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Nationale Gesetzgebende Körperschaft Vorschläge über
die Wiederinkrastteonng oder die Aufhebung des Gesetzes
nach seinem Wissen und bestem Ermessen zu machen.
Abschnitt 4. Das gegenwärtige Gesetz soll nach
seiner Annahme und Bestätigung unmiltelbar ver-
öffentlicht und zur allgemeinen Kenntnis und Durch-
führung in Handausgaben verbreitet werden.
Miederländisch -Indien.
Betriebsergebnisse der Rubber Cultuur
Maatschappij, Amsterdam, im Jahre 1916.
Nach dem lehzten Jahresberichte der „Rubber Cul-
tuur Mnatschappil“, Amsterdam, für 1916 ist diese Ge-
fellschaft das größte Gumminnternehmen in
Niederländisch-Indien. Der Ertrag von Gummi be-
trug 1913 noch nicht 500 000 Pfund und hatte sich
1916 auf mehr als 3 Millionen Pfund gehoben, also
mehr als versechsfacht. Das Kapital der Gesellschaft
beträgt 6.7 Millionen fl. Verteilt wurden 10916
16 v. H. Dividende gegenüber 14 im Jahre 1915 und
0 v. H. im Jahre 1914. -
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.)
Dortugiesische Kolonien.
Zoll-, Handels= und Schiffahrtsbegiehungen
von Portugiesisch-Ostindien zu dem Mutter-
land und den übrigen portugiesischen
Kolonien.
In der durch Verordnung der Portugiesischen Re-
gierung Nr. 3266 vom 27. Juli 1917 eingeführten
Verfassung für die portugiesische Provinz Ostindien
ist u. ua. in Artikel 69 bestimmt:
Bei der Festsetzung von Bestimmungen über die
Handelsbeziehungen zwischen dem Mutterland und der
Provinz (Portugiesisch-Ostindien) sowie zwischen dieser
und den übrigen überseeischen Provinzen sind, unbe-
schadet der internationalen Abmachungen, die folgenden
Vorschriften zu beachten:
a) Die im Mutterland oder in den übrigen über-
seeischen Provinzen ergeugten Waren genießen bei der
Einfuhr nach Indien eine vom Generalgouverneur
unter Zustimmung des Regierungsrats festzusetzende
Follerwwähignnn. die nicht geringer als 50 v. H. der
Zölle des geltenden Tarifs sein darf; umgekehrt ge-
nießen die in der Provinz erzeugten Waren bei der
Einfuhr nach dem Mutterland oder nach anderen über-
seeischen Provinzen die gleiche Vergünstigung.
b) Die Ermäßigung, worauf sich der vorstehende
Absatz bezieht, soll stets von dem niedrigsten Zollsat
berechnet werden, der auf die gleichen Waren anderer
Herkunft auwendbar ist. «
(-)WelmneueteqelmäßigcSchiffahrtslmienngch
überseeischen Provinzen unter nationaler Flagge ein-
gerichtet werden, die für die Häfen Indiens von Be-
deutung sind, und zwar derart, daß man die Gewähr
für billige Frachttarife erhält, auch unter Zuwendung
von entsprechenden jährlichen Veihilfen, so sollen die
Vergünstigungen, welche die auf diesen Schiffen beför-
derten Waren genießen, diejenigen sein, welche in dem
betreffenden Vertrage festgesetzt sind.
8 1. Wenn keine neuen Linien, worauf sich dieser
Absaß bezieht, eingerichtet werden, so soll der gegen-
wärtige Schutz für die Schiffahrt unter nationaler
Flagge bestehen bleiben.
*+ 2. Im Sinne dieses Absatzes und für den Fall,
daß Frachttarife aufgestellt worden sind, sollen nur
diejenigen in Beziehung auf die Kolonie als geneh-
migt angesehen werden, übes die der Regierungsrat
gehört worden ist.
d) Falls die Provinz nach Maßgabe dieser Ver-
fassungsurkunde eine Anderung der Zölle und anberen
Abgaben vornimmt, die heute bei der Ausfuhr erhoben
werden, so ist stets der Grund anzugeben für bie Ver-
schiedenheit der Besteuerung bei der Ausfuhr hach
portugiesischen Häfen an Bord portugiesischer Schiffe
aund nach fremden Häfen an Bord portugiesischer oder
remder Schiffe, wobei unter allen Umständen die ver-
schiedenartige Belastung für die portugiesischen Schift-
fahrtsunternehmungen nur daun bestätigt werden darf,
wenn die Frachten auf ihren Schiffen die auf auslän-
dischen Schiffen geforderten nicht überschreiten.
) Die über die Häsen des Festlandes des
Mutterlandes nach der Proviyz wiederausgeführten
Waren genießen, wenn sie dorthin eingeführt werden,
eine Ermäßigung von mindestens 20 v. H. auf die
Zölle des geltenden Folltarifs. 6
(Diario do Governo, I. Serie, Nr. 128
vom 27. Juli 1917.)
Literatur-Bericht.
Otto Hoctzsch: Der Krleg und die große Pollitik.
Z#eter Band: Bis zum Anschluf Bulgariens an die
Zentralmächte. S. Hirzel Verlag in Leipzig. Preis:
Gch. 10 /, geb. 12 4
Vor kurzem haben wir hier den ersien Bund der
Geschichte des Krici besprochen, die dier Schweizer
Sehriftsteller Stegemann verüffentlicht. Das Werk
von Otto Hoctzsch ist cin politisches Seitenstück
zu dicser Geschichte der militärischen Ercignisse. SciW,
den ersten Monaten des Krichgs hat der Verfasser dic
bersichten über die anuswäürtige Politik der Woche
geschrieben, die an jedlem Mittwoch Morgen in der
„Kreuz-Zeitung“ erscheinen. Sie erhielten die Ober-
schrift „Der Krieg und diec große Politik“. Mit
diesem Titel gehen sic nun gesummelt und ergünzt.
inaus. Der erste Band führt bis zum Anschluß Bul-
Fariens an die Zentralmüchte. der zweile, demnüchst
erscheinende, wird die Ereignisse bis zum Eintritt.
Rumüniens in den Kric verfolgen.
Krien und Tolitik stchen in
unlösburem Zu-
suammenhang. Diesc Zusummenhänge hat das Bueh
vor allem im̃, Auge. Es will der politischen Erfassuns
des Kriegs dienen. So wird diese wöchentliche Ver-
folgung der politischen Kriegsereignisse eine politieche
Geschichte des Kriegs überhnupt, die unmittelbar den
Ereignisscn parallel geht und doch über ihnen und
im richtigen Abstand von ihnen steht. Das *rt.
diesem Werk einen besonderen Reiz, den keine spätere
Darstellung der politischen Geschichte des Kriegs
wiccker huben kunn. Ein günstiges Schicksal hat den
Verinsser im Jahrzchnt vor dem Krieg in die Länder
führt, mit denen Deutschland heute zu kämpfen
int, vor allem nach Rußland, dessen Studium seine
Lebensaufgabe bildel. Sprache und Geschichte,
und Volk der Stunten und vielfach auch die mal-
gebenden Persönlichkeiten sind ihm beknnnt. De-
durch haben die Artikel der „Kreuz-Zeitung“ von
vornherein ungewöhnliche Beachtung errungen. bie
werden aueh von den (degnern des Standpunkts eilrig
verfolgt, l#er in ihnen vertreten wirll.
–—
Verantwortlicher Redakleur für den nichtamtlichen Teil: Ostar Blesenthal, Berlin.
Verlag und Druck der Königlichen Hofönchhandlung und Hofbuchdruckeret von E. S. Mliller à& Sohn, Berlin 8W es, Kochstr. *ie