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F. Einreichung der Vermessungswerke an die Kaiserlichen Vermessungsämter.
1. Die Gouvernementslandmesser haben die unter B besprochenen Vermessungsunter-
lagen nach Beendigung einer Farm oder nach Abschluß der im Zusammenhang ausgeführten Ver-
messung mehrerer Farmen im Original und in vollständiger und wohlgeordneter Weise mit einem
Berichte an die Kaiserlichen Vermessungsämter einzureichen. Bei Bearbeitung von Fortschreibungs-
vermessungen sind die durch die preußischen Katasteranweisungen vorgeschriebenen Vermessungsunter-
lagen zur Einreichung zu bringen.
Die weitere häusliche Bearbeitung findet in den Bureaus der Vermessungsämter statt.
Letzteres schließt nicht aus, daß die Landmesser, wenn Zeit und Gelegenheit hierzu vorhanden ist,
die unter C aufgeführten Berechnungen ganz oder teilweise mit zur Erledigung und Einreichung
bringen können.
2. Die Privat= und Gesellschaftslandmesser haben den Vermessungsunterlagen,
welche nach Vorstehendem einzureichen die Gouvernementslandmesser verpflichtet sind, bei Prüfungs-
und Beglaubigungsanträgen noch beizufügen:
a) die abgeschlossene Koordinatenberechnung nebst Koordinatenverzeichnissen,
b) die Flächeninhaltsberechnung,
J) die fertig bearbeitete Flurkarte in zwei Ausfertigungen, und zwar die eine kartiert,
die andere als Kopie auf Pausleinwand. In der zweiten Ausfertigung ist der Titel
durch Einfügung der Worte „Kopie der“ Flurkarte entsprechend abzuändern.
G. Von den durch Privat= und Gesellschaftslandmesser
eingereichten Vermessungswerken wird die zweite Ausfertigung der Flurkarte (Kopie) von den Ver-
messungsämtern der Kaiserlichen Vermessungsverwaltung in Windhuk für deren Archiv eingereicht.
Die übrigen Sachen, welche durchweg im Original zur Einreichung kommen müssen, werden in
das Archiv des Vermessungsomtes übergeführt. Den betreffenden Anfertigern wird deshalb anheim-
gestellt, sich vorher Abschriften zurückzubehalten.
III.
Von den in dieser Anweisung unter 1 und II getroffenen Festsetzungen ist der Vorstand
der Vermessungsverwaltung ausnahmsweise in einzelnen besonderen Fällen ermächtigt, Anderungen
eintreten zu lassen.
IV. Prüfung und Beglaubigung der durch Privat= oder Gesellschaftslandmesser
angefertigten Vermessungen und Karten.
Die Anträge auf Prüfung und Beglaubigung sind unter Vorlage der betreffenden Ver-
messungswerke — siehe Abschnitt F2 — bei dem Kaiserlichen Vermessungsamte zu stellen, in dessen
Bereich der betreffende Landmesser seine Arbeiten ausgeführt hat. Die Prüfung und Beglaubigung
erfolgt kostenfrei.
V. Rechtliche Gültigkeit der Vermessungen.
Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung sind nur solche Ver-
messungen und Karten anzusehen, die auf den Kaiserlichen Vermessungsämtern angefertigt oder dort
7 geprüft und unter Beidrückung des Amtssiegels amtlich beglaubigt sind.
VI. Die Erteilung von Auszügen zu rechtlichen Zwecken
bleibt den Kaiserlichen Vermessungsämtern vorbehalten. Es wird deshalb den von Privat= und
Gesellschaftslandmessern angefertigten Auszügen die Beglaubigung versagt werden.
Die Vermessungs-Anweisung vom 1. Juli 1903 und die Leitsätze vom 30. März 1909
werden hiermit aufgehoben.
Windhuk, den 6. Juni 1912.
Der Vorstand der Vermessungsverwaltung.
Hümann.
Hierzu Flurkarte und Signaturen in Tafel 1 und z siehe nächste Nummer.
(Fortsetzung folgt.)