo und Kamerun bestand vor Kricge -
ausbruch noch nicht. Im Frühjahr 1914 waren Ver-
handlungen über den NMbschluß von Konventionen zur
Regelung des direkten Austausches von Paketen und
Poslaufträgen zwischen dem Kongo einerseits und
Angola mit der Enklave von Kabinda, bzw. Französisch=
Aquatorialafrika bzw. Kamerun eingeleitet worden.
Sie hatten aber noch zu keinem definitiven Ergebnis
ge führt.
Für die Nordostecke des Kongo haite lange Jahre
hindurch die Beförderung der Post über Neapel und
Brindisi und von dort nach Alerandrien und den
Nil aufwärts über Redjaf nach Y)ei und weiter nach
dem belgischen Aba Bedeutung. Im Dezember 1913
wurde diese Linie zugunsten der Ronte Mombassa——
Entebbe — Butiabwa —Bogoro aufgegeben. Auf
dieser Strecke wurde nunmehr die gesamte Post für
die Nordostecke der Kolonie versandt. Der Osten der
Kolonic hatte durch Fertigstellung der deutschzostafrika-
nischen Mittellandbahn eine wesentlich bessere Verbin-
dung erhalten. Die Sendungen nach Süd-Katanga
Hingen meist über Beira, zuweilen auch über Kap-
stadt. Wird auch der Krieg die politischen Grenzen
iu Afrika verändern und damit in der ersten zeit nach