Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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zu orientieren, daß Norden oben oder links ist. Der Nordpfeil ist mit Darstellung der Mißweisung 
an eine passende Quadratnetzlinie zu zeichnen. 
Die Kartierung ist entsprechend der Größe, dem Werte und der Lage bes Erundstücke sowie 
dem Umfange der Einzelheiten in den Maßstäben 1: 1000, 1:2000, 1:2500, 1:5000, 10000 
auszuführen. lbersichtskarten sind in dem Maßstab 1: 25000, 1:50000, 12 laccheh wolsnshnen, 
Von jedem vermessenen Grundstück ist dem Zentralvermessungsbureau eine Nadelkopie auf Whatman- 
papier mit den Originalen der Vermessungsakten und Rechnungsunterlagen sowie einer Abschrift des 
Vermessungsprotokolls einzureichen. 
Die Kartenkopie und Abschrift des Vermessungspretokolls werden dem Archiv des Zentral- 
vermessungsbureaus einverleibt, die Originalvermessungsschriften sind nach Prüfung und Rück- 
sendung durch das Zentralvermessungsburean von der Ortsverwaltungsbehörde zu registrieren. 
Die Kartenkopien müssen enthalten: 
Die Längenmaße aller geraden Grenzlinien bis auf Zentimeter (in der Mitte der 
Grenzlinien, parallel zu ihnen in schwarzer Tusche einzutragen). 
II. Die Maße sämtlicher Messungslinien rechtwinklig gegen die Messungslinie in roter 
Tusche und der in § 90, Absatz 6 der preußischen Katasteranweisung VIII be- 
stimmten Weise. 
III. Neben den in roter Rundschrift zu schreibenden Nummern der Polygon- und ver- 
markten Kompaßmeßpunkte die Höhenangaben in vollen Metern und in schwarzer Tusche. 
IV. Die ausgeglichenen Winkel der Brechpunkte zweier geraden Grenzlinien und die Winkel 
des Polygons in roter Tusche parallel der den Brechungswinkel bezeichnenden roten 
Kreislinie bis auf Sekunden. 
V. Die Flächeninhalte in Quadratmeter (in der Mitte der Parzellen in Rundschrift). 
VI. Die Namen der Eigentümer und Grenznachbarn. 
VII. Nordpfeil (s. § 59). 
VIII. Den Maßstab (unten rechts). 
Die Titelschrift, welche den Namen des Schutzgebietes, des Verwaltungsbezirkes und der 
Flur zu enthalten hat, ist mit der erforderlichen Bescheinigung möglichst oben links gleichlaufend mit 
der Längsseite des Papiers zu schreiben. Zum Beschreiben der Karten soll nur Rundschrift ver- 
wendet werden. 
Für das Auszeichnen der Karten gelten noch folgende besondere Bestimmungen: 
a) Die nicht ausgebauten Eingeborenenpfade sind durch gestrichelte, die ausgebauten Wege 
durch voll ausgezogene Linien zu bezeichnen, welche wegebraun anzulegen sind. 
Die stizzenhafte Darstellung der Geländebildung erfolgt durch punktierte in Sepia ge- 
zeichnete Höhenkurvenlinien. 
Die Grenzen der Eingeborenenfarmen werden schwarz punktiert und mit hellgrünen 
Farbstreifen angelegt, die der Pflanzungen voll schwarz ausgezogen und mit hell- 
grünen Farbstreifen angelegt; 
d) die Grenzen der Reservate werden dunkelgrün, 
e) die Grenzen des Kronlandes hellrot, 
f) die Grenzen der Bezirke dunkelrotgestrichelt, 
8) die Landesgrenzen mit breitem, dunkelrotem Streifen, 
h) die Eingeborenen-Ortschaften dunkelwegebraun angelegt. 
§* 60. Bei Fortschreibungsarbeiten sind die preußischen Katasteranweisungen II, VIII und 
IX sinngemäß unter Beachtung der vorstehenden besonderen Bestimmungen als maßgebend zu betrachten. 
§* 61. Die Zusendung der Karten und Vermessungsschriften an das Zentralvermessungs- 
bureau hat in Blechtrommeln zu erfolgen. 
b 
— — 
c. 
IV. Stadtvermessungen. 
8 62. Die Vermessung der europäischen Ansiedlungen mit städtischem Charakter ist ent- 
sprechend dem höheren Bodenwert mit größerer Genauigkeit durchzuführen. Für diese Aufnahmen 
gelten die engeren Fehlergrenzen der preußischen Katasteranweisungen VIII und IX. 
Es gelten noch folgende besondere Bestimmungen: 
1. Feldarbeiten. 
Der Neuvermessung eines städtischen Gebietes von größerer Ausdehnung ist stets eine Klein- 
triangulation mit Basismessung zugrunde zu legen, sofern nicht eine ältere Triangulierung 
bereits vorliegt.
	        
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