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Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen
Bevölkerung in Ramerun und Togo.
Eine Denkschrift, die das Reichs-Kolonialamt
über die englische Kriegführung in West-
afrika soeben veröffentlicht hat, gibt Ausschluß,
in welch weitgehender Weise Hab und Gut der
am Kampf unbeteiligten Bevölkerung in Kamerun
und Togo teils der Plünderung durch die Ein-
geborenenbevölkerung preisgegeben, teils direkt von
englischen und französischen Soldaten, selbst eng-
lischen Offizieren, angetastet worden sind. Ferner
ergibt sich aus ihr, daß die deutsche Bevölkerung
der Schutzgebiete in brutaler Weise durch die
englisch-französischen Truppen weggeschleppt wurde.
Das Ziel der Feinde ging dahin, Kamerun und
Togo der zum Teil seit Jahrzehnten dort an-
sässigen deutschen Bevölkerung zu berauben und
die gesamte deutsche Kulturarbeit zu vernichten.
Die Denkschrift weist ferner nach, wie unzu-
verlässig und unrichtig die in der englischen Par-
lamentsdrucksache „Correspondence Relative to
the alleged III-Treatment of German Subjeets
captured in the Camercons“ vom November 1915
niedergelegten Auslassungen der amtlichen eng-
lischen Stellen in Westafrika sind.
Im Nachstehenden folgt der Inhalt der ersten
beiden Teile der Denkschrift:
J.
übersicht.
Einen besonderen Abschnitt in dem Weltkrieg
1914 bilden die kriegerischen Ereignisse in den
deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
Ein bemerkenswertes, aber trauriges Kapitel dieses
Abschnitts ist das Verhalten der Engländer und
Franzosen gegen die wehrlose weiße Bevölkerung
in Kamerun und Togo.
In diesen Schutzgebicten, ebenso wie in den
anderen deutschen tropischen Kolonien, bestand die
bewaffnete Macht aus einer geringen Zahl aus-
gebildeter Eingeborener unter weißer Führung,
die lediglich zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und Sicherheit diente. Ein Angriff deutscherseits
auf feindliche Kolonialgebiete kam somit überhaupt
nicht in Frage. Ungeachtet dessen sind die Gegner
Deutschlands angriffsweise vorgegangen und haben
dem Ansehen der weißen Rasse schweren Schaden
dadurch zugefügt, daß sie vor den Augen der
Eingeborenen einen Kampf der Weißen unter sich
entfesselten.
Deutschland hatte im Interesse der in Afrika
kolonisierenden Nationen alsbald nach Aunsbruch
des Krieges angeboten, von der Bestimmung des
Artikels 11 der Kongoakte vom 26. Februar 1885
Gebrauch zu machen. Dieses Anerbieten wurde
aber von Frankreich, Belgien und England aus
politischen Erwägungen zurückgewiesen. Zu dieser
Entscheidung gab, wie aus dem Ende des Jahres
1914 erschienenen belgischen Graubuch hervorgeht,
England bei seinen Verbündeten den Ausschlag,
in der offenbaren Absicht, die Machtstellung und
das Ansehen Deutschlands in Afrika, wo und wie
nur immer möglich, zu erschüttern.
Die Schädigung des Ansehens der weißen
Rasse, welche durch den Kampf der Weißen unter
sich eintrat, wurde erheblich verschärft durch die
Art und Weise der Kriegführung, wie sie die ver-
bündeten Engländer und Franzosen anwandten.
Ebensowenig wie sie die Grundsätze des Völker-
rechts beachteten, hielten sie von ihnen im Einzel-
fall gemachte Zusicherungen über Schutz der Person
und des Privateigentums. Auch ehrenwörtliche
Versicherungen, welche deutschen Männern und
Frauen dahin abverlangt wurden, daß sie wäh-
rend des weiteren Verlaufs des Krieges nichts
gegen die feindlichen Verbündeten unternehmen
würden, brachten ihnen keine bessere Behandlung.
J.
Die englisch-französischen Truppen führten in
Togo und Kamerun im Widerspruch mit Artikel 43
der Haager Landkriegsordnung fast die gesamte
friedliche, am Kampf unbeteiligte weiße Bevölke-
rung der von ihnen besetzten Gebiete — gleich-
viel ob Deutsche oder Neutrale — unter Be-
wachung schwarzer Soldaten mit aufgepflanztem
Seitengewehr kriegsgefangen weg, soweit sie nicht
auf andere Weise zum Verlassen des Schutzgebiets
gezwungen wurde. So wurden, ohne Rückficht
auf Stellung, die Beamten der Kolonie, angesehene,
seit vielen Jahren in den Tropen tätige Kauf-
leute und Pflanzer, die Missionare, ebenso Truppen-
ärzte und sonstiges Sanitätspersonal sowie Frauen
und Kinder gefangengenommen und in Togo aus
Lome, Kamina und Atakpame und in Kamerun
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