Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Bemerkenswert an dem im nachfolgenden zum Abdruck gebrachten Dokument ist besonders 
die Art und Weise, wie in demselben die zahlreichen Rechtsgutachten, die der. Kongostaat zur 
Verteidigung seiner Maßnahmen sich gegen gutes Honorar hatte anfertigen lassen, beurteilt werden 
und wie in denselben nachgewiesen wird, daß diesen Gutachten samt und sonders ein fundamentaler 
Jrrtum zugrunde liegt und daß daher das Monopolsystem des Kongostaates die volle Verurteilung 
verdiente, die es von seiten der Gegner des Leopoldinischen Systems erfahren hat. 
Der ungenannte Verfasser der Denkschrift befürwortet, der englischen Regierung gegenüber 
zu vermeiden, in eine Erörterung der Berechtigung der von der Kongoregierung befolgten Methoden 
einzutreten. Ferner wird abgelehnt, der englischen Regierung damals schon die gewünschten aus- 
führlichen Mitteilungen über die zur Abstellung der Mißstände geplanten Maßnahmen zu machen. 
Das erscheint verständlich und in der Sache begründet. Bei der großen Tragweite der geplanten 
Resormen auf die finanzielle Lage der Kolonie und auch auf die des Mutterlandes mußte es der 
Regierung geboten erscheinen, mit aller Vorsicht vorzugehen und sich nicht durch die Abgabe be- 
simmter Erklärungen von vornherein festzulegen und sich die Hände zu binden. Man sieht aus der 
Denkschrift auch, daß deren Verfasser die großen finanziellen Schwierigkeiten, die sich für Belgien 
aus der Annexion des Kongo ergeben mußten, in sehr zutreffender Weise vorausgeahnt hat. Sie 
haben sich freilich infolge der Verschleuderung der natürlichen Reichtümer der Kolonie an die 
mannigfachen Konzessionsgesellschaften und durch die Belastung der Aktiven mit den 100 Millionen, 
die dem Kongo-Souverän unter verschiedenen Formen bei der Annexion zur Verfügung zu stellen 
waren, schließlich als noch größer herausgestellt, wie der ärgste Pessimist damals annehmen konnte. 
Les articles 1 à 5 de ’Acte de Berlin éta- 
bissent dans le Bassin du Congo la complete 
liberté du commerce, avec interdiction de tout 
traitement différentiel et de tout monopole 
ainsi que D’égalité de traitement des étrangers 
ei des nationaux. 
Le 29 janvier, le Ministre des Affaires 
Etrangères dérlarait aux Ministres d'Angleterre 
## des Etats Unis due la Belgique appliquerait 
engagements dans leur teneur et dans 
leur portée, avec le meme soin, la méme 
brauté du'il met à appliquer les conventions 
de toute nature qui la lient vis-à-vis de la 
Crande Bretagne et des autres Puissances. 
La dépeche du 4 mars au Comte de La- 
bing rappelle due le régime spécial due les 
##tes de Berlin et de Brugelles éCtablissent, 
dans le Bassin Conventionnel du Congo, sera 
obligatoire pour la Belgique comme pour toutes 
les Puissances qui ont des possessions dans 
ce bassin. Mais le Ministre des Affaires Etran- 
Eres ajoute due la Belgique ne comprendrait 
Das qdufelle püt eétre mise en demeure de 
burnir des indications completes sur les me- 
#res qu’elle serait amené6e à prendre à ce sujet. 
e mémorandum Beige du 23 avril répete 
due „se rendant un compte exacte des obli- 
Flions qurelle a contractées aux conférences 
de Berlin et de Bruxelles, la Belgique a la 
erme intention du’'il y ait au Congo le régime 
keonomique le plus large, et que l'expansion 
Commerce et de l'industrie y soit favorisée 
enn la mesure la blus libéralc sans distinguer 
te les nationauk ct les Gtrangers“. 
Übersetzung. 
Die Artikel 1 bis 5 der Berliner Akte setzen 
im Kongobecken die vollständige Handelsfreiheit 
mit Untersagung jedweder unterschiedlichen Be- 
handlung und jeden Monopols sowie die Gleich- 
heit der Behandlung der Fremden und der 
eigenen Staatsangehörigen fest. 
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten 
erklärte am 29. Januar den Gesandten Englands 
und der Vereinigten Staaten, daß Belgien seinen 
Verpflichtungen nach ihrem Wortlaut und 
ihrer Bedeutung mit derselben Sorgfalt, der- 
selben Loyalität nachkommen werde, die es auf die 
Vereinbarungen aller Art aufwende, welche es ge- 
genüber England und den anderen Mächten binden. 
Die Depesche an den Grafen de Lalaing vom 
4. März erinnert daran, daß die Sonderordnung, 
die die Berliner und die Brüsseler Akte für das 
konventionelle Kongobecken festsetzten, für Belgien 
wie für alle Mächte, die in dem Becken Be- 
sitzungen haben, verbindlich ist. Aber der Minister 
der Auswärtigen Angelegenheiten fügt hinzu, daß 
Belgien nicht verstehen würde, wieso es ange- 
halten werden könne, vollständige Angaben über 
die Maßnahmen zu liefern, die es Veraulassung 
nehmen könne, nach dieser Richtung zu ergreifen. 
Das belgische Memorandum vom 23. April 
wiederholt, daß „Belgien, indem es sich genaue 
Rechenschaft hinsichtlich der Verpflichtungen gibt, 
die es auf den Konferenzen von Berlin und 
Brüssel übernommen hat, die feste Absicht hat, 
am Kongo die freieste wirtschaftliche Ordnung zu 
schaffen und daß die Ausdehnung des Handels 
und der Industrie dort in der freiheitlichsten 
Weise, ohne Unterschied zwischen eigenen Staats- 
angehörigen und Fremden, zu begünstigen ist.“
	        
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