Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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VI  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Vorschuß.
betrages  ausgehändigt  werden.  Findel  die  Einziehung  des  Vorschußbetrages
in  einer  andern  Währung  statt,  als  derjenigen,  in  welcher  der  Vorschuß  entnommen
  ist,  so  ist  die  Reduction  des  Vorschußbetrages  Seilens  der  Pofsl-Anstalt
  thunlichst  genau,  jedoch  mit  der  Maßgabe  zu  bewirken,  daß  bei  der
Einziehung  Bruchpfennige  oder  Bruchkreuzer  auf  volle  Pfennige  oder  Kreuzer
abgerundet  werden.  Eine  Vorschußsendung  muß  spätestens  14  Tage,  nach
dem  Eingange,  der  Post-Anstalt  am  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,  wenn
sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst  wird.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen
  mit  dem  Vermerke  „Doste  restunte“

1.  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsfendung  erfolgt  an
den  legitimirten  Absender  unter  Einforderung  der  im  Falle  der  Reservirung
des  Postvorschusses  ertheilten  Bescheinigung.  Ist  es  eine  Sendung  mit  declarirtem
  Werthe,  so  kommen  insbesondere  noch  die  Vorschriften  des  §  37  in

VIII  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Post-Anstalt
  die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.
Von  der  erfolgten  Einlösung  muß  der  Post.Anstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster
  Post  Nachricht  gegeben  werden,  und  diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag
an  denjenigen  aus,  welcher  die  Bescheinigung  über  Reservirung  des  Vorschusses
zurückgiebt.  Die  Past.  Anstalt  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtel,  die  Legitimation
  „besjenigen  zu  prüfen,  welcher  den  Schein  präsenlirt.

Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses
an  den  Absender  gezahlt  worden  ist,  Seitens  des  Wbressaten  nicht  eingelöst,
so  muß  der  Absender  den  erhobenen  Betrag  zurückzah

Die  Postvorschuß-Gebühr  ist  auch  dann  8  entichten,  wenn  der
Adressat  die  Vorschußsendung  nicht  einlösen  sollte.

Eine  Vorauobezahlung  des  Portos  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;
  doch  kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

F.  20.
Durch  Er.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  besonsbrosl
  ders  zugeslellt  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  einen  Vermerk  tragen,
welcher  unzweideutig  das  Verlangen  auodrückt,  daß  die  Bestellung  an  den
Adressaten  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besondern  Boten  erfolgen  solle.
Hierher  sind  frisbielewei  folgende  Vermerke  zu  rechnen:
Expressen  zu  bestellen“.
N5  r  ress“
„ber  ekxpress  zu  bestelenn
„per  express  zu  beförd
adurch  besondern  Boten  l  ustelen,
osofort  zu  bestellen“.