Reichsgerichtliche Entscheidungen. 373
irrthümlicher Zahlung einer Nichtschuld geklagt wird.
S. II 446/83. Urtheil vom 4. April 1884.
5) Gesetz über das Urhebert ot an Schriftwerken v. 11. Juni
1870.
Nach §. 54 dieses Gesetzes ist zur Entschädigung
verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein dramatisches
Werk vollständig oder „mit unwesentlichen
Aenderungen“ unbefugt öffentlich aufführt 2c. Die
Entschädigungspflicht ist daher bei wesentlichen
Aenderungen außgeschlossen.
Das Merkmal, an welchem wesentliche und unwesentliche
Aenderungen zu unterscheiden sind, liegt
weder in dem zu erzielenden wirthschaftlichen Erfolge,
noch in den Anforderungen, welche daß Stück in
künstlerischer Hinsicht an Darsteller und Zuschauer
stellt, sondern in der Beschaffenheit der zur Herstellung
der Veränderungen aufzuwendenden Geistesthätigkeit.
Das Werk soll, wie der Bericht der
Reichstagscommission zu den 88. 47—51 des Gesetzentwurfs
sich ausdrückt, gegen die Ausbeutung
ohne eigene geistige Thätigkeit geschützt, aber der
geistigen Verarbeitung zugänglich sein; das Alte
soll zur Anregung für Neues dienen können, aber
dies Neue soll eine eigenthümliche Leistung und nicht
eine äußerliche Umgestaltung fremder Arbeit sein.
Dieser Grundsatz, welcher in Betreff des Nachdruckes
von Schriftwerken in der Rechtsprechung anerkannt
ist*) und in Betreff des Nachdruckes musikalischer
Compositionen im F. 46 des Gesetzes selbst
Ausdruck gefunden hat, liegt auch dem §. 54 in
Betreff der unbefugten Aufführung dramatischer Werke
wie nicht minder den §#§. 4, 5 des Reichsgesetzes
*) Val. Entscheibungen des Reichsoberhandelsgerichts,
Band 16, S. 239 und 240.