Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  433

mit  Seifenwasser  zu  reinigen.  Die  zur  Kastration  benutzten  Instrumente  sind  gründlich  zu
reinigen  und  in  jedem  Falle  durch  Einlegen  in  eine  Desinfektionsflüssigkeit  zu  desinfizieren.
Als  Desinfektionsflüssigkeit  empfiehlt  sich  verdünntes  Kresolwasser  (vgl.  S  11  Abs.  1  Nr.  4
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren).

105  (93).

Gewerbsmäßige  Viehkastrierer  haben  nach  dem  Muster  der  Anlage  VII  ein  Kontrollbuch  Qulage
zu  führen,  aus  dem  hervorgeht,  wann  und  in  welchen  Orten  und  Gehöften  sie  Kastrationen  on.
vorgenommen  haben.  Das  Kontrollbuch  ist  1  Jahr  lang,  von  der  letzten  Eintragung  an
gerechnet,  aufzubewahren  und  den  Polizeibeamten  und  den  Bezirkstierärzten  auf  Verlangen
zur  Einsicht  vorzulegen.

U.  vorschrifren  zur  Sekcmpfung  der  einzelnen  Seuchen.

1.  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Ninderseuche.
A.  LHilzbrand.
I.  Schutzmaßregeln.

§  106  (94).  Zu  88  18
(1)  Ist  der  Ausbruch  des  Milzbrandes  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  festgestellt,  so  ien  Geiehes.

ist  die  Absonderung,  nötigenfalls  auch  die  Bewachung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  anzuordnen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Sofern  sich  die  Absonderung  nicht  wirksam  durchführen  läßt,  kann  die  Sperre
des  Stalles  oder  sonstigen  Standorts,  wo  sich  ein  milzbrandkrankes  oder  der  Suuche
verdächtiges  Tier  befindet,  angeordnet  werden  (§  22  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

§  107  (95).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  des  Milzbrandes  oder  den  Verdacht  dieser
Seuche  in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige
Absonderung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren
Bewachung,  anzuordnen.  Von  diesen  Anordnungen,  die  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter
entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen  sind,  hat  der  Bezirkstierarzt
  unverzüglich  der  Distriktspolizeibehörde  Mitteilung  zu  machen.

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