Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

W 175 20 
In den Fällen der §§ 106, 107, 108 und 110 ist neben einer erkannten Ge 
fängnisstrafe die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig.“ 
16. Im § 141 werden im Abs. 2 die Worte: „nicht unter drei Jahren“ durch die Worte: „nicht 
unter sechs Monaten“ und die Worte: „nicht unter zehn Jahren“ durch die Worte: 
„nicht unter einem Jahre“, im Abs. 3 die Worte: „nicht unter einem Jahre“ durch die 
Worte: „nicht unter drei Monaten“ und die Worte: „nicht unter zehn Jahren“ durch die 
Worte: „nicht unter einem Jahre“ ersetzt. 
Artikel II. 
Im 8§ 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch erhält die Ziffer 1 
folgende Fassung: 
„In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden: 
1. Vergehen wider die §§ 64, 66 Satz 2, §8 79, 89, 90, 91 Abs. 1, §§ 92, 93, 
94, 120, 121 Abs. 1, §§ 137, 141 Abs. 1, 88 146, 148 Fall 1, § 151;"“ 
Artikel III. 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Großes Hauptgquartier, den 25. April 1917. 
(Siegel.) Wilhelm. 
Helfferich. 
Allerhöchster Befehl über die Geltung der Kriegsgesetze. 
Vom 8. Mai 1917. 
Gemäß § 9 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 
in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 381) bestimme Ich für 
das nichtbayerische Reichsgebiet, was folgt: 
I. Die Kriegsgesetze des Militärstrafgesetzbuchs gelten im Operations= und Etappengebiet 
sowie im Meeres= und Küstenkriegsgebiet. 
Die räumliche und zeitliche Begrenzung des Meeres= und Küstenkriegsgebiets setzt die oberste 
Narine-Verwaltungsbehörde fest. 
II. Die Kriegsgesetze des Militärstrafgesetzbuchs können, soweit Ich nicht ihre Geltung 
angeordnet habe, in Kraft gesetzt werden: 
1. von Armee-Oberbefehlshabern, von dem Oberbefehlshaber in den Marken und von den 
kommandierenden Generalen einschließlich der stellvertretenden für ihren inländischen 
Befehlsbezirk oder Teile davon, 
2. von den Gouverneuren oder, wo solche nicht vorhanden sind, den Kommandanten der 
Festungen für ihren Befehlsbezirk, sofern 
a) im Falle eines Krieges die Bezirke unmittelbar vom Feinde bedroht oder teilweise 
schon besetzt sind, 
b) im Falle eines Aufruhrs die Aufrechterhaltung der Mannszucht die Maßnahme 
dringend erfordert. 
In diesen Fällen ist Mir jedoch sobald als möglich Bericht zu erstatten, und sind die 
Kiiegsgesetze wieder außer Kraft zu setzen, wenn der Grund ihrer Inkraftsetzung aufhört. 
Die erlassenen Verfügungen sind unverzüglich bekanntzugeben. 
Großes Hauptgquartier, den 8. Mai 1917. 
Wilhelm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.