Rechlsschuß der Anlieger öffentl. Strasien bel Veränderungen. 19
und dem Anlieger andererseits auf Entschädigung im
Falle schädlicher Veränderungen subsumirt, welch beide
Anschauungen sich bereits in der früheren Praxis vertreten
finden*). Eine befriedigende Lösung wird sich
aber nur auf dem zweiten Wege, nämlich durch Annahme
eines Garantievertrags, erreichen lassen, während
die Construction eines dinglichen Gebrauchsrechts, speciell
im Bayr. Rechte, auf große Schwierigkeiten stoßen könnte.
Da nämnilich letzteres rechtlich nichts anderes als eine
Wegeservitut bedeuten könnte, so würde seine Bestellung
notarielle Verlautbarung voraussetzen. Ein etwaiges
Surrogat hiefür durch Ersitzung wird in der Praxis
theils ganz in Frage gestellt, theils wird hiefür die
lange Zeitdauer einer außerordentlichen Ersitzung verlangt?*?).
Zudem müßte eine derartige Servitut in der
Ausübung die concrete Eigenart gegenüber dem allgemeinen
Benützungsrechte gänzlich entbehren. Denn
der Anlieger kann, solange die Straße unverändert besteht,
vor jedem Anderen, der die Straße benützt, nichts
voraushaben. Im Gegentheile müßte jede weiter gehende
Geltendmachung eines solchen Rechts an den Schranken
des gleichen Rechts für Alle hier scheitern ***).
Der Schwerpunct wird vielmehr für den Anlieger
stets nur darin liegen, — zumal ihm ja auch kein
Widerspruchsrecht zustehen kann — daß ihm im Falle
einer schädigenden Veränderung eine Entschädigung gewährleistet
ist, was für ihn auch durch die Annahme eines
bloßen (obligatorischen) Garantievertrags erreicht wird.
*) Seuffert's Archiv Bd. 18 Nr. 141, Bd. 22 Nr. 144.
vꝝ) Roth, bayr. Clovil-R. 2. Aufl. Bd. 1 § 54 Anm. 16;
Windscheld, Pand. Bd. 1 § 182 u. § 213 Z. 5; Seuffert's
Archlv Bd. 31 Nr. 306.
»*»*) Anm. d. Red. Es lleßen sich doch auch andere Verhältnisse
denken, namentlich bel Begründung der Servitut durch
Vertrag.
*