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(7) überzählige Kriegebeute darf unter skkeinen Umständen ohne
Auftrag der Ausgleichstelle weitergesandt oder sonst veräußert werden.
(8) Uber die Behandlung und Abschätzung nicht zur Kriegsbeute
gehöriger Güter hat das Kriegsministerium die militärischen Dienststellen
wie folgt angewiesen: "
Den militärischen Dienststellen werden fortlaufend Güter verschiedenster
Art zugewiesen, von denen zurzeit nicht bekannt ist,
wem sie gehören, ob sie gegen Gutschein in Feindesland übernommen
sind, und ob für sie nicht später ein Kaufpreis zu entrichten
ist. Zum Schutze der Reichskasse gegen Ubervorteilung
und unbegründete Ersatzansprüche haben die empfangenden Dienststellen
in jedem Falle, bei dem es sich nicht um zweifellos erbeutete
Waffen, Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke des feindlichen
Heeres handelt, die einzelnen Sendungen sorgfältig zu übernehmen.
Die Ubernahme-Verhandlung muß mindestens enthalten: bei ganzen
Wagenladungen die genaue Bezeichnung des Wagens (z. B.
Hannover 7217), bei Stückgütern die äußeren Merkmale (Signaturen)
und die Verpackungsart (Kiste, Faß, Korb, Sack usw.),
das Gewicht sowie Herkunft und Eigentumsvermerke, die genaue
Inhaltsangabe und ferner den Abschätzungswert. Der Abschätzung,
welche nötigenfalls unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger
zu erfolgen hat, ist der Marktpreis vom 25. Juli 1914 zugrunde
zu legen, sofern nicht der gegenwärtige Marktpreis
niedriger sein sollte."
Die Abfertigungsstellen werden angewiesen, in gleicher Weise
zu verfahren, wenn derartige Sendungen an Interessenten zu übergeben
sind, nachdem die Heeresverwaltung sie freigegeben oder ihre Auslieferung
an beauftragte Private verfügt hat. Die Ubergabeverhandlungen
sind sorgfältig aufzubewahren.
9) Aus dem besetzten Feindesland ohne jede Bestimmung
eingehende Wagenladungen Sand, Schlacken, Schutt, Steinschottern,
Asche, auch Lehm und Ton, sofern letztere nicht für Heereszwecke
verwendet werden können, z. B. Aluminium, werden ebenso wie
Lademittel und Eisenbahnmaterial von Wagen feindlicher Staaten,
das zur Instandhaltung verwendet werden kann, von der Heeresverwaltung
grundsätzlich nicht in Anspruch genommen. Kohlen aller
Art, Koks und Briketts sind nach Gewichtsfeststellung dem nächsten
Magazin anzubieten. Kann die Kohle usw. zu Eisenbahnzwecken verwendet
werden, so ist zwecks späterer Abrechnung mit der Heeresverwaltung
ihre Beschaffenheit festzustellen. In den von den Magazinen
zu führenden Kohlenabnahmenachweisungen sind diese Kohlen usw.
besonders aufzuführen. Die Fracht des Militärtarifs ist einzusetzen.
Ist eine eisenbahnseitige Verwertung der Kohlen usw. nicht möglich, so
sind sie, wie auch die übrigen Güter, vorab zur Verfügung der Heeresverwaltung
zu halten. Der Eisenbahndirektion ist zu berichten
(10) über die von der Eisenbahnverwaltung zur Verwertung für
ihre Zwecke übernommenen Sendungen der bezeichneten Art ist wöchentlich
der deutschen Ausgleichstelle ein Verzeichnis in doppelter Ausfertigung
einzusenden.