— 51 —
Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
I1. Jahrgang. Gerlin, den 29. Februar 1880. Nr. 6.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 /KX. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 47.
Disziplinarstraf= und Urlaubs-Befugnisse von Offizieren der Militär-Schießschule.
Awl den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
Der Kommandeur der Lehr-Abtheilung und der Vorstand der Versuchs-Abtheilung der Militär-
Schießschule haben die Disziplinar-Strafgewalt des Kommandeurs eines nicht selbstständigen Bataillons
auszuüben.
Dem Vorstande der Versuchs-Abtheilung will Ich die Befugniß zur Urlaubs-Ertheilung in denselben
Grenzen, wie sie der Kommandveur der Lehr-Abtheilung schon wahrnimmt, beilegen.
Die zur Führung der Stamm= bezw. Lehr-Kompagnien und der Offizier-Abtheilung bestimmten
Direktions-Mitglieder der Militär-Schiehschule haben die Disziplinar-Strafgewalt und die Befugniß zur
Urlaubs-Ertheilung eines Kompagnie-Chefs auszuülben.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach die weitere Bekanntmachung zu veranlassen.
Berlin, den 14. Februar 1880. 6
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kamekte.
Berlin, den 20. Februar 1880.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
JNo. 510. 2 A. 2. v. Kameke.
Nr. 48.
Vorlage der Manöver-Dispositionen an Seinc Majestät bei großen Herbstübungen.
Berlin, den 21. Februar 1880.
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß in den Manöver-Dispositionen,
welche Allerhöchstdenselben bei großen Herbstübungen seitens der vas Kommando führenden Generale einzu-
reichen sind, angegeben werden soll, wo die Truppen im Biwak und auf Vorposten stehen.
Die Bestimmung im sechsten Absatze unter Nr. 5 des Anhanges IV der Verordnungen über die
Ausbilvdung der Truppen für den Feldvienst und über die größeren Truppen-Uebungen vom 17. Juni 1870
erhält demnach folgende Fassung bezichungsweise den hervorgehobenen Zusatz:
„Den Disposirionen ist steis die dazu gehörige Eintheilung der Truppen für Marsch oder
Gesecht (nach Schema 4) beizufügen, sowic eventuell anzugeben, wo die einzelnen
Truxpentheile im Biwak und auf Vorposten stehen.“
Kriegs-Ministerium.
No. 222/2. A. 1. v. Kameke.