Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

II.  Strafgesetzbuch  88  159—160.  81

§  159.  (Landg.)  Wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur
Begehung  eines  Meineides  zu  verleiten,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren,  und  wer  es  unternimmt,  einen  Anderen
zur  wissentlichen  Abgabe  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
  zu  verleiten,  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§  160.  (Landg.)  Wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  eines
falschen  Eides  verleitet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden  kann,  und  (Landg.  od.  Amtsg.)  wer
einen  Anderen  zur  Ableistung  einer  falschen  Versicherung  an
Eidesstatt  verleitet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.  .  «

Der  Versuch  ist  strafbar.

§  159.  Meineid:  8g8  153,  154  u.  155:  25.  April  87  E.  16.  29;
R.  9.  281.  1.  März  89  E.  19.  96.  Bedroht  wird  die  erfolglose  Anstiftung:
  12.  Nov.  79  E.  2.  283.  9.  Nov.  80  E.  3.  26;  R.  2.  481,
weshalb  die  versuchte  Verleitung  ein  vollendetes  Delikt  bildet  und  §  46
ausgeschlossen  ist:  29.  April  84  E.  10.  324;  R.  6.  315.  Der  Grund  der
Erfolglosigkeit  ist  gleichgültig:  21.  März  82  R  4.  267,  daher  auch  bei
Eidesunfähigen  und  Eidesunmündigen:  10.  Juni  82  R.  4.  559.  10.  Juli
82  R.  4.  684;  ebenso  wenn  der  Meineid  objektiv  unmöglich:  4.  Febr.  87
E.  15.  259:  R.  9.  112,  insbes.  die  vom  Verleitenden  für  falsch  gehaltene
Aussage  richtig  war:  15.  Okt.  88  R.  10.  569.  Unternehmen  setzt  einen
Anfang  der  Ausführung  der  Verleitung  voraus.  Diese  liegt  nicht  in  der
Fertigung  einer  schriftlichen,  noch  nicht  abgeschickten  Aufforderung:  11.
Okt.  83  R.  5.  592,  wohl  aber  in  der  Aufforderung  eines  Anderen,  einen
bestimmten  Dritten  zu  verleiten:  9.  Nov.  80  E.  3.  26;  R.  2.  481.  4.  Febr.
87  E.  15.  259;  R.  9.  112.  Ist  der  zu  Verleitende  noch  nicht  bestimmt,
so  tritt  nicht  §  159,  sondern  allenfalls  §  49a  ein:  22.  Mai  82  R.  4.  504.
Die  Verleitung  muß  zu  einem  bestimmten  Meineid  erfolgt  und  dieser
festgestellt  sein:  12.  Nov.  79  E.  2.  283;  R.  1.  58  1.  März  89  E.  19  96;
doch  genügt  schon  die  Bezeichnung  der  Richtung:  16.  Nov.  83  E.  9.  281,
vgl.  23.  Nov.  82  E.  7.  321.  Anwendbar,  auch  wenn  der  zugemuthete  Meineid
  geleistet  wurde,  aber  keine  Anstiftung  vorliegt:  25.  Aug.  92  E.  23.  223.

§  160.  Voraussetzung,  daß  der  Verleitete  unabsichtlich  einen
Meineid  (8§  153—155:  18.  Okt.  92  E.  23.  2519)  leistet,  andernfalls  §  159;
20.  April  86  R.  8.  302.  14.  Dez.  86  E.  15.  148,  und  daß  der  falsche
Eid  auch  geleistet  worden  ist:  29.  Jan.  85  E.  11.  418.  5.  Juni  85  E.  12.
254;  R.  7.  349.  Auch  die  Verleitung  zu  einem  fahrlässigen  Falscheid
gehört  hierher:  2.  April  94  E.  25.  213  Versuch  in  der  erfolglos  gebliebenen
  Verleitung:  29.  Jan.  85  E.  11.  418.

Traub.  Strafgesetzbuch.  6