Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Rechlsschuß  der  Anlieger  öffentl.  Strasien  bel  Veränderungen.  19

und  dem  Anlieger  andererseits  auf  Entschädigung  im
Falle  schädlicher  Veränderungen  subsumirt,  welch  beide
Anschauungen  sich  bereits  in  der  früheren  Praxis  vertreten
  finden*).  Eine  befriedigende  Lösung  wird  sich
aber  nur  auf  dem  zweiten  Wege,  nämlich  durch  Annahme
eines  Garantievertrags,  erreichen  lassen,  während
die  Construction  eines  dinglichen  Gebrauchsrechts,  speciell
im  Bayr.  Rechte,  auf  große  Schwierigkeiten  stoßen  könnte.
Da  nämnilich  letzteres  rechtlich  nichts  anderes  als  eine
Wegeservitut  bedeuten  könnte,  so  würde  seine  Bestellung
notarielle  Verlautbarung  voraussetzen.  Ein  etwaiges
Surrogat  hiefür  durch  Ersitzung  wird  in  der  Praxis
theils  ganz  in  Frage  gestellt,  theils  wird  hiefür  die
lange  Zeitdauer  einer  außerordentlichen  Ersitzung  verlangt?*?).
  Zudem  müßte  eine  derartige  Servitut  in  der
Ausübung  die  concrete  Eigenart  gegenüber  dem  allgemeinen
  Benützungsrechte  gänzlich  entbehren.  Denn
der  Anlieger  kann,  solange  die  Straße  unverändert  besteht,
  vor  jedem  Anderen,  der  die  Straße  benützt,  nichts
voraushaben.  Im  Gegentheile  müßte  jede  weiter  gehende
Geltendmachung  eines  solchen  Rechts  an  den  Schranken
des  gleichen  Rechts  für  Alle  hier  scheitern  ***).

Der  Schwerpunct  wird  vielmehr  für  den  Anlieger
stets  nur  darin  liegen,  —  zumal  ihm  ja  auch  kein
Widerspruchsrecht  zustehen  kann  —  daß  ihm  im  Falle
einer  schädigenden  Veränderung  eine  Entschädigung  gewährleistet
  ist,  was  für  ihn  auch  durch  die  Annahme  eines
bloßen  (obligatorischen)  Garantievertrags  erreicht  wird.

*)  Seuffert's  Archiv  Bd.  18  Nr.  141,  Bd.  22  Nr.  144.
vꝝ)  Roth,  bayr.  Clovil-R.  2.  Aufl.  Bd.  1  §  54  Anm.  16;
Windscheld,  Pand.  Bd.  1  §  182  u.  §  213  Z.  5;  Seuffert's
Archlv  Bd.  31  Nr.  306.
»*»*)  Anm.  d.  Red.  Es  lleßen  sich  doch  auch  andere  Verhältnisse
  denken,  namentlich  bel  Begründung  der  Servitut  durch

Vertrag.
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