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Füleegemminserlun Berlin, den 14. Mai 1917.
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzblatt Seite 381 bis 384, ausgegeben zu Berlin den
30. April 1917) nebst Allerhöchstem Befehl über die Geltung der Kriegsgesetze wird mit folgen-
dem zur Kenntnis der Armee gebracht:
Die Kriegsgesetze des Militärstrafgesetzbuchs (§ 9) gelten nunmehr innerhalb des nicht-
bayerischen Reichsgebiets
1. für die mobilen Angehörigen des Landheeres und der Marine (58 9 Nr. 1, 10);
2. für die immobilen Angehörigen des Landheeres und der Marine, die sich dienstlich
oder außerdienstlich im Operations= oder Etappengebiet oder im Meeres= oder Küsten-
kriegsgebiet aufhalten (§ 9 Nr. 2).
Das Meeres= und Küstenkeiegsgebet ist vom Reichs-Marine-Amt duch Verfügung
vom 26. April 1917 — E. Ib 1165 — (Marineverordnungsblatt S. 122/123)
festgesetzt;
3. für die übrigen Angehörigen des Landheeres und der Marine nur unter der Voraus-
etzung des § 9 Nr. 3;
4. für die Kriegsgefangenen, denen der höchste an ihrem Aufenthaltsort befehligende Offizier
dienstlich bekanntgemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten (8 9 Nr. 4);
5. für das Gefolge des kriegführenden Heeres (§8 155, 157).
Der Allerhöchste Befehl mit Ausführungsbestimmungen ist dienstlich allgemein bekanntzugeben,
soweit erforderlich, auch den Personen des Beurlaubtenstandes.
Die am Schlusse des Allerhöchsten Befehls angeordnete Bekanntgabe der von den Militär-
befehlshabern erlassenen Verfügungen über die Geltung der Kriegsgesetze hat nötigenfalls auch an
die Personen des Beurlaubtenstandes zu erfolgen, und zwar durch Vermittlung der Bezirkskommandos
auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung (Anschlag an öffentlichen Plätzen, durch öffentliche
Blätter usw.).
v. Stein.
Der Reichskanzler. * .
NUMMULTUWZA Berlin, den 11. Juni 1917.
Die von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium unterm 14. Mai 1917 (A. V. Bl.
S. 284) erlassenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Herabsetzung von Mindest-
strafen des Militärstrafgesetzbuchs vom 25. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 381 ff.) nebst dem
Allerhöchsten Befehl über die Geltung der Kriegsgesetze vom 8. Mai 1917 (A. V. Bl. S. 283) finden
auf die beim Landheere und bei der Marine verwendeten Angehörigen der Kaiserlichen Schut=
truppen entsprechende Anwendung.
In Vertretung:
Solf.
Dersonalien.
Uachruf.
Stationsverwalter Neiß f.
Am 15. Mai 1915 hat der Stationsverwalter beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-
Südwestafrika
Herr Wilhelm Neiß
als Gefreiter der Landwehr im Gefecht bei Farm Bethlehem den Heldentod gefunden. Das
Schutzgebiet, dem er seit dem Jahre 1908 angehörte, verliert in ihm einen fleißigen und streb-
samen Beamten.
Ehre seinem Andenken.
Berlin, den 12. Juni 1917.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Solf.