Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

deutsches Kolontalblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrikka und in der Südsee 
Berausgegeben vom Reichs-NKolonialamt 
  
  
20. Jahrgang. Berlin, den 15. Juni 1918. Nummer 11/12. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derlelben werden als Bobeste — ere mindeesgens 1 einmal 
vierteljährlich erscheinenden: nllttehnuken aus den deutschen Sehuifgebetone Herausge rau Der 
olertellährliche Abonnemen tspreis für das Helontalb lamu mit den Belbe aien betr etraͤgt bet 1 dle Post und dte Bu 
«4dl unter Stelan durch die Verlagsbuchhand a) M n nar daschad einschl. der suashbt 
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Königliche Hofbuchhandlung - 2 Streeo Mittler und Sohn. Berlin d dant Kochstraße 68—71, zu 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Ausführungsbestimmung zu 88 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar R (Reichs-Gesetzbl. S. 55) VomB 24. April 
1918 S. 175. — Personalien S. 176. — Verlustlisten der Kaiserlichen Schutztruppen und AInternierte S S. 178. 
tamtlicher Teil: Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schur 
gebieten Mritgs und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914 (Fortsetzung und Schluß) S. 188. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die Benguella-Bahn im Nechnungsjahre 1916 
S. 219. — Berichtigung S. 220. 
Neue Literatur (1V.) S. 22 
m Amtiicher Teilaccc 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
Berichtigung. 
Der Wortlaut der Ausführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Verordnung über die Be- 
urkundung von Geburts= und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 55) ist auf Seite 118/19 unrichtig wiedergegeben, er wird deshalb nochmals in der 
richtigen Fassung (vgl. auch Reichs-Gesetzbl. S. 377) veröffentlicht. 
Ausführungsbestimmung Ju §§ 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Beichs- 
Gesetgbl. S. 55). 
Vom 24. April 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schubgebietsgeletes in der Fassung vom 10. September 
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats 
vom 18. Januar 1917 über die Beurkundung von Geburts= und Sterbefällen Deutscher im Ausland 
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) sowie in Ergänzung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die standes- 
amtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908 (Kolo- 
nialbl. S. 372) wird folgendes bestimmt: 
§* 1. Sind während des gegenwärtigen Krieges 6 
1. Deutsche in den Schutzgebieten in die Gewalt des Feindes geraten und in das Aus- 
land verbracht worden oder 
2. deutsche Schutzgebietsangehörige im Ausland festgehalten worden, 
so können Geburten und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Schutzgebiet ereignet haben, 
durch einen inländischen Standesbeamten beurkundet werden. Auf Geburten und Sterbefälle, die 
sich im Inland ereignet haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23; Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 618) finden An- 
wendung, soweit sich nicht aus den folgenden besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben. 
Für Geburts= und Sterbefälle, auf welche 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche 
Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 
20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 583; Reichs-Gesetzbl. 1916.S. 405),
	        
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