II. Strafgesetzbuch 88 159—160. 81
§ 159. (Landg.) Wer es unternimmt, einen Anderen zur
Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen
zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt
zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§ 160. (Landg.) Wer einen Anderen zur Ableistung eines
falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann, und (Landg. od. Amtsg.) wer
einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an
Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft. . «
Der Versuch ist strafbar.
§ 159. Meineid: 8g8 153, 154 u. 155: 25. April 87 E. 16. 29;
R. 9. 281. 1. März 89 E. 19. 96. Bedroht wird die erfolglose Anstiftung:
12. Nov. 79 E. 2. 283. 9. Nov. 80 E. 3. 26; R. 2. 481,
weshalb die versuchte Verleitung ein vollendetes Delikt bildet und § 46
ausgeschlossen ist: 29. April 84 E. 10. 324; R. 6. 315. Der Grund der
Erfolglosigkeit ist gleichgültig: 21. März 82 R 4. 267, daher auch bei
Eidesunfähigen und Eidesunmündigen: 10. Juni 82 R. 4. 559. 10. Juli
82 R. 4. 684; ebenso wenn der Meineid objektiv unmöglich: 4. Febr. 87
E. 15. 259: R. 9. 112, insbes. die vom Verleitenden für falsch gehaltene
Aussage richtig war: 15. Okt. 88 R. 10. 569. Unternehmen setzt einen
Anfang der Ausführung der Verleitung voraus. Diese liegt nicht in der
Fertigung einer schriftlichen, noch nicht abgeschickten Aufforderung: 11.
Okt. 83 R. 5. 592, wohl aber in der Aufforderung eines Anderen, einen
bestimmten Dritten zu verleiten: 9. Nov. 80 E. 3. 26; R. 2. 481. 4. Febr.
87 E. 15. 259; R. 9. 112. Ist der zu Verleitende noch nicht bestimmt,
so tritt nicht § 159, sondern allenfalls § 49a ein: 22. Mai 82 R. 4. 504.
Die Verleitung muß zu einem bestimmten Meineid erfolgt und dieser
festgestellt sein: 12. Nov. 79 E. 2. 283; R. 1. 58 1. März 89 E. 19 96;
doch genügt schon die Bezeichnung der Richtung: 16. Nov. 83 E. 9. 281,
vgl. 23. Nov. 82 E. 7. 321. Anwendbar, auch wenn der zugemuthete Meineid
geleistet wurde, aber keine Anstiftung vorliegt: 25. Aug. 92 E. 23. 223.
§ 160. Voraussetzung, daß der Verleitete unabsichtlich einen
Meineid (8§ 153—155: 18. Okt. 92 E. 23. 2519) leistet, andernfalls § 159;
20. April 86 R. 8. 302. 14. Dez. 86 E. 15. 148, und daß der falsche
Eid auch geleistet worden ist: 29. Jan. 85 E. 11. 418. 5. Juni 85 E. 12.
254; R. 7. 349. Auch die Verleitung zu einem fahrlässigen Falscheid
gehört hierher: 2. April 94 E. 25. 213 Versuch in der erfolglos gebliebenen
Verleitung: 29. Jan. 85 E. 11. 418.
Traub. Strafgesetzbuch. 6