Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G 134 20 
Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Vermessungen eines staatlich geprüften Privat= 
landmessers auch ohne amtliche Prüfung und Beglaubigung als gültig anzusehen sind. 
2. Die Kosten der von Gouvernementsbeamten vorgenommenen Vermessungen trägt der 
Antragsteller. Der Beginn der Arbeiten kann von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig ge- 
macht werden. Auf die Festsetzung des Vorschusses finden die Vorschriften des § 3, Absatz 1 und 2 
Anwendung. 
§ 3. Die Festsetzung der Vermessungsunkosten und Gebühren, sowie der Gebühren für die 
Prüfung und Beglaubigung von Vermessungen erfolgt auf Grund des vom Gouverneur durch 
öffentliche Bekanntmachung zu erlassenden Tarifs durch den Vermessungsbeamten. 
Gegen diese Festsetzung findet Beschwerde an den Gouverneur statt. 
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, be- 
treffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Beilage zu Nr. 18 des Deutschen Kolonialblatts). 
§* 4. Der Gouverneur kann beim Vorhandensein besonderer Umstände von dem im § 3 
Absatz 1 genannten Tarif abweichende Gebührensätze oder eine nach freiem Ermessen festzusetzende 
Pauschalsumme in Ansatz bringen. Die hiernach zu bestimmenden Vermessungskosten dürfen die nach 
dem Tarif zu bestimmenden Gebühren nicht übersteigen. 
5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und hat für die bisher vorgenommenen Ver- 
messungen rückwirkende Kraft. 
Buea, den 24. November 1908. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Seitz. 
V. Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, 
betr. das Vermessungswesen. 
Vom 24. November 1908. 
Artikel 1. 
Für die Messung (einschließlich Kartierung und Berechnung) und einmalige Ausfertigung 
der Messungsunterlagen (Handzeichnung nebst Beschreibung des Grundstücks) für das Grundbuch 
sind zu zahlen 
J. dei einem Flächeninhalte des Grundstücks von nicht mehr als 1ha 80,00 
über 1 ha bis 5 ha jedes weitere Hetiar .. ..25,00- 
- 5--20- .........12,00- 
-20--75-- - ...«...... 7,00 
75. 202 - 4,00 
200 500 " -.·....... 3,00 
50) 1000 - ......... 2,50 
= 1000 2,00. 
Diese Sätze sind oste für ebenes oder weniger mnebenes und auch sont nicht un- 
günstiges Gelände (Gelände I 
II. Bei mittlerem Gelände oder unter mittleren Verhältnissen (Gelände II) erhöhen sich 
die Kosten nach obigen Sätzen um 25 v. H. und bei sehr unebenem oder sonst ungünstigem Ge- 
lände oder unter sehr ungünstigen Verhältnissen (Gelände III) um 50 v. H. 
III. Die nach I festgestellten Bezahlungssätze sind auf Antrag bei kleinen Grundstücken 
von 0 bis 5 a um 50 v. H., über 5 bis 15 a um 25 v. H. und über 15 bis 30 a um 10 v. H. 
zu ermäßigen, wenn ihre Anwendung im Vergleich zur geleisteten Arbeit oder zum Werte des 
Grundstücks zu einer unverhältnismäßig hohen Bezahlung führen würde. 
IV. Zu den vorstehenden Messungskosten kommen noch folgende Zuschläge: 
a) für das Setzen eines Grenzsteines ausschließlich Transport u und Liesernng 2,50 . / 
b) für jedes Gebände ... .. 3,00- 
o)IurdasFrcIIchlaqender Grenzen auf je 100 m... ....8,00 
d) für farbige Hilfskräfte pro Mann und Tag .... 1,00 
(-)1urdteUtesernngemesGrenzftetnes ausschließlich Transport 39,50
	        
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