Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  373

irrthümlicher  Zahlung  einer  Nichtschuld  geklagt  wird.
S.  II  446/83.  Urtheil  vom  4.  April  1884.

5)  Gesetz  über  das  Urhebert  ot  an  Schriftwerken  v.  11.  Juni
1870.

Nach  §.  54  dieses  Gesetzes  ist  zur  Entschädigung
verpflichtet,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  ein  dramatisches
  Werk  vollständig  oder  „mit  unwesentlichen
Aenderungen“  unbefugt  öffentlich  aufführt  2c.  Die
Entschädigungspflicht  ist  daher  bei  wesentlichen
Aenderungen  außgeschlossen.

Das  Merkmal,  an  welchem  wesentliche  und  unwesentliche
  Aenderungen  zu  unterscheiden  sind,  liegt
weder  in  dem  zu  erzielenden  wirthschaftlichen  Erfolge,
noch  in  den  Anforderungen,  welche  daß  Stück  in
künstlerischer  Hinsicht  an  Darsteller  und  Zuschauer
stellt,  sondern  in  der  Beschaffenheit  der  zur  Herstellung
  der  Veränderungen  aufzuwendenden  Geistesthätigkeit.
  Das  Werk  soll,  wie  der  Bericht  der
Reichstagscommission  zu  den  88.  47—51  des  Gesetzentwurfs
  sich  ausdrückt,  gegen  die  Ausbeutung
ohne  eigene  geistige  Thätigkeit  geschützt,  aber  der
geistigen  Verarbeitung  zugänglich  sein;  das  Alte
soll  zur  Anregung  für  Neues  dienen  können,  aber
dies  Neue  soll  eine  eigenthümliche  Leistung  und  nicht
eine  äußerliche  Umgestaltung  fremder  Arbeit  sein.

Dieser  Grundsatz,  welcher  in  Betreff  des  Nachdruckes
  von  Schriftwerken  in  der  Rechtsprechung  anerkannt
  ist*)  und  in  Betreff  des  Nachdruckes  musikalischer
  Compositionen  im  F.  46  des  Gesetzes  selbst
Ausdruck  gefunden  hat,  liegt  auch  dem  §.  54  in
Betreff  der  unbefugten  Aufführung  dramatischer  Werke
wie  nicht  minder  den  §#§.  4,  5  des  Reichsgesetzes

*)  Val.  Entscheibungen  des  Reichsoberhandelsgerichts,
Band  16,  S.  239  und  240.