Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Von Klagen aus Urkunden 2c. 307 
Demzufolge ist insbesondre die Frage, ob und 
inwiefern ein schriftliches Zahlungsversprechen 2), 
ohne spezielle Bezeichnung des Ursprungs der Schuld 
(causa debends), rechtlich wirksam sey, einc ci- 
vilrechtliche, nicht aus prozessualischen Vorschriften 
über den Urkundenbeweis zu beantwortende. Es 
handelt sich hier nicht von den Bedingungen der 
Beweiskraft einer als Beweismittel dienenden 
Urkunde, sondern von den eivilrechtlichen Erforder- 
nissen der Wirksamkeit einer Willenserklärung. 
Diesem steht auch nicht entgegen, daß die 
Prozeßordnung es ist, welche die Anführung des 
sog. entfernten Klagegrundes bei persönlichen 
Klagen vorschreibt. Denn der Sinn dieser Vor- 
schrift besteht nur darin, daß es nicht genügt zu 
behaupten, der Beklagte sey das Eingeklagte schul- 
dig, vielmehr solche Thatsachen angeführt wer- 
den müssen, welche nach dem Civilrechte die 
geltend gemachte Obligation zu begründen geeignet 
sind. — 
2. 
Nach dem gemeinen (praktischen) Ciwvilrechte 
kann aus jedem acceptirten Zahlungsversprechen auf 
2) Wenn im Verlaufe dieser Erörterung von Begründung 
einer Klage durch cautio indiscreta gesprochen wird, 
so ist darunter immer ein Schuldschein, welcher ein 
Zahlungsversorechen enthält, verstanden. Denn ein 
bloßes Schuldbekenntnif, ohne Zahlungsversorechen, 
kann immer nur als Beweismittel dienen, nicht 
die Bedeutung einer rechtserzeugenden Thatsache ha- 
ben. — Vygl. die in Note 7 alleslrten Stellen, welche 
sämmtlich nicht blos von einer conkessio sprechen, 
sondern den Aussteller als „pPromissor“ und den In- 
halt als „Promisissc“ bezeichnen.