Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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kasse  übernommen.  Hinsichtlich  der  durch  unbegründete  Beschwerden  verursachten  Kosten
findet  Art.  13,  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

Art.  16.

Beschwerden.

Beschwerden  über  das  Verfahren  bei  den  Einschätzungen  und  über  die  Höhe  der
Steueranschläge  sind  nach  Maßgabe  der  Art.  57,  61—64,  67,  74,  79,  84,  97,  98  und
99  zu  erledigen.

In  allen  anderen  Beziehungen  ist  die  Beschwerdeführung  nach  den  sonst  bestehenden
Normen  zuläßig.

Zweiter  Titel.
Besondere  Bestimmungen  für  das  Grund=  und  Gefäll-Kataster.
I.  Grundlage  für  das  Steuerkataster.
Art.  17.

Die  Grundlage  für  das  Steuerkataster  (Art.  68)  bildet  bezüglich  der  Markungsfläche
  das  Primärkataster,  bezüglich  des  Flächengehalts  der  einzelnen  Parzellen  und  Kulturarten
  aber  das  nach  dem  Primärkataster,  dem  Ergänzungsband  und  den  Meßurkundenheften
  bis  zur  Zeit  der  Steuereinschätzung  berichtigte  und  ergänzte  Güterbuch.

II.  Bestimmungen  über  die  Einschätung.
1)  Allgemeine  Normen.
Art.  18.
Die  Steuereinschätzung  hat  in  der  Art  zu  geschehen,  daß
1)  die  Grundstücke  jeder  Kulturart  (Benützungsart)  im  Steuerdistrikt,  so  weit  dies
durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  vorgeschrieben  ist,  in  Klassen  eingetheilt  werden,
  beziehungsweise  die  bestehende  Klassifikation  geprüft  und  soweit  nöthig  berichtigt
  wird;
daß
2)  für  jede  Kulturart  und  Klasse  der  Steueranschlag  vom  Morgen  und  vom  Hektar
festgesetzt  und
3)  durch  Anwendung  dieses  Steueranschlags  auf  den  Flächengehalt  des  betreffenden
einzelnen  Grundstücks  (Parzelle)  dessen  Steuerkapital  berechnet  wird,  von  welchem
4)  der  Steueranschlag  der  Grundlasten  abgezogen  wird,  soweit  dieselben  nicht  schon  bei
Festsetzung  des  Rohertrags  berücksichtigt  sind  (vergl.  Art.  33,  40,  47,  49).