Berechnung der Fristen des § 126 der Strasprozeßordnung. 430
auf die Fristen, welche dem Staatsanwalt oder dem Gerichte laufen, als
auf diejenigen, welche dem Beschuldigten oder sonstigen Prozeßbetheiligten
eröffnet werden, und ebensowohl auf geseßliche Fristen d. h.
solche, deren Beginn und Dauer das Gesetz regelt, als auf solche Fristen,
deren Beginn und Dauer der Richter bestimmt;“ Stenglein spricht in
letzterer Stelle allerdings nur von § 42, wird aber die von ihm vertretene
Ansicht ohne Zweifel auch für § 43 gelten lassen müssen, da
letztgedachte Bestimmung ebenso allgemein von Fristen spricht wie § 42.
Die Stellung dieses Kommentators ist auf den ersten Blick dieselbe wie
diejenige der übrigen. Stenglein kann auch die Subsumirung des
§ 126 unter § 43 gewollt haben. Es ist indeß nicht einzusehen, weshalb
derselbe in ersterer Stelle noch ausdrücklich bemerkte „dauert also die
hierauf solgenden vollen sieben Tage“. Diese Kommentirung erscheint
als zwecklos, wenn Stenglein damit nicht einen besonderen
Gedanken zum Ausdrucke bringen und sagen wollte „das ist siebenmal
24 Stunden“. Wenn aber Stenglein das Leßtere meinte, so faßte er
die Fristen des § 126 als eigenartige gesetzliche Fristen auf, welche mit
8 43 nichts zu thun haben; denn sonst würde sich seine Kommentirung
in einem Widerspruche bewegen. Stenglein kann sich also bei der
Auslegung des § 126 auch bewußt gewesen sein, daß diese Fristen nur
a momento ad momentum berechnet werden dürfen. Auch in dem umfangreichsten
und eingehendsten unvollendeten Kommentare zur St PO.
von John ist auf die hier gegenständige Untersuchung nicht eingegangen,
obwohl darin alle möglichen Eventualitäten ins Auge gefaßt und erörtert
sind. Es finden sich dort nur allgemeine Bemerkungen, aus denen jedoch
zu entnehmen ist, daß John die Eigenart dieser Fristen nicht verkannte.
So bemerkt derselbe in seiner allgemeinen Erörterung über die Fristen
„Dem verhafteten Beschuldigten gegenüber soll der Staatsanwalt die
Sache nicht länger, als § 126 dieses bestimmt, in der Hand behalten
— —“; „die Art der Frist des § 126 ist die einer gesetzlichen Frist.
Ihre Zeitdauer ist durch Gesetz bestimmt; sie beginnt mit dem Tage, an
welchem der Haftbefehl vollstreckt wird, und ihre Dauer beträgt eine
Woche.“ Bei den speziellen Erläuterungen zu § 43 rechnet dann allerdings
John die Fristen des § 126 zu den allgemeinen prozessualen
Wochenfristen. Bei der Kommentirung des § 126 fehlen hierher bezügliche
Auslassungen. Eine Abhandlung von Staatsamwalt Peterson in
Köln findet sich unter dem Titel „Die gesetzlichen Präklusivfristen der Haft
im Vorermittlungsverfahren nach der deutschen StPO. (§ 126 St PO.)“
in Goltdammers Archiv für Strafrecht Bd. 30 S. 322 u. ff., woraus
jedoch als hierher bezüglich nichts zu entnehmen ist. In den „Kontroversen
betreffend die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“
von Voitus Bd. 2 findet sich zu § 126 St PO. eine Bemerkung
von Puchelt „die für den Haftbesehl des zuständigen Richters und die