Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die 
letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der 
Fahrt abzugeben. 
(2) Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für 
die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort 
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke 
das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 6 Mark zu entrichten. Dieser 
Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt 
hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er keine 
Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von 1 Mark zu dem tarif- 
mäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen. 
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt 
werden. Der Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegepäck 
auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird. 
(4) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im 
Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der abgesperrten Teile der 
Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen 
und beim Verlassen der abgesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Aus- 
weis die abgesperrten Teile einer Station betritt, hat 1 Mark zu zahlen. 
(6) Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden 
Zuge Platz nimmt, hat 6 Mark zu entrichten.  
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landes- 
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die Fälle durch 
den Tarif einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den 
Abs. (2), (4) und (5) bezeichneten Beträge ganz oder teilweise abgesehen wird. 
(7) In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Be- 
scheinigung zu verabfolgen. 
  
§ 17. 
Warteräume. 
(1) Die Warteräume sind mindestens 1 Stunde vor Abfahrzeit des Zuges 
zu öffnen. 
(2) Auf Übergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, 
sich in dem Warteraume der Bahn, die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis 
zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, daß 
der Warteraum ihretwegen in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 
offengehalten wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum 
Abgange des ersten Zuges weniger als 4 Stunden beträgt, müssen auf Über- 
gangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen bleiben, die 
Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein. 
(3) Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in 
den Warteräumen aufzuhalten. 
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.
	        
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