Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Erwerbung  des  Staats-  Buͤrgerrechts  voraus,  und  kann  nicht  gegen  den  Willen  der
betreffenden  Gemeinden,  wenn  hinreichende  Gruͤnde  des  Wlderspruchs  vorhanden  sind,
welche  Unsere  vorgeseßte  Koͤnigliche  Kreis  /  Regierung  -7  beurtheilen  hat,  Statt
finden.
K.  40.

Wegen  Aufnahme  der  fürstlichen  Schlösser  und  der  von  den  fürstlichen  Rentämtern
  zu  unterhaltenden  Kirchen-Gebäude  in  die  Feuer-Versicherungs-Anstalt  ist  durch
die  Gesehgebung  bereits  das  Erforderliche  vorgesehen.

IV.  JZufsche  in  Kirchen-  und  Schul-Sachen.  auch  uͤber  milde.  Stiftungen.
K.  a1.

Die  Ausübung  derselben  wird  vem  Försten  durch  seine  Hooet-Veammen,  nach
Vorschrift  der  Gesetze  und  unter  der  Oberaufsicht  Unserer  vorgesehten  Königlichen
Kreis-Regierung  und  der  geistlichen.  Gentral-Beherde,  auf  gleiche  Weise  wie  Unseren
Königlichen  Oberamtleuten  überlassen:

Die  Zwecke  der  Stiftungen  sollen  auf  keine  Weise  ver  aͤndert  werden.

Die  Ausuͤbung  eines  jeden  Episkopal  Rechts  ist  davon  vollig  ausgeschlossen.

5.  42.  .

Dem  Fürsten  werden  für  seine  Versen  und  Familie  die  Privat-Trauungen,  Tausen,
  Confirmationen  2c.  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an  jedesmalige
  Dispensations-Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.

K.  45.

Das  Patronat-Recht  wird  dem  Fürsten,  wo  und  wie  er  solches  hergebracht  hat,
belassen.

Das  Kirchengebet  für  den  Kirchenpatron  verbleibe  in  der  hergebrachten  Art.

Das  Recht,  die  Schullehrer  zu  nominiren  und  zu  praͤsentiren,  wird  von  dem  Fuͤrsten,
  wo  und  wie  er  es  hergebracht  hat,  ausgeübt.

V.  Forst-  Gerichtsbarkeit  und  Forst.  Verwaltung.

H.  a.
Die  fürstlichen  Forst-Behörden  haben,  nach  Maßgabe  ihrer  Amts-  Verhältniss,
die  Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung  mit  Zleichen