Von Klagen aus Urkunden 2c. 307
Demzufolge ist insbesondre die Frage, ob und
inwiefern ein schriftliches Zahlungsversprechen 2),
ohne spezielle Bezeichnung des Ursprungs der Schuld
(causa debends), rechtlich wirksam sey, einc ci-
vilrechtliche, nicht aus prozessualischen Vorschriften
über den Urkundenbeweis zu beantwortende. Es
handelt sich hier nicht von den Bedingungen der
Beweiskraft einer als Beweismittel dienenden
Urkunde, sondern von den eivilrechtlichen Erforder-
nissen der Wirksamkeit einer Willenserklärung.
Diesem steht auch nicht entgegen, daß die
Prozeßordnung es ist, welche die Anführung des
sog. entfernten Klagegrundes bei persönlichen
Klagen vorschreibt. Denn der Sinn dieser Vor-
schrift besteht nur darin, daß es nicht genügt zu
behaupten, der Beklagte sey das Eingeklagte schul-
dig, vielmehr solche Thatsachen angeführt wer-
den müssen, welche nach dem Civilrechte die
geltend gemachte Obligation zu begründen geeignet
sind. —
2.
Nach dem gemeinen (praktischen) Ciwvilrechte
kann aus jedem acceptirten Zahlungsversprechen auf
2) Wenn im Verlaufe dieser Erörterung von Begründung
einer Klage durch cautio indiscreta gesprochen wird,
so ist darunter immer ein Schuldschein, welcher ein
Zahlungsversorechen enthält, verstanden. Denn ein
bloßes Schuldbekenntnif, ohne Zahlungsversorechen,
kann immer nur als Beweismittel dienen, nicht
die Bedeutung einer rechtserzeugenden Thatsache ha-
ben. — Vygl. die in Note 7 alleslrten Stellen, welche
sämmtlich nicht blos von einer conkessio sprechen,
sondern den Aussteller als „pPromissor“ und den In-
halt als „Promisissc“ bezeichnen.