Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Berechnung  der  Fristen  des  §  126  der  Strasprozeßordnung.  430

auf  die  Fristen,  welche  dem  Staatsanwalt  oder  dem  Gerichte  laufen,  als
auf  diejenigen,  welche  dem  Beschuldigten  oder  sonstigen  Prozeßbetheiligten
eröffnet  werden,  und  ebensowohl  auf  geseßliche  Fristen  d.  h.
solche,  deren  Beginn  und  Dauer  das  Gesetz  regelt,  als  auf  solche  Fristen,
deren  Beginn  und  Dauer  der  Richter  bestimmt;“  Stenglein  spricht  in
letzterer  Stelle  allerdings  nur  von  §  42,  wird  aber  die  von  ihm  vertretene
  Ansicht  ohne  Zweifel  auch  für  §  43  gelten  lassen  müssen,  da
letztgedachte  Bestimmung  ebenso  allgemein  von  Fristen  spricht  wie  §  42.
Die  Stellung  dieses  Kommentators  ist  auf  den  ersten  Blick  dieselbe  wie
diejenige  der  übrigen.  Stenglein  kann  auch  die  Subsumirung  des
§  126  unter  §  43  gewollt  haben.  Es  ist  indeß  nicht  einzusehen,  weshalb
derselbe  in  ersterer  Stelle  noch  ausdrücklich  bemerkte  „dauert  also  die
hierauf  solgenden  vollen  sieben  Tage“.  Diese  Kommentirung  erscheint
  als  zwecklos,  wenn  Stenglein  damit  nicht  einen  besonderen
Gedanken  zum  Ausdrucke  bringen  und  sagen  wollte  „das  ist  siebenmal
24  Stunden“.  Wenn  aber  Stenglein  das  Leßtere  meinte,  so  faßte  er
die  Fristen  des  §  126  als  eigenartige  gesetzliche  Fristen  auf,  welche  mit
8  43  nichts  zu  thun  haben;  denn  sonst  würde  sich  seine  Kommentirung
in  einem  Widerspruche  bewegen.  Stenglein  kann  sich  also  bei  der
Auslegung  des  §  126  auch  bewußt  gewesen  sein,  daß  diese  Fristen  nur
a  momento  ad  momentum  berechnet  werden  dürfen.  Auch  in  dem  umfangreichsten
  und  eingehendsten  unvollendeten  Kommentare  zur  St  PO.
von  John  ist  auf  die  hier  gegenständige  Untersuchung  nicht  eingegangen,
obwohl  darin  alle  möglichen  Eventualitäten  ins  Auge  gefaßt  und  erörtert
sind.  Es  finden  sich  dort  nur  allgemeine  Bemerkungen,  aus  denen  jedoch
zu  entnehmen  ist,  daß  John  die  Eigenart  dieser  Fristen  nicht  verkannte.
So  bemerkt  derselbe  in  seiner  allgemeinen  Erörterung  über  die  Fristen
„Dem  verhafteten  Beschuldigten  gegenüber  soll  der  Staatsanwalt  die
Sache  nicht  länger,  als  §  126  dieses  bestimmt,  in  der  Hand  behalten
—  —“;  „die  Art  der  Frist  des  §  126  ist  die  einer  gesetzlichen  Frist.
Ihre  Zeitdauer  ist  durch  Gesetz  bestimmt;  sie  beginnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  der  Haftbefehl  vollstreckt  wird,  und  ihre  Dauer  beträgt  eine
Woche.“  Bei  den  speziellen  Erläuterungen  zu  §  43  rechnet  dann  allerdings
  John  die  Fristen  des  §  126  zu  den  allgemeinen  prozessualen
Wochenfristen.  Bei  der  Kommentirung  des  §  126  fehlen  hierher  bezügliche
  Auslassungen.  Eine  Abhandlung  von  Staatsamwalt  Peterson  in
Köln  findet  sich  unter  dem  Titel  „Die  gesetzlichen  Präklusivfristen  der  Haft
im  Vorermittlungsverfahren  nach  der  deutschen  StPO.  (§  126  St  PO.)“
in  Goltdammers  Archiv  für  Strafrecht  Bd.  30  S.  322  u.  ff.,  woraus
jedoch  als  hierher  bezüglich  nichts  zu  entnehmen  ist.  In  den  „Kontroversen
  betreffend  die  Strafprozeßordnung  und  das  Gerichtsverfassungsgesetz“
  von  Voitus  Bd.  2  findet  sich  zu  §  126  St  PO.  eine  Bemerkung
von  Puchelt  „die  für  den  Haftbesehl  des  zuständigen  Richters  und  die