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vorlag. Die Person des bei der Eheschließung mitwirkenden
Muntwaltes war nämlich eine so individuell bestimmte
und allen Beteiligten so bekannte, daß die Mitwirkung
eines unberechtigten, unzuständigen Dritten wohl ausgeschlossen
war.
Durch die zu Beginn des Mittelalters bei den meisten
deutschen Stämmen eintretende Abschwächung der Geschlechtsvormundschaft
wurde die Trauung durch den
Vormund verdrängt. An ihre Stelle trat die Selbsttrauung.
Die Brautleute wählten nach freiem Ermessen
einen Dritten, der sie zusammensprach und einerseits
die Braut dem Bräutigam, andererseits den Bräutigam
der Braut übergab.
Während dieser Zeitperiode haben also die verschiedenen
Volksrechte nicht die Mitwirkung eines bestimmten Dritten
bei der Eheschließung gefordert; sie überließen vielmehr
die Wahl des Dritten den Brautleuten. Aus diesem
Grunde hatten naturgemäß die einzelnen Rechtsordnungen
zu der uns interessierenden Frage nach den
rechtlichen Folgen, welche eintreten, wenn ein an sich
unzuständiger Dritter bei der Eheschließung mitgewirkt
hatte, keine Stellung nehmen können.
Die Rechtstheorie beschäftigte sich erst mit unserer
Frage, als eine bestimmte außerhalb der Familie und
der Willkür der Brautleute stehende Person dazu bestellt
wurde, in einem genau abgegrenzten Bezirke die sämtlichen
dort stattfindenden Eheschließungen vorzunehmen. Diese
Bestellung eines bestimmten Dritten ist zurückzuführen