Contents : Kriegsmerkbuch für den Güterabfertigungs- und Wagendienst.

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(7)  überzählige  Kriegebeute  darf  unter  skkeinen  Umständen  ohne
Auftrag  der  Ausgleichstelle  weitergesandt  oder  sonst  veräußert  werden.

(8)  Uber  die  Behandlung  und  Abschätzung  nicht  zur  Kriegsbeute
gehöriger  Güter  hat  das  Kriegsministerium  die  militärischen  Dienststellen
wie  folgt  angewiesen:  "

Den  militärischen  Dienststellen  werden  fortlaufend  Güter  verschiedenster
  Art  zugewiesen,  von  denen  zurzeit  nicht  bekannt  ist,
wem  sie  gehören,  ob  sie  gegen  Gutschein  in  Feindesland  übernommen
  sind,  und  ob  für  sie  nicht  später  ein  Kaufpreis  zu  entrichten
  ist.  Zum  Schutze  der  Reichskasse  gegen  Ubervorteilung
und  unbegründete  Ersatzansprüche  haben  die  empfangenden  Dienststellen
  in  jedem  Falle,  bei  dem  es  sich  nicht  um  zweifellos  erbeutete
  Waffen,  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  des  feindlichen
Heeres  handelt,  die  einzelnen  Sendungen  sorgfältig  zu  übernehmen.
Die  Ubernahme-Verhandlung  muß  mindestens  enthalten:  bei  ganzen
Wagenladungen  die  genaue  Bezeichnung  des  Wagens  (z.  B.
Hannover  7217),  bei  Stückgütern  die  äußeren  Merkmale  (Signaturen)
  und  die  Verpackungsart  (Kiste,  Faß,  Korb,  Sack  usw.),
das  Gewicht  sowie  Herkunft  und  Eigentumsvermerke,  die  genaue
Inhaltsangabe  und  ferner  den  Abschätzungswert.  Der  Abschätzung,
welche  nötigenfalls  unter  Hinzuziehung  geeigneter  Sachverständiger
zu  erfolgen  hat,  ist  der  Marktpreis  vom  25.  Juli  1914  zugrunde
  zu  legen,  sofern  nicht  der  gegenwärtige  Marktpreis
niedriger  sein  sollte."

Die  Abfertigungsstellen  werden  angewiesen,  in  gleicher  Weise
zu  verfahren,  wenn  derartige  Sendungen  an  Interessenten  zu  übergeben
sind,  nachdem  die  Heeresverwaltung  sie  freigegeben  oder  ihre  Auslieferung
  an  beauftragte  Private  verfügt  hat.  Die  Ubergabeverhandlungen
  sind  sorgfältig  aufzubewahren.

9)  Aus  dem  besetzten  Feindesland  ohne  jede  Bestimmung
eingehende  Wagenladungen  Sand,  Schlacken,  Schutt,  Steinschottern,
Asche,  auch  Lehm  und  Ton,  sofern  letztere  nicht  für  Heereszwecke
verwendet  werden  können,  z.  B.  Aluminium,  werden  ebenso  wie
Lademittel  und  Eisenbahnmaterial  von  Wagen  feindlicher  Staaten,
das  zur  Instandhaltung  verwendet  werden  kann,  von  der  Heeresverwaltung
  grundsätzlich  nicht  in  Anspruch  genommen.  Kohlen  aller
Art,  Koks  und  Briketts  sind  nach  Gewichtsfeststellung  dem  nächsten
Magazin  anzubieten.  Kann  die  Kohle  usw.  zu  Eisenbahnzwecken  verwendet
  werden,  so  ist  zwecks  späterer  Abrechnung  mit  der  Heeresverwaltung
  ihre  Beschaffenheit  festzustellen.  In  den  von  den  Magazinen
zu  führenden  Kohlenabnahmenachweisungen  sind  diese  Kohlen  usw.
besonders  aufzuführen.  Die  Fracht  des  Militärtarifs  ist  einzusetzen.
Ist  eine  eisenbahnseitige  Verwertung  der  Kohlen  usw.  nicht  möglich,  so
sind  sie,  wie  auch  die  übrigen  Güter,  vorab  zur  Verfügung  der  Heeresverwaltung
  zu  halten.  Der  Eisenbahndirektion  ist  zu  berichten

(10)  über  die  von  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Verwertung  für
ihre  Zwecke  übernommenen  Sendungen  der  bezeichneten  Art  ist  wöchentlich
  der  deutschen  Ausgleichstelle  ein  Verzeichnis  in  doppelter  Ausfertigung
  einzusenden.