Full text : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

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vorlag.  Die  Person  des  bei  der  Eheschließung  mitwirkenden
Muntwaltes  war  nämlich  eine  so  individuell  bestimmte
und  allen  Beteiligten  so  bekannte,  daß  die  Mitwirkung
eines  unberechtigten,  unzuständigen  Dritten  wohl  ausgeschlossen
  war.

Durch  die  zu  Beginn  des  Mittelalters  bei  den  meisten
deutschen  Stämmen  eintretende  Abschwächung  der  Geschlechtsvormundschaft
  wurde  die  Trauung  durch  den
Vormund  verdrängt.  An  ihre  Stelle  trat  die  Selbsttrauung.
  Die  Brautleute  wählten  nach  freiem  Ermessen
einen  Dritten,  der  sie  zusammensprach  und  einerseits
die  Braut  dem  Bräutigam,  andererseits  den  Bräutigam
der  Braut  übergab.

Während  dieser  Zeitperiode  haben  also  die  verschiedenen
Volksrechte  nicht  die  Mitwirkung  eines  bestimmten  Dritten
bei  der  Eheschließung  gefordert;  sie  überließen  vielmehr
die  Wahl  des  Dritten  den  Brautleuten.  Aus  diesem
Grunde  hatten  naturgemäß  die  einzelnen  Rechtsordnungen
  zu  der  uns  interessierenden  Frage  nach  den
rechtlichen  Folgen,  welche  eintreten,  wenn  ein  an  sich
unzuständiger  Dritter  bei  der  Eheschließung  mitgewirkt
hatte,  keine  Stellung  nehmen  können.

Die  Rechtstheorie  beschäftigte  sich  erst  mit  unserer
Frage,  als  eine  bestimmte  außerhalb  der  Familie  und
der  Willkür  der  Brautleute  stehende  Person  dazu  bestellt
wurde,  in  einem  genau  abgegrenzten  Bezirke  die  sämtlichen
dort  stattfindenden  Eheschließungen  vorzunehmen.  Diese
Bestellung  eines  bestimmten  Dritten  ist  zurückzuführen