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Für Messungen außerhalb des Weichbildes des dienstlichen Wohnsitzes des Vermessungs-
beamten kommt zu dem nach I bis IV berechneten Gesamtkostenbetrag noch ein Zuschlag von
30 v. H., welcher die Unkosten für Hin= und Rückreise, Reisekosten des Landmessers u. a. m. decken
soll. Wenn die tatsächlichen Kosten unter 30 v. H. bleiben, so kommen nur die tatsächlichen Kosten
in Ansatz.
VI. Der Berechnung der Kosten für Grenzwiederherstellungen, Grenzverlegungen, Grenz-
begradigungen werden die Größe des Grundstücks und die Sätze nach 1 bis V zugrunde gelegt.
Der hiernach sich ergebende Gesamtbetrag wird im Verhältnis der wiederhergestellten, verlegten oder
begradigten Grenzstrecke zum Umfang des Grundstücks ermäßigt.
Artikel 2.
" Kommt ein Vermessungsantrag nicht zur Ausführung oder muß eine angefangene Messungs-
arbeit ohne Verschulden des ausführenden Landmessers abgebrochen werden, so wird ein den Unkosten
und der wirklich geleisteten Arbeit bzw. der auf die Messung verwandten Zeit entsprechender Kosten-
betrag in Rechnung gestellt, welcher jedoch den Betrag nicht überschreiten darf, der sich nach den
vorstehenden Sätzen ergibt, wenn die Messung zur Ausführung gekommen wäre.
Artikel 3.
Die Prüfung und Bescheinigung der nach § 1 der Verordnung etwa eingesandten Messungs-
arbeiten durch den Gouvernementslandmesser erfolgt kostenlos. Wenn jedoch eine solche Arbeit noch
vervollständigt oder vor ihrer Verwendung örtlich geprüft werden muß, so wird ein der ausgeführten
Arbeit entsprechender Teil der Kosten nach Art. 1 I bis VI bis zum Höchstbetrage von drei Vierteln
der sich hiernach berechnenden Gesamtkosten in Rechnung gestellt.
Artikel 4.
Von den beim Gouvernementslandmesser vorhandenen Karten und Besitznachweisungen
werden auf Antrag Kopien bzw. beglaubigte Auszüge erteilt.
Hierfür werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine einsache Handzeichnung auf Pausleinwand, Format 21 X 33 em, eine Min-
destgebühr von 17,00 J. Bei Zeichnungen größeren Umfanges wird ein der Arbeits-
leistung und den verbrauchten Zeichenpapieren und Materialien entsprechender höherer
Betrag in Berechnung gestellt;
b) für jede angefangene oder volle Seite eines Auszuges aus der Besitznachweisung 2,00 J7.
Die vorstehend unter a und b aufgeführten Sätze können überall da ermäßigt werden, wo
ihre Anwendung zu einer unverhältnismäßig hohen Bezahlung führen würde.
Buea, den 24. November 1908.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Seitz.
VI. Dienstanweisung für die Vermessungsbeamten des Schutzgebiets Kamerun.
§ 1. Die Vermessungsbeamten.
Den örtlichen Verwaltungsbehörden werden nach Bedarf Vermessungsbeamte (Landmesser")
und Katasterzeichner"“) durch das Gonvernement zugeteilt.
Die Vermessungsbeamten sind dem Bezirksleiter dienstlich unterstellt und haben, soweit nicht
allgemeine Vorschriften des Gonvernements vorliegen, deren Anordnungen auch hinsichtlich der Art
der Ausführung ihrer Arbeiten — von rein technischen Fragen abgesehen (vgl. § 13) — zu be-
folgen. Letztere Vorschrift findet keine Anwendung auf die Ausführung von Vermessungsarbeiten
für Grundbuchzwecke.
Die Vermessungsbeamten dürfen zu anderen als Vermessungsarbeiten nur mit Genehmigung
des Gonvernements herangezogen werden.
Die Landmesser sind die dienstlichen Vorgesetzten der ihnen zugeteilten Katasterzeichner.
Die Unterstellung erfolgt durch Verfügung des Gouverneurs oder des Bezirksleiters.
* Nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1914 Regierungslandmesser.
*“5) Nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1914 Kataster= oder Vermessungsassistenten.