Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

G 301 2O 
von der Grenze bis Sakania 12,6 km 
von Sakania bis Ellsabethoiiler 241,6 - 
von der Grenze bis Elisabethville also 254,2 km 
Von Elisabethville bis Kambovrve 164 
von Elisabethville nach Etoile du 
go 
von Kambove in der Nichtung auf vu- 
kama vor Kriegsausbruch etda 111 
so daß also das gesamte Leitungsnet Si- 
Katangas vor Kriegsausbruch 540,2 km 
lang war. Verwendet wurde qalonnisterter Eisendraht 
von 4 mm Stärke, dessen Gewicht 99,18 kg pro Kilo- 
meter betrug. Die Stahlpfosten der Leitung stehen 
77 m voneinander entfernt. Eine Konvention mit 
Nord- Rhodesien vom 16. August 1912 (bogl. Louwers, 
S. 1394) regelte die telegraphischen Beziehungen zu 
den Anschlußlinien in Nord-Rhodesien. Die die Kon- 
vention abschließenden Mächte erklärten sich bereit, die 
Bestimmungen der Petersburger Telegraphenkonvention 
mit den Lissaboner Zusatzerklärungen anzuwenden, und 
setzten im eingelnen die Gebühren sest. Diese wurden 
dann durch eine Ergänzungskonvention vom 19. Fuli 
21. August 1913 (Louwers. 1390) neu geregelt. Der 
Etatsvoranschlag 1914 sah Kiu die Vergütung für die 
Üübermittlung von Telegrammen an Abodesien 150000 
Franken vor (vgl. Art. 10 a des Etats 
Zur Ansführung) des bereits mit Dekret vom 
18. gibnt 1898 (Bull 8, S. 38) angeordneten 
Baues einer Leitung ð 11# die sich von der 
großen Linie Boma —Tanganika abzweigen sollte, 
ist es nicht gekommen. Das Steckenbleiben der Haupt- 
leitung in Coquilhatville verschob zunächst den 
Baubeginn auf spätere Zeiten. Das Scheitern der 
ägyptischen Pläuc des Königs Leopold II. ließ das 
Interesse an dieser Linie dann überhaupt erheblich ab- 
flauen. Dafür haben die Engländer ihre Sudanlinie 
plaumäßig nach Süden vorgeschoben. Im Sommer 
1914 sollte die Strecke Redjaf—hei fertig werden. 
Die Erfolge der drahtlosen Telegraphie erübrigen vor- 
aussichtlich jebt den Bau einer Leitung in das Uele- 
gebiet vollkommen. Der vom General □— im 
Jannar 1913 genehmigte Bau einer Linie Buta — 
Bambili (182 km) längs der Automobilstraße wurde 
vom Ministerium als nicht dringlich abgelehnt. Der 
Van der staatlichen Leitung nach dem Katangagebiet, 
der ebenfalls durch das bereits genannte Dekret von 
1898 als Zweiglinie der Hauptstrecke Boma —Tan- 
ganika angeordnet wurde, erübrigte sich zunächst durch 
die Fertigstellung der Leitung der Grands-Lacs-Baln- 
und später ebenfalls durch die Einrichtung der draht- 
losen Stationen. 
II. Die privaten Telegraphenleitungen. 
An privaten Telegraphenleitungen bestehen außer 
den bereits genannten Leitungen der Kongobahn und 
der Katangabahn noch bie Leitungen der Compatznie 
#n Chemin de fer du Congo Supéricur aux Grands 
Lacs Alricains. Ob “* erte“ du Congo belge 
entlang ihrer Privatbahn von Alberta bei Bumba- 
nach ihren Olpalmwaldungen (12 km) oder sonst in 
ihren Olpalmkonzessionen Telegraphenleitungen gebaut 
haben, entzieht sich der Kenntnis. Nach Artikel 6 der 
Konvention vom 14. April 1911 (Bull. off. 1911, 
S. 300 ff.) ist die Gesellschaft zur Anlage von Tele- 
graphen= und Telephonleitungen in ihren Konzessions- 
Febiieten berechtigt. 
Nach Artikel 34 der Konvention der Grands-Lacs- 
Bahngesellschaft vom 4. Jannar 1911 hat auch diese 
Bahngesellschaft längs ihrer Bahnstrecken einc Tele- 
  
graphen= oder Telephonleitung zu errichten. Der Bau 
der Leitung erfolgt durch den Staat für Rechnung der 
Gesellschaft. Während der Bauperiode kann der Staat 
auf den Leitungen seine Telegramme unentgeltlich be- 
fördern. Später muß die Gesellschaft die Staats-, 
nicht aber die Privattelegramme gegen Zahlung einer 
Gebühr von 0.,05 Fr. pro Wort befördern. Der Staat 
hat auch hier das Recht, an dem Gestänge der Gesell- 
schaft eine eigene Leitung zu legen, hat aber bisher 
von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Die Bau- 
periode ist für die drei bisher von der Grands-Lacs- 
Gesellschaft in Angriff genommenen Bahnstrecken: 
1. Stanleyville „Wonthierville#“ — 127 km 
2. Kindu—Kongolo — 355 
3. Kabalo —Tanganika 27 
zusammen — 753 km 
beendet. Der Staat hat auch jetzt noch auf Grund 
einer besonderen Vereinbarung mit der Gesellschaft 
den vorläufigen Betrieb. Nach einem Abkommen vom 
August 1910 bezahlt er während dieser „exploitation 
drovisoire““ nur 0,035 Fr. statt 0,05 Fr. pro Wort an 
die Gesellschaft. Auf Grund dieser Bestimmung sind 
der Gesellschaft gutgeschrieben worden: 
1910 399,10 Fur. 
1911 480,02 — 13 714 beförderte Wörter 
1912 381,54 „ = 10 898 - - 
1913 169,99 — 4857 - - 
Ein öffentlicher Telegraphen= und Telephondienft 
ist für die Linie der Gesellschaft noch nicht eingerichtet. 
Auch die „Grands-Lacs“ hat übrigens die Verpflichtung 
(ogl. Art. 20 der Konvention), dem Staat auf den 
Bahnhöfen Bureaus für den Postbetrieb zur Ver- 
fügung zu stellen. 
3. Die Telephonanlagen. 
Die sämtlichen Telegrophenämter sind auch gleich- 
zeitig Fernsprechämter. ie Telegraphenleitungen sind 
also auch gleichzeitig Telephonleitungen. Außerdem 
Ceseben folgende besondere Telephonlinien: 
1. Die hauptsächlich aus politischen Gründen er- 
baute Linie Kasongv—Kabambare —Uvira. Die 
Stationen an dieser Linic liegen, wie folgt, vonein- 
ander entfernt: 
Kasongo—Kabemba. 80 km 
Kabemba—Kabambare . 40- 
Kabmubarc-Nieiubo......75- 
NIeIubo—F(aleutbeleiubc....52- 
Kalembelcutbe—0sarnkn....3-.)·- 
Naraka—llvna... ..120- 
Die Gesamilänge der Enece sii a 399 km. 
Seit 1913 ist Kasongo mit dem Haltepunkt bei 
Kilometer 240 der Bahnstrecke Kindu —Kon 
verbunden und dadurch auch an die Drahtleitung 2 
Grands-Lacs-Bahn angeschlossen. Die Entfernung 
Kilometer 240—Kasongo beträgt 31 km, so daß die 
Gesamtlänge der Leitung zum Tanganika sich nunmehr 
auf 430 km beläuft. Als Träger der Leitung sind 
Eisenpfosten und, soweit es möglich, auch lebende Bäume 
benutzt. Für die Unterhaltung und Bewachung der 
Strecke waren 3 Europäer und etwa 100 Farbige be- 
stimmt. Trotzdem waren Diebstähle der ursprünglich 
aus Bronzge besitehenden Leitung, namentlich auf der 
Strecke Baraka — Uvira, sehr häufig. Man war 
daher in den letzten Jahren dazu übergegangen, die 
Bronzeleitung durch Drähte aus galvanisiertem Eisen 
zu ersetzen.
	        
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