Deutsches Kolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee
BHerausgegeben vom Reichs-Kolonialamt
20. Jahrgang. Berlin, den 15. Oai 1918. Nummer 9/10.
Diese Fetuschrif. erscheint in der Regel am 1. und 15. bon Monats, Derselben werden als Sobeste cbeigekt. nie rmiellen. einmal
viertelfährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den —— ebleten“. Heraus, m—
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Inhalt: Amtlicher Geiler Alerhoͤchne Nabinetts-Order über die Uniform jr Schutztruppenbeamte im Ruhe-
stand. Vom 26. März 1918 S. 117. — Ausführungebekimmung zu 8§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats
über die Beurkundung von Grbunns: und Sterbeiällen Deutscher im Auslande vom 18. Jannar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 55) im Zusammenhange mit einer Ergänzung der Neichskanzlerverfügung, betreftend. die standesamtliche Zuständig-
leit in den Schutzgebicten Eirs und der Südsee, vom 27. März 1908 (Nolonialbl. S. 372). Vom 24. April 1918
118. WVersonalien S.
Nichtamtlicher Teil: —em von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesigroshen, in den deutschen Schutz-
gebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Welllrieges 1914 S
Aus fremden Kolonien und Produkttionegebieten= Die Eisenbahnen in on w#oniihen Rolonien von
Westafrika im Nechnungsjahre 1916 S. 169. — Uber die Entwicklungsmöglichleiten Marokkos S. 170. — Schätung
der Baunmuvollernte Britisch= Indiens S. 171. — Aussichten für Baumwollpflanzungen in Australien S. 172. — Lang-
stapelige Baumwolle in Nigeria S. 172. — Frachten für die Versaubiung= von gamerikanischer Baumwolle S. 172. —
Ausdehnung der Kautschulanpflanzungen auf drr „Malayischen Halbinsel S. 172. — Wie die Natanga-Kupferminen
unter belgischer Hoheit ausgebeutet werden S.
Bermischtes: Bxritische Pläne einer Poehitaniurnre gegen Deutschland S. 173.
Neue Literatur (III.) S. 173.
Hzsccccel Amtlicher Teil
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Allerhöchste Kabinetts-Order über die Uniform für Schutztruppenbeamte im Ruhestand.
Vom 26. März 1918.
Ich bestimme: Den Beamten der Schutztruppenverwaltung soll auf ihren Antrag die Er-
laubnis zum Weitertragen ihrer bisherigen Uniform im Ruhestand erteilt werden, wenn sie eine
Dienstzeit von zehn Jahren im Heere und in der Schutztruppenverwaltung erfüllt haben oder infolge
Verwundung oder Tropendienstbeschädigung vorzeitig ausscheiden müssen.
Für die Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand Meiner Genehmigung unterliegt,
wird diese Erlaubnis von Mir, für die übrigen Beamten von Ihnen erteil
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Sie ist Aunihnein0 mit dem Antrag auf
Versetzung in den Ruhestand oder, wenn das Ausscheiden bereits erfolgt ist, nachträglich zu erbitten.
Großes Hauptquartier, den 26. März 1918.
gez. Wilhelm l. R.
ggez. Solf.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).