Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ist,  da  ist  auch  kein  Richter.  Der  Arbeiter  scheut  sich  bei  der
heutigen  Ueberfüllung  des  Arbeitsmarktes  sehr,  den  Angeber  zu
spielen,  damit  er  nicht  alsbald  wieder  entlassen  werde.  Hat  er
aber  die  Krankenkasse  oder  Gemeindehebestelle  als  seinen  von
Amtswegen  berufenen  Fürsprecher  zur  Seite,  so  bedarf  es  seiner
Bemühung  kaum  mehr,  um  die  Einzahlung  der  nöthigen  Beiträge
zu  erreichen.  Denn  die  unterlassene  Meldung  eines  Krankenversicherungspflichtigen
  bei  der  Hebestelle  hat  neben  der  Strafe
des  8  81  des  Krankenvers.-Ges.  das  höchst  unbehagliche  Risiko
im  Gefolge,  ausser  der  Nachzahlung  der  Beiträge  von  Anbeginn
an  auch  alle  Unterstützungskosten  (Krankengeld,  Arzt,  Arznei,
Anstaltspflege,  Sterbegeld  u.  s.  w.)  der  Kasse  ersetzen  zu  müssen,
wenn  der  Versicherte  vor  der  Anmeldung  erkrankt  oder  stirbt
(8  50  1.  c.).

Die  Verbindung  beider  Versicherungen  hat  für  die  Arbeiterschaft
  den  ferneren  Nutzen,  dass  ihnen,  so  oft  sie  zur  Einlieferung
  von  An-  und  Abmeldungen,  von  Beiträgen  und  Eintrittsgeldern,
  zur  Abholung  von  Krankengeld  u.  dgl.  auf  der  Kassenstelle
erscheinen,  durch  den  mit  der  einschlagenden  Gesetzgebung  tagtäglich
  sich  befassenden  Kassenführer  allerlei  nützliche  Rathschläge
ertheilt  werden  können,  die  sie  von  anderer  Seite  nicht  so  leicht
bekämen.  Nichts  ist  z.  B.  natürlicher,  als  wenn  demjenigen,  welcher
  nach  seinem  Ausscheiden  aus  krankenversicherungspflichtiger
Thätigkeit  die  Mitgliedschaft  bei  der  Krankenkasse  durch  Leistung
fernerer  Beiträge  nach  8  27  1.  c.  aufrechterhalten  will,  gleichzeitig
Bedeutung  und  Form  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  in  arbeitlosen  Zeiten  (88  8,  117ff.  des
Inv.-  u.  Altersvers.-Ges.)  klar  gemacht  werden.  Ein  Wort  zur
rechten  Zeit  über  diese  Einrichtung,  deren  Werth  in  vielen  Kreisen
noch  fast  unbekannt  ist,  kann  manchen  Rentenanspruch  retten,
der  sonst  Mangels  erfüllter  Wartezeit  hinfällig  wäre.  Hat  der
Versicherte  Krankheiten  bei  der  Krankenkasse  durchgemacht,  so
wird  die  Eintragung  derselben  in  der  aufzurechnenden  Quittungs-